Alleinhaftung bei Erfordernis des Ausschlusses der Gefährdung anderer möglich
"Auf Seiten der Klägerin hat sich lediglich die einfache Betriebsgefahr verwirklicht. Dagegen liegt auf Seiten der Beklagten ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor. Die 100%ige Haftung ist dort anerkannt, wo der unfallverursachende Teil gegen Vorschriften ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf Seiten der Klägerin hat sich lediglich die einfache Betriebsgefahr verwirklicht. Dagegen liegt auf Seiten der Beklagten ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor. Die 100%ige Haftung ist dort anerkannt, wo der unfallverursachende Teil gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrecht verstößt, die eine Verhaltensweise nur dann erlauben, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausdrücklich "ausgeschlossen" ist (vgl. Bursch/Jordan, VersR 1985, 512). Diese Vorschriften stellen einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab auf, der von dem einen Unfallbeteiligten verletzt wird. Ein solcher Verstoß des Beklagten zu 1. ist hier darin zu erkennen, dass er entgegen § 5 Abs. 4 S. 1 und 4 StVO sich beim Überholen nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufgeschlossen wird und der Überholte nicht behindert wird."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.08.2003 - 18 O 499/02
Alleinhaftung des Einfahrenden
"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018, 315, 319 Rn. 58). Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich - was hier jedoch auf Grund der Schrägstellung auf der Fahrbahn ausscheidet - so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
Allgemein: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Geschäftsbetrieben mit Werkstätten
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
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a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085, juris Rn. 7; vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn. 9; jeweils mwN). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 16; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9; jeweils mwN).
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können sich also anspruchsverkürzend auswirken (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mwN). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 18; jeweils mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN). Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12; vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; jeweils mwN). Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 13 mwN). Reparaturkosten in dieser Höhe stehen grundsätzlich auch dem Geschädigten zu, der kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, juris Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, NJW 1997, 2879, 2880, juris Rn. 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 389).
Dies gilt auch für einen Geschädigten, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt; er hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11). Allerdings muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11 mwN; zum Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7 ff.).
Würde man - der Revision folgend - bei der fiktiven Abrechnung mit der Begründung, dass es mangels Reparatur auf die Auslastungssituation überhaupt nicht ankomme, den Unternehmergewinn ohne Rücksicht auf den Einwand des Schädigers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB und damit stets zuerkennen, stünde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung besser als bei der konkreten Schadensabrechnung. Ziel der fiktiven Schadensabrechnung ist es aber nicht, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb auch nicht widersprüchlich, bei der fiktiven Abrechnung die konkrete Auslastungssituation der Werkstatt des Geschädigten zu berücksichtigen.
Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und er diese ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können. Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1391 Rn. 6; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 1; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3 Rn. 18; aA OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522, juris Rn. 96; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1999, 128, 129, juris Rn. 6; offengelassen OLG Hamm, VersR 1991, 349) und ggf. Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen. Etwa aufgezeigte Umstände hat der Schädiger zu widerlegen (vgl. für den Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7)."
vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22
Allgemeines zu Hinweisen der Durchfahrtshöhe: es kommt auf den einzelfall an
"Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahin, daß die Verkehrssicherungspflicht es nicht erfordert, den Luftraum über der Straße stets für Fahrzeuge mit einer gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) zulässigen Maximalhöhe von 4 m freizuhalten (u.a. BGH Vers......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahin, daß die Verkehrssicherungspflicht es nicht erfordert, den Luftraum über der Straße stets für Fahrzeuge mit einer gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) zulässigen Maximalhöhe von 4 m freizuhalten (u.a. BGH VersR 68, 72, 73; OLG Köln VersR 91, 1265; OLG Schleswig VersR 94, 359; OLG Brandenburg VersR 95, 1051; OLG Düsseldorf VersR 96, 602; OLG Naumburg DAR 98, 18); der Verkehrssicherungspflichtige ist auch nicht stets verpflichtet, vor einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe von 4 m zu warnen, etwa durch Zeichen 265 der StVO. Entscheidend ist, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände -- insbesondere der Verkehrsbedeutung, des Charakters und des äußeren Erscheinungsbildes der Straße sowie ökologischer Gesichtspunkte -- darauf vertrauen kann, daß eine für 4 m hohe Fahrzeuge ausreichende Durchfahrtshöhe besteht oder im Falle der Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe jedenfalls ausreichende Warnhinweise erfolgen (zum Sonderproblem der Durchfahrtshöhe bei baulichen Anlagen vgl. Senat OLGR 98, 85; OLG Schleswig NZV 96, 495; OLG Bamberg VersR 94, 1470).
