"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
"Übersteigen – wie hier – die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erheblich, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich de......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Übersteigen – wie hier – die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erheblich, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, juris Rn. 6). Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Dieser Weg der Naturalrestitution ist vorgegeben, da es für Fahrzeuge regelmäßig einen funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt gibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21
Aufgabe des Sachverständigen bei Restwertermittlung
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Ermittlung des Restwertes grundsätzlich auf regionalem MArkt
"Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftra......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Ersatzbeschaffung unter Gebot der Wirtschaftlichkeit
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden m......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat -sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" -(vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 382)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
falsche Restwertermittlung des Gutachters
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige … hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Geschädigter muss nicht abwarten mit Schadenabarbeitung
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, juris)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Restwert entscheidend; (subjektive Schadensbetrachtung); Grenze: Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren; vielmehr kann der Geschädigte, der nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 13), sofern diese Veräußerung dem oben dargestellten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dieses beschränkt den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand des Geschädigten auf den Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, BGHZ 162, 161-169, juris Rn. 9).
Diese Grundsätze zu Grunde gelegt, hat der Kläger bei der Veräußerung den Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft nicht verlassen, indem er das Fahrzeug am 06.06.2018 an die aus D - und demnach aus seiner Region - stammende Käuferin, die nach ihrem Internetauftritt auf X-Lkw spezialisierte Fa. E, veräußert hat."
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den damaligen Zeitpunkt ermittelten Restwerte und auch im Hinblick auf die Gesamtumstände (ca. 3 1/2 Jahre altes Fahrzeug, rund 27.600 km, Wiederbeschaffungswert von 11.200,- € bei Heckschaden mit Reparaturkosten von netto 12.297,05 €, die zu etwa 9.600,- € aus Arbeitskosten bestehen) offensichtlich unbrauchbar, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachter ohne weiteres hätte auffallen müssen."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte sich die Beklagte jedoch bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs nicht allein auf die Einholung dieser drei Restwertangebote regionaler Firmen beschränken; vielmehr hätte sie auch überprüfen müssen, ob diese Angebote realistisch sind und ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es nämlich einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann. Der vorgenannten Pflicht ist die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, obwohl sich dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das auch der Senat seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde legen kann, hätte aufdrängen müssen.
Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert als nicht möglich zu bezeichnen ist; ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger hätte unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Umfangs der Unfallschäden bereits vor einer Restwertanfrage einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000,00 € und 15.000,00 € geschätzt und einen ermittelten Restwert von 4.200,00 € als offenkundig falsch bezeichnet.
Des Weiteren hat der Sachverständige ... unter Zugrundelegung von entsprechenden historischen Datensätzen bekannter Restwertbörsen für den streitgegenständlichen Zeitraum für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert zwischen 17.290,00 € und 5.500,00 € ermittelt und dabei die Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung durch die Beklagte zweifellos bestätigt.
Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrer Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen habe, durch. Es erschließt sich bereits nicht, zu welchem entscheidungserheblichen Beweisthema die von der Beklagten als Zeugen benannten Restwerteanbieter zu vernehmen gewesen wären. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Bl. 217 d.A.) führt die Beklagte lediglich aus, dass ihr die Restwertanbieter als seriös bekannt gewesen seien und daher die von ihr durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei. Die Seriosität von Restwertanbietern lässt sich jedoch ebenso wenig durch deren zeugenschaftliche Vernehmung feststellen wie die hier streitgegenständliche Frage, ob die Restwertermittlung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Mitverschulden (hier: kein) des Vericherers, der nah falschem Gutachten regulieren muss
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von der Beklagten ermittelten Restwert substantiiert zu bestreiten noch hätte sie mit Erfolg einwenden können, dass der Geschädigte die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug für einen höheren Restwert zu veräußern.
