Mehrkosten für Winterreifen bei Bedarf erstattungsfähig
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Mietwagenpositionen: Zuschlag für Winterreifen sind erstattungsfähig
"Als Nebenkosten ist die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen zu berücksichtigen. Diese Position ist ausweislich des Formulars "Fragebogen/Kundeninformation" (Anlage K10, Bl. 24 d.A.) vereinbart, da unter der Überschrift "Folgende Nebenkosten (...) fallen während der Mietzeit an" das Feld "Winte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Als Nebenkosten ist die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen zu berücksichtigen. Diese Position ist ausweislich des Formulars "Fragebogen/Kundeninformation" (Anlage K10, Bl. 24 d.A.) vereinbart, da unter der Überschrift "Folgende Nebenkosten (...) fallen während der Mietzeit an" das Feld "Winterbereifung" angekreuzt ist und das Formular Bestandteil des Mietvertrags ist. Angesichts des Anmietzeitpunkts Anfang Januar erscheint eine entsprechende Ausstattung des Fahrzeugs auch naheliegend. Die Kosten gehören zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 05.03.2013, NJW 2013, 1870 ) kann für eine Ausstattung mit Winterreifen eine gesonderte Vergütung verlangt werden, auch wenn der Vermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs schuldet. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Unfallwagen des Geschädigten mit Winterreifen ausgestattet war. Denn das Mietwagenunternehmen hat den Mietwagen verkehrssicher zur Verfügung zu stellen, so dass der Geschädigte auf den Anfall dieser Kostenposition ohnehin keinen Einfluss hat. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Unfallwagen des Geschädigten tatsächlich entsprechend ausgestattet war. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Angabe des Geschädigten zum Unfallwagen in der von ihm unterzeichneten Abtretungserklärung vom 02.01.2015 (Anlage K9, Bl. 23 d.A.)."
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17
Mietwagenpositionen: Zuschlag für Winterreifen sind erstattungsfähig
"4. Die Zusatzkosten für ein Navigationsgerät sind zu erstatten, nachdem diese ausweislich der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage neben dem Grundmietzins anfallen. Dabei ist es ausreichend, wenn das verunfallte Fahrzeug mit einem solchen System ausgestattet war; der Geschädigte braucht sich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"4. Die Zusatzkosten für ein Navigationsgerät sind zu erstatten, nachdem diese ausweislich der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage neben dem Grundmietzins anfallen. Dabei ist es ausreichend, wenn das verunfallte Fahrzeug mit einem solchen System ausgestattet war; der Geschädigte braucht sich anerkanntermaßen nicht auf Lösungen von Drittanbietern, insbesondere über das Mobiltelefon, verweisen lassen
5. Entsprechendes gilt auch für die Zusatzkosten für Winterbereifung, die ausweislich der Ergebnisse der Schwacke-Erhebung ebenfalls nicht im dort ermittelten Grundmietpreis enthalten sind."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023 - 1 O 36/23
Mietwagenpositionen: Zuschlag für Winterreifen sind erstattungsfähig
"c) Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Winterreifen sind zu erstatten. Unstreitig war das angemietete Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet. Auf weiteres kommt es nicht an, da die Kosten für eine Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in den in der Schwacke-Liste genannten Preisen nich......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Winterreifen sind zu erstatten. Unstreitig war das angemietete Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet. Auf weiteres kommt es nicht an, da die Kosten für eine Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in den in der Schwacke-Liste genannten Preisen nicht berücksichtigt sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie als Nebenkosten im Anhang der Schwacke-Liste gesondert aufgeführt werden. Der Umstand, dass ein Pkw verkehrssicher übergeben werden muss (vgl. den zum Anmietzeitpunkt bereits geltenden § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO), tritt vor diesem Hintergrund als unbeachtlich zurück. Dies mag so sein, hat jedoch letztlich mit der Frage, welche durchschnittlichen Preise als Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt werden können, nichts zu tun. Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite – und somit inklusive Winterreifenzuschlag täglich – anzusetzen, wenn und soweit dem Geschädigten ein solcher Zuschlag tatsächlich in Rechnung gestellt wird (vgl. BGH, VersR 2009, 1243)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11