"
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 1998 – 10 U 271/97
"Wird das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug gewerblich genutzt, findet die Gebrauchsentbehrung in aller Regel ihren Niederschlag in entgangenem Gewinn, verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten. Diese konkrete Vermögensdifferenz (entgangener Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wird das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug gewerblich genutzt, findet die Gebrauchsentbehrung in aller Regel ihren Niederschlag in entgangenem Gewinn, verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten. Diese konkrete Vermögensdifferenz (entgangener Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug) ist dann auch zu ersetzen (BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, juris Rn. 12; Katzenstein in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3, Rn. 194). Auf eine solche Schadensberechnung ist der Geschädigte nach gefestigter Rechtsprechung beschränkt, wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, wenn also wie etwa bei einem Taxi, Reisebus oder Lkw der Gewinn mit der Transportleistung erzielt wird; in diesen Fällen kommt eine pauschalierte Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Ob dies auch bei sonstigen gewerblichen Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen gilt, die nur mittelbar der Ertragserzielung dienen, weil der Ertrag nicht aus Transportleistungen erwirtschaftet wird (z.B. Direktionsfahrzeug, Firmen-Pkw, Werksbus etc.), ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstausfall nicht konkret beziffert werden konnte, dies jedoch letztlich offengelassen (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13, juris Rn. 4; Katzenstein in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3, Rn. 194). Jedenfalls aber kommt eine pauschalierte Nutzungsentschädigung nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13, juris Rn. 5)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21
Allgemeines: Schadensersatz wegen Gebrauchsentzug
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Allgemeines: Verweis auf günstigere Werkstatt
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 15......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: möglich, aber nicht zwingend
"Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug r......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, 6 U 101/13 - juris; König, in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 4 StVO Rn. 36)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Anscheinsbeweis gegen den betrunkenen Kfz-Fahrer
"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/53 -, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 -, NJW-RR 1986, 323, 324; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94 -, NJW 1995, 1029, 1030; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2017 - 4 U 62/16 -, r + s 2018, 154, 156; Burmann, in: ders./Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 287, Rdnr. 16; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 331). So liegt es hier. Gerade angesichts der freien Sicht für den Beklagten zu 1 unterliegt es keinem Zweifel, dass ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Ascheinsbeweis gegen Fußgänger beim Zusammenstoß mit Kfz
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 20......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 2013, 1 U 116/12 m.w.N.; Rogler in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rz. 141 )."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
außerorts gilt nach einem Kreisverkehr ohne Neuanordnung kein Streckengebot mehr
"(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung - nicht über diesen hinaus; denn im außerörtlichen Bereich stellt ein Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich dar und bildet für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Zäsur. Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichens 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr unterschiedlich geregelt sein können (so auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009, 24 U 252/09, Rn. 6 ff, juris; Helle in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 13.12.2017, § 3 StVO, Rn. 51)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
bei Vorsteuerabzugsberechtigung: Schaden entsteht nur netto:
"Da das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und er insoweit vorsteuerabzugsberechtigt war, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Urteil 02.10.2018 - VI ZR 40/18, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und er insoweit vorsteuerabzugsberechtigt war, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Urteil 02.10.2018 - VI ZR 40/18, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15)."
vgl. AG Remscheid, Urteil vom 03.08.2023 - 7 C 187/22
Betriebsgefahr bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion
"Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbeweg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Dabei ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 13 f. mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Betriebsgefahr beim Entladen
"Der Halter haftet auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entlad......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Halter haftet auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 14 mwN für das Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Betriebsgefahr des verboten abgestellten Fahrzeuges
"Das Fahrzeug war vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäß geparkt. Ein nicht ordnungsgemäß geparktes, weil in den Verkehr hineinragendes Fahrzeug wirkt jedoch im fließenden Verkehr. Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Fahrzeug war vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäß geparkt. Ein nicht ordnungsgemäß geparktes, weil in den Verkehr hineinragendes Fahrzeug wirkt jedoch im fließenden Verkehr. Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ausgehen können (vgl. insoweit zur Argumentation OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005, 1 U 247/04, Abs. 22 f.)."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
Betriebsgefahr des verboten abgestellten Fahrzeuges kann zurücktreten, wenn ausreichend Platz vorhanden
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagten......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.
Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagtenpartei vorgetragen hat, nicht erforderlich gewesen wäre. Weiterhin haben dies auch die anwesenden Zeugen T. und K. so gesehen. Vielmehr ist der Müllwagen aus schlichter Unachtsamkeit dicht an den Wagen der Klagepartei herangefahren und hat diesen dann schließlich beim Anfahren gestreift.
Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass auch bei einem Parken mit einem unterstellten Seitenabstand von 50 cm noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Müllwagen zu beladen und zugleich Fahrzeuge passieren zu lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. hat dies überzeugend ausgeführt und mit den überreichten Skizzen verdeutlicht. Danach war es zweifellos so, dass die Durchfahrt mit einem weiteren LKW möglich gewesen wäre, hätte der Fahrer der Beklagtenpartei einen ordnungsgemäßen Seitenabstand zu dem Wagen der Klägerin gehalten. Dass die Passage insoweit eng gewesen wäre, ist regelmäßig bei der Kreuzung zweier Lastkraftwagen auf einer innerorts beidseitig beparkten Straße hinzunehmen."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
Betriebsgefahr eines Traktor-Gespanns höher als eines PKW
"Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Betriebsgefahr geht vom verboten abgestellten Fahrzeug aus
"Denn auch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug befindet sich im „Betrieb“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 7 StVO Rn. 5). Das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer Stelle, die nicht für das Parken zugelassen, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehen ist, bewirkt ein Hin......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn auch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug befindet sich im „Betrieb“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 7 StVO Rn. 5). Das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer Stelle, die nicht für das Parken zugelassen, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehen ist, bewirkt ein Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem andere Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Dadurch entsteht eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Betriebsgefahr kann bei länger geöffneter Tür zurücktreten
"Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt vollständig hinter den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das allgemeine Rücksichtsgebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO zurück. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärt, dass er die Tür nicht gesehen habe und er schuld......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt vollständig hinter den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das allgemeine Rücksichtsgebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO zurück. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärt, dass er die Tür nicht gesehen habe und er schuld gewesen sei. Er sei drauf gefahren. Insbesondere spricht für eine Unaufmerksamkeit, dass er nach seiner eigenen Erklärung aufgrund der Baustelle 30-40 km/h gefahren ist. Trotz dieser geringen Geschwindigkeit hat er die über einen längeren Zeitraum geöffnete Fahrzeugtür nicht erkannt. Zwar ist das klägerische Fahrzeug ein schwarzer Golf, aber die Straße ist an der Unfallstelle gerade. Zudem war die Fahrzeugtür von innen mit einem Reflektor beleuchtet. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist das Gericht, unabhängig von den Wetterbedingungen, von guten Sichtverhältnissen überzeugt."