Die Beklagte übersieht, dass der Geschädigte ... sein Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu dem im Gutachten der Beklagten angegebenen Restwert weiterveräußert hat. Realisiert aber der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Anders als beim Kaskoschaden, bei dem klare vertragliche Vereinbarungen die Grundlage der Abrechnung bilden, ist nämlich im Haftpflichtschadenfall stets auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, NJW 2005, 3134 f.). Der Geschädigte darf daher sein Fahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze durfte sich der Geschädigte ... daher auf die Richtigkeit der Restwertschätzung der Beklagten verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die von ihr eingeholten Restwertangebote keiner kritischen Prüfung unterzogen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Geschädigten ... Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin auf einen höheren Preis hätte hinwirken müssen, geht daher fehl."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Mitverschulden des Geschädigten bei falschem Restwert grdsl. denkbar
"Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen M......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 -VI ZR 114/76 -VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 -aaO)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Mitverschuldenseinwand bei Verkauf ohne Restwertangebote
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung durch einen Sachverständigen verlassen konnte und ohne sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen, verbleibt dem Schädiger nämlich grundsätzlich die Möglichkeit einzuwenden, der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, juris Rn. 9). Ein solcher Verstoß ist dabei allerdings erst dann anzunehmen, wenn dem Schädiger der Nachweis gelingt, der Geschädigte hätte auf dem regionalen Markt einen höheren Preis nicht nur erzielen können, sondern müssen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 14)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Pflicht des Gutachters bzgl. Restwertermittlung
"a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ermittlung des Restwertes, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ermittlung des Restwertes, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (vgl. nur BGH aaO)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
Restwert: mehr Anstrengungen bei Profis
"Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertma......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen, bevor das unfallgeschädigte Fahrzeug verkauft wurde (vgl. Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18, juris). In einem anderen Fall wurde die Ermittlung eines besseren Restwertes durch eine Recherche im Internet auch von einer Leasinggeberin verlangt, welche die Veräußerung des unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden selbst durchgeführt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.03.2018 - 1 U 55/17 -, juris). Weiterhin hat das Landgericht Deggendorf (Urteil v. 31.08.2020 - 23 O 168/19, juris) bei der Veräußerung eines unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs durch die Leasingnehmerin eine Verpflichtung der Leasinggeberin angenommen, einen besseren Restwert im Internet zu ermitteln, und hat der Leasingnehmerin deren Versäumnis zugerechnet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Leasinggeberin ihre Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten nicht dadurch umgehen kann, dass sie die Schadensregulierung in die Hände der Leasingnehmerin legt.
"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: Grundsatz: nach Regionalmarkt
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18;......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18; Urteil v. 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris; Senat, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 -, juris). Demnach leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: höheres Angebot ist bei Zumutbarkeit anzunehmen
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: Regionalmarkt gilt auch bei kreditfinanziertem Kauf
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem Beklagten ermittelte Restwertangebot - einzuholen. Denn weder bestand eine Verpflichtung der H.-Bank, sich in die streitgegenständliche Schadensabwicklung einzuschalten, noch bestand eine Verpflichtung der Klägerin, die H.-Bank zur Mithilfe bei der Veräußerung und die Ermittlung besserer Restwertangebote heranzuziehen.
(...)
Die vorgenannten Fälle sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In diesen war das unfallgeschädigte Fahrzeug nämlich wirtschaftlich dem gewerblichen Autovermietungsunternehmen bzw. dem gewerblichen Leasingunternehmen zuzuordnen. Die unfallgeschädigten Fahrzeuge waren von diesen Unternehmen im eigenen Interesse angeschafft worden, um sie an Dritte zu vermieten. Bei der Miete erfolgt nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter, ebenso ist das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit regelmäßig an den Leasinggeber zurückzugeben. Hier hat der Leasingnehmer lediglich gewöhnlich die Befugnis, nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu einem bestimmten festgelegten Preis von dem Leasinggeber zu erwerben. Macht ein Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so obliegt die Verwertung des Gebrauchtfahrzeuges dem Leasingunternehmen. Wirtschaftlich steht das Eigentum dem Vermieter bzw. Leasinggeber zu, dem die bestmögliche Verwertung eines an ihn zurückgegebenen Fahrzeugs obliegt. Wird das Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, wird daher das wirtschaftliche Interesse des Vermieters bzw. Leasinggebers unmittelbar betroffen und ist er daher gehalten, seine regelmäßig aufgrund seiner Geschäftstätigkeit vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse zur Schadensgeringhaltung einzusetzen.
Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertermittlung: Spezialunternehmer haben erweiterte Pflichten
"a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; jeweils mwN).
Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 17 mwN).
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 18; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten. Es ist in der Situation eines solchen Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres genutzt wird. Er ist auch nicht in dem Sinne schutzbedürftig, als es ihm möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und diese Senatsrechtsprechung tragende Grund (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19)."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22
Restwerterzielung ist Aufgabe des Geschädigten (= Wirtschaftlichkeitspostulat aus § 249 BGB)
"(1) Da - wie bereits ausgeführt - eine unangemessene Verwertung nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ist der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt bereits nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflicht......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Da - wie bereits ausgeführt - eine unangemessene Verwertung nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ist der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt bereits nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, wobei die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.
(2) Allerdings hat es der Senat zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genügen lassen, dass dieser seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten Preis zugrunde legt, und den Einwand, dieser Erlös entspreche nicht dem für den Geschädigten relevanten Marktniveau, zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gestellt (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 9; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 ff., juris Rn. 13 ff.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast soll dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes Rechnung tragen, nach dem es dem Geschädigten im Rahmen der ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis grundsätzlich freisteht, sein Fahrzeug bei der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs - auch ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Restwert - in Zahlung zu geben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f., juris Rn. 13). Darauf kann sich jedoch - wie bereits ausgeführt - die im Streitfall maßgebliche Geschädigte, nämlich die Leasinggeberin als gewerbliche Anbieterin von Kraftfahrzeugen, nicht berufen. Deshalb hat die Klägerin vorliegend ihrer im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht bereits dadurch genügt, dass sie ihrer Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrunde gelegt hat."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22
Schaden bei falscher Restwertermittlung
"Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950,00 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass – bei Fertigung eines korrekten Gutachtens – es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.
Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000,00 EUR und 9.500,00 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen … in der Verhandlung am 09.11.2010 hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Beklagten im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Grundlage der damals vorgenommenen Besichtigung des Fahrzeugs zu bewerten. Es musste also alles berücksichtigt werden, was bei der Besichtigung zu sehen war und auf dem einschlägigen Markt üblicherweise Einfluss auf die jeweils zu erzielenden Preise nimmt. Dass vor diesem Hintergrund auch konkrete Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Schaden durch falschen Restwert im Gutachten
"Dieser Fehler der Beklagten ist auch kausal für die Regulierungsentscheidung der Klägerin geworden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das außergerichtliche Regulierungsschreiben der Klägerin vom 15.11.2013 hinweist, übersieht diese, dass die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Franken......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dieser Fehler der Beklagten ist auch kausal für die Regulierungsentscheidung der Klägerin geworden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das außergerichtliche Regulierungsschreiben der Klägerin vom 15.11.2013 hinweist, übersieht diese, dass die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Frankenthal zu einer weiteren Schadensersatzzahlung verurteilt wurde, weil nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal eine Regulierung des Haftpflichtschadens auf der Grundlage des von der Beklagten ermittelten Restwerts von 4.200,00 € vorzunehmen war und gerade nicht auf der Grundlage des von der Klägerin ermittelten Wertes.
Durch die fehlerhafte Ermittlung des Restwerts ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Dieser beläuft sich nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts auf mindestens 7.800,00 €.
Bei der Ermittlung des Schadens ist grundsätzlich auf den Restwert abzustellen, der sich bei ordnungsgemäßer Begutachtung ergeben hätte und den der Geschädigte zur Grundlage seiner Abrechnung hätte machen dürfen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15). Vorliegend geht das Gericht unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der Feststellungen des Sachverständigen zutreffender Weise von einem Restwert von mindestens 12.000,00 € aus. Hätte auch die Beklagte diesen Wert im Rahmen ihres Gutachtens aufgeführt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten ... zu leistende Ersatz jedenfalls um 7.800,00 € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang eine weitere Anrechnung auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert hätte erfolgen können. Die Klägerin musste dagegen den Haftpflichtschaden gemäß der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf der Grundlage eines Restwertes von 4.200,00 € regulieren."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Schaden durchfehlerhafte Restwertermittlung
"3. Durch die fehlerhafte Restwertermittlung ist der Klägerin ein Schaden von mindestens 3.350,- € entstanden. Hätte die Beklagte den Restwert zutreffend ermittelt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten zu leistende Ersatz jedenfalls um 3.350,- € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Durch die fehlerhafte Restwertermittlung ist der Klägerin ein Schaden von mindestens 3.350,- € entstanden. Hätte die Beklagte den Restwert zutreffend ermittelt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten zu leistende Ersatz jedenfalls um 3.350,- € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang eine weitere Anrechnung auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert hätte erfolgen können.
