Mehrkosten für Winterreifen bei Bedarf erstattungsfähig
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Mietwagenkosten: Mittel aus Schwackeliste und Fraunhofer-Tabelle
"Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literat......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literatur aufgezeigten Mängel beider Listen auszugleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11, zitiert bei Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, zitiert nach Juris). Das Gericht stellt im Übrigen auf die Mietwagenklasse 1 ab.
Im Rahmen der Schwacke-Liste ist sodann das arithmetische Mittel und nicht der Modus maßgeblich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, a. a. O.). Im Übrigen ist ein Tagesdurchschnittspreis zu berechnen."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Unfallersatztarif kann über Normaltarif liegen
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn. 253 f. m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB 12. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 434 f. m.w.N.).
Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5)."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Werkstattersatzfahrzeug kann Mietwagen gleichstehen
"Sofern kein gewerblich vermietetes Selbstfahrer-Mietfahrzeug gemietet wird, sondern ein Werkstattersatzwagen, nehmen einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vor. Sie begründen dies damit, dass das Autohaus als Autovermieter gegen die Zulassungsvorschriften verstoßen würde, da ein Mietfahrzeu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Sofern kein gewerblich vermietetes Selbstfahrer-Mietfahrzeug gemietet wird, sondern ein Werkstattersatzwagen, nehmen einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vor. Sie begründen dies damit, dass das Autohaus als Autovermieter gegen die Zulassungsvorschriften verstoßen würde, da ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer als solches zugelassen werden müsse. Das Autohaus würde im Vergleich zu anderen Autohäusern, die die Mietwagen als Mietfahrzeuge für Selbstfahrer zulassen, wettbewerbswidrig handeln. Außerdem erspare sich das Autohaus Kosten gegenüber einem gewerblichen Vermieter aufgrund der nicht jährlich anfallenden Hauptuntersuchung und der geringeren Versicherungsprämien. Ferner sei der Verwaltungsaufwand für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer höher als bei einem Werkstattwagen (vgl. AG München, Az.: 315 C 1252/16; AG Regensburg, Az.: 10 C 311/17; AG Augsburg, Az.: 73 C 4023/17; AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 3365/17; AG Passau, Az.: 15 C 808/18).
Höchst richterlich entschieden ist das Thema noch nicht.
Ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, ist nach Auffassung des hiesigen Gerichts für die Frage des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger nicht von Belang. Denn es ist streng zu trennen zwischen dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter einerseits und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung andererseits. Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter spielt für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger keine Rolle. Auch ist irrelevant, ob der Mietvertrag wirksam ist und ob ein Mietpreis vereinbart wurde etc. Denn im Schadenersatzrecht ist alleine auf die Sicht des Geschädigten abzustellen. Der durchschnittliche Geschädigte hat aber im Regelfall keine Kenntnis davon, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem angemieteten Wagen handelt. Er muss hierüber auch nicht aufgeklärt werden. Somit ist für ihn nicht erkennbar, ob es sich um einen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Mietwagen handelt oder nicht. Eine Nachfragepflicht besteht ebenfalls nicht."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 31.08.2023 - 14 C 187/22
Zweitfahrerberechtigung bei Ersatzwagen erstattungsfähig
"Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Famil......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte darf auch während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs, auch zugunsten Dritter, erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten.
Die Beklagte hat die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dass die Zeugin ... über ein eigenes Fahrzeug verfüge bzw. aus sonstigen Gründen keinerlei Fahrbedarf habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Der schlüssige Vortrag der Klägerin zum Zweitfahrerbedarf ist insofern ausreichend (vgl. LG Stuttgart, MRW 2012, 35) Denn der pauschale Vortrag der Beklagten zum mangelnden Zweitfahrerbedarf ist dogmatisch als Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB einzuordnen. Insofern trägt die Beklagte jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 71. A., § 254 BGB, Rn. 72). Beweisangebote unterbreitete die Beklagte nicht. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufschlags für die Zweitfahrerberechtigung liegen keine Einwendungen vor."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14