vgl. LG Aachen, Urteil vom 23.02.2023 - 1 O 219/22
Betriebsgefahr Kfz höher als Motorrad
"Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotier......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotierung der ungleichen Betriebsgefahr kann jedoch unterbleiben, weil die Beklagten im Ergebnis zu 100% haften."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Betriebsgefahr: Abwägung: PKw und Motorrad
"Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotier......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotierung der ungleichen Betriebsgefahr kann jedoch unterbleiben, weil die Beklagten im Ergebnis zu 100% haften."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Definition und Rechtsfolge: Schneiden nach Überholen
"Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es liegt dann vor, wenn sich der Überholende unmittelbar nach dem Überholvorgang vor den Überholten setzt, ohne den dabei erforderlichen Mindestabstand (i.e. die Strecke, die der Überholte binnen einer Sekunde zurücklegt) einzuhalten."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.08.2003 - 18 O 499/02
Definition: Haftung u. Exculpation des Fahrers (§ 18 StVG)
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn fes......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d.h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974, VI ZR 37/73, Rn. 22, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK - Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., 2016, § 18 StVG, Rn. 17, m.w.N.). Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies jeder andere ordentliche Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Maßgebend ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Kraftfahrer, dem Durchschnittskraftfahrer, Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000, 9 U 128/99, Rn. 20; Laws/Lohmeyer/Vinke, aaO, Rn. 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
einfache Betriebsgefahr des Überholes tritt zurück ggü. Linksabbieger
"Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, juris Rn. 35). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. Hinzu kommt, dass das Einbiegen auf einen zwischen Feldern gelegenen Weg für den Folgeverkehr generell schwieriger zu erkennen ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, juris Rn. 36)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Einfahren in mehrspurigen Kreisverkehr
"Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll.
(...)
Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll.
(...)
Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt hinter der Ausfahrt M- weg, siehe Blatt 532 der Akte. In diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) beabsichtigte, den Fahrstreifen zu wechseln. Dies gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen zu Grunde legt. Er hat nämlich angegeben, er habe den rechten Blinker erst gesetzt, als er sich hinter der nächsten Aus- und Einfahrt I befand. Sofern er dann blinkte, war der Kläger bereits losgefahren, orientierte sich nach vorne und konnte dies nicht mehr wahrnehmen.
Der Kläger hat keine Vorfahrtverletzung begangen.
Das Gericht folgt den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den W der Beklagten gesehen hat. Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist."
vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.10.2022 - 113 C 169/21
Einsatzfähigkeit eines Geschäftsfahrzeuges als solche ist kein eigenständiger Vermögenswert
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Fahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108, 2109)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Fahrzeugbetrieb liegt auch vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch Fahrverhalten beeinflusst werden
"Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019, 9 U 56/18 - juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 25.03.2020, § 7 StVG Rn. 25). Der erforderliche Ursachenzusammenhang mit dem Betrieb setzt nicht unbedingt eine Fahrzeugberührung voraus. Allerdings muss das Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben; eine mittelbare Verursachung des Unfalls ist ausreichend (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 7 StVG Rn. 10).
Der Beklagte zu 1 hat sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zwecks Abbiegens abgebremst und dadurch eine kritische Verkehrslage für den nachfolgenden Verkehr geschaffen, der auf das Bremsen seinerseits reagieren musste (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. Rn. 17). Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1 hat sich damit auf die Fahrweise der nachfolgenden Fahrzeuge ausgewirkt, sodass nach der vom BGH vorgenommenen weiten Auslegung das Merkmal "bei Betrieb" des Beklagtenfahrzeugs auch hinsichtlich des Klägerfahrzeugs erfüllt ist."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Geschädigter darf auf Basis eines ordentlichen Gutachtens fiktiv abrechnen
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 mwN). "
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Geschädigter kann frei disponieren, auch mit dem erhaltenen Wiederbeschaffungswert
"Zum anderen ist in die Betrachtung auch nicht einzubeziehen, ob das verunfallte Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzt wird. Die Naturalrestitution richtet sich nicht hierauf, sondern auf den Betrag, der für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum anderen ist in die Betrachtung auch nicht einzubeziehen, ob das verunfallte Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzt wird. Die Naturalrestitution richtet sich nicht hierauf, sondern auf den Betrag, der für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Ob die Klägerin den Betrag, der sich nach dem Wert eines Gebrauchtwagens ermittelt, dafür einsetzt, ein (höherwertiges) Neufahrzeug zu erwerben, steht in ihrer Dispositionsfreiheit. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21, juris Rn. 11)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21
Geschwindigkeitsbegrenzung ist ab Gebot einzuhalten
"Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO muss das Zeichen 274 aber ab seinem Standort eingehalten werden, d.h., ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Erreichen des Schildes die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten kann (vgl. hierzu Lafontaine in: Freymann/......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO muss das Zeichen 274 aber ab seinem Standort eingehalten werden, d.h., ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Erreichen des Schildes die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten kann (vgl. hierzu Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO, Rn. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen)."