a) Hat ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen seiner Schadensbegutachtung den Restwert fehlerhaft ermittelt, besteht der Schaden bei Abrechnung auf Totalschadensbasis in der Differenz zwischen dem regulierten Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungsaufwand, wie er sich bei fehlerfreier Ermittlung des Restwerts ergeben hätte (vgl. LG Essen, Schaden-Praxis 2010, 23; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2009, 82). Für die Schadensermittlung ist mithin auf den Restwert abzustellen, der sich bei ordnungsgemäßer sachverständiger Schadensbegutachtung ergeben hätte und den der Geschädigte zur Grundlage seiner Abrechnung hätte machen dürfen. Das entspricht dem Restwert, den ein seriöser Kfz-Sachverständiger unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ermittelt hätte. Denn der Kfz-Sachverständige hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen, wenn ihn der Geschädigte mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragt (vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 und vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
Schutzbereich erfasst Dritte in Schutzbereich des Haftpflichtgutachtens
"Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom … beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom … beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der … als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mit Hilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
subjektbezogene Schadensbetrachtung: Leasinggeber hat mehr Wissen
"Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtsprechung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subj......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtsprechung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigtem maßgeblich. Der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens kann dann nicht weiter reichen, als wenn ihn der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22
Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens und deren Folgen
"Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einf v § 631 Rn. 24 m.w.N.). Durch den Vertragsschluss war der Vergütungsanspruch der Streithelferin auch zunächst entstanden. Weist ein Gutachten jedoch so......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einf v § 631 Rn. 24 m.w.N.). Durch den Vertragsschluss war der Vergütungsanspruch der Streithelferin auch zunächst entstanden. Weist ein Gutachten jedoch solch gravierende Mängel auf, wie sie einem Sachverständigen bei der Begutachtung von Unfallschäden schlechterdings nicht unterlaufen dürfen und können diese nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden, liegt eine in Gänze unbrauchbare Leistung vor, welche den Auftraggeber berechtigt, die Leistung insgesamt zu verweigern (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2016 - I-11 U 54/15, juris Rn. 6 und 10). In diesem Fall ist dem Geschädigten, jedenfalls wenn er - wie im hier zu entscheidenden Streitfall - die Rechnung noch nicht ausgeglichen hat, ein Schaden nicht entstanden.
Vorliegend weist das Gutachten der Streithelferin solch gravierende Mängel auf, dass es für den Kläger schlechterdings unbrauchbar ist und weswegen er berechtigt ist, die Leistung insgesamt zu verweigern.
Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten und ist für den Gutachter erkennbar, dass das verunfallte Fahrzeug einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, kommt der Restwertermittlung eine besondere Bedeutung zu. So ein Gutachten kann gravierende Mängel aufweisen, die zu einer völligen Unbrauchbarkeit führen, wenn der in dem Gutachten ausgewiesene Restwert fehlerhaft ermittelt worden ist, weil die Ermittlung nicht nach den durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht. Die fehlerhafte Restwertermittlung verhindert dann eine ordnungsgemäße Schadensabrechnung, weil der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert nicht zuverlässig zu beurteilen ist. Das muss auch dem das Gutachten erstattenden Sachverständigen klar sein, weil der Geschädigte das Gutachten in aller Regel gerade auch deswegen beauftragt, um auf seiner Basis abrechnen zu können und in einer etwaigen späteren Auseinandersetzung mit dem Schädiger nicht dem Einwand ausgesetzt zu sein, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Ein Gutachten, das in der Konstellation, in der auf Totalschadenbasis abzurechnen ist, den Restwert nicht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ermittelt, ist jedoch gerade nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen.
Die Restwertermittlung im Gutachten der Streithelferin vom 30.05.2018 genügte - wie oben bereits dargelegt - bereits deswegen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil sie den regionalen Markt nicht abbildete. Hinzu kommt, dass sie bei einer Angebotspräsentation auf der Plattform "(...)" für die Dauer von nur 7 Stunden und 47 Minuten auch nur vier Kaufangebote für den verunfallten Lkw auswies, ohne eine Erläuterung für den kurzen Präsentationszeitraum oder den Hinweis zu geben, dass der Restwert unter
"Berücksichtigung der örtlichen Marktsituation" ermittelt worden sei. Bei der Gutachtenerstattung sind die Anbieter ersichtlich nicht näher geprüft worden, was bereits insgesamt zu einer unbrauchbaren Restwertermittlung führt. Dass zudem noch technische Daten des verunfallten Fahrzeugs in die Abfrage bei "(...)" unzutreffend aufgenommen wurden, fällt insoweit nicht mehr ins Gewicht, zumal die falschen Daten eher höhere Restwertangebote erwarten ließen.
Bei dem genannten Mangel handelt es sich auch nicht um einen solchen, der durch eine Nachbesserung behoben werden könnte, wenn das beschädigte Fahrzeug - wie hier - bereits verkauft worden ist. Denn der Geschädigte kann das Risiko, dass sich der von ihm realisierte Restwert im späteren Prozess als zu niedrig erweist, nur dadurch vermeiden, dass er vor dem Verkauf sich mit dem Haftpflichtversicherer abstimmt oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholt (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, juris Rn. 14). Ist das vor dem Verkauf eingeholte Gutachten jedoch nicht dazu geeignet, für den Geschädigten bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis eine verlässliche Vertrauensgrundlage zu begründen, so stellt sich dieses für ihn als völlig wertlos dar, selbst wenn der Sachverständige später im Rahmen der Nachbesserung einen zutreffenden Restwert ermitteln sollte. An einer solchen Nachbesserung besteht für den Kläger demnach kein Interesse."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Verschulden des Sachverständigen bei Fehlern der Restwertagebote
"Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Das Erstgericht weist insoweit zu Recht unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen darauf hin, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert von 4.200,00 € offenkundig unrichtig gewesen sei, was der Beklagten als Kf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Das Erstgericht weist insoweit zu Recht unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen darauf hin, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert von 4.200,00 € offenkundig unrichtig gewesen sei, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachterin hätte auffallen müssen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber zur Überzeugung des Senats eindeutig verlassen, wenn - wie hier - die von der Beklagten festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung der Beklagten auch subjektiv zuzurechnen ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Versicherer & Dritte in Schutzbereich eines Schadensgutachtens
"Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend n......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend nicht die Klägerin die Bestellerin des Gutachtens war, sondern der Geschädigte ... . Denn anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.
Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem rechtsgeschäftlichen Willen zur Einbeziehung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem solchen Willen auszugehen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteil vom 11.10.1988, NJW 1989, 1029 ff.). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 26.09.2000, NJW 2001, 360 f.; Urteil vom 10.11.1994, NJW 1995, 392 ff.). Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde (BGH, Urteil vom 23.01.1985, NJW-RR 1986, 484 ff.).
Des Weiteren haften auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
zeitnahe Veräußerung zum Restwert ist erlaubt; Marktforschung ist nicht geschuldet
"s ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.
"s ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2022 ein Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 € unterbreitet hatte, war dies nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits zuvor ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 09.08.2021 zum Preis von 1.300,00 € verkauft, was unbestritten geblieben ist. Der Kläger war berechtigt, dass Fahrzeug zum Restwert zu veräußern - selbst ohne der Beklagten das Gutachten mit der Restwertschätzung zuvor übermitteln zu müssen (BGH, NJW 2011, 667); erst Recht war der Kläger nicht verpflichtet, nahezu ein halbes Jahr nach dem Schadengutachten auf ein Restwertangebot der Beklagten zu warten."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.06.2023 - 4 O 238/22