15m vor Abbiegen kann rechtzeitiges Blinkersetzen darstellen
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auszugehen. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Allgemein: rechts-vor-links gilt prinzipiell nur bei echten Fahrbahnen
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsreg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 11; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4, juris Rn. 15)."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Anforderung an die Verhaltensweise eines echten Nachzüglers
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (vgl. KG Berlin, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen kann, er werde nicht weiterfahren (vgl. KG Berlin, ZfSch 2009, 77). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; KG Berlin, ZfSch 2009, 77; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Ausparkenden
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkeh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 33). Eine Wiedereingliederung des anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr ist erst dann beendet, wenn es sich endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - I-11 U 44/14, juris Rn. 6). Der von § 10 Satz 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt (Senat r + s 2018, 37, 38 Rn. 36). Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 1079). In diesen Fällen reicht zur Begründung des Anscheinsbeweises die Feststellung aus, dass es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß gekommen ist (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 60). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Bewegung befindet (OLG Celle NZV 2006, 309; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 10 StVO Rn. 8). § 10 StVO knüpft nicht an eine ununterbrochene Bewegung des Einfahrenden an, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn, welches erst dann beendet ist, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist (OLG Celle NZV 2006, 309)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
auf schutzwürdige Personen muss erst dann besondere Rücksicht genommen werden, wenn diese als schutzbedürftige Personen erkennbar sind
"Eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung war vorliegend auch nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO geboten. Es lässt sich angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur Erkennbarkeit der Fußgänger (vgl. dazu S. 5 f. des Berichterstattervermerks i.V.m. den Anlagen A 52 und A 53) schon nicht hinreichend......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung war vorliegend auch nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO geboten. Es lässt sich angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur Erkennbarkeit der Fußgänger (vgl. dazu S. 5 f. des Berichterstattervermerks i.V.m. den Anlagen A 52 und A 53) schon nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Kläger - namentlich der zum Unfallzeitpunkt bereits 76 Jahre alte Kläger zu 1) (die klagende Ehefrau war zur Unfallzeit 63 Jahre alt) - für den ursprünglichen Beklagten zu 1) überhaupt rechtzeitig als ältere Personen erkennbar waren, zumal die Kläger selbst vorgetragen bzw. angegeben haben, vor dem Unfall sehr agil bzw. rüstige und flotte Geher gewesen zu sein."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
auf verkehrsschwache Personen ist besondere rücksicht zu nehmen, wenn diese sich in einer entsprechend gefahrträchtigen Situation befinden
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannten „verkehrsschwachen“ Gruppen angehört und die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens vorhersehbar ist (König, a.a.O., § 3 StVO, Rz. 29b mit zahlreichen Nachweisen). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift ein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des §3 Abs. 2 a StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Personen an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können (vgl. BGH, NZV 2002, 365; Senat, Urteil vom 19.06.2012, 9 U 175/11 – juris)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
außerhalb der Gefahrenlagen ist auf verkehrsschwache Personen nicht mehr Rücksicht zu nehmen als sonst
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in §3 Abs.2a StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne das eine Gefahr für ein verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Blinken muss vor Lenken erfolgen
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenenfalls auch vorschriftswidrige - Überhohlende sich auf das Abbiegen nicht mehr einstellen kann."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
das Einbiegen in den fließenden Verkehr
"Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hatte der Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen, wobei das Ausfahren erst endet, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Düssel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hatte der Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen, wobei das Ausfahren erst endet, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Burmann: in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012, § 10 StVO Rn.8)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Erkundigungspflicht des Versicherers bei Versicherungsnehmer und Mitversicherten
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 –, juris). Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an (BGH aaO)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Fahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108, 2109)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Fürsorgepflicht des Fahrers
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 21a StVO......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 21a StVO Rdnr 26 m.w.N.). "
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 - 1 U 192/08
Fußgänger muss aufFahrzeuge achten
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der S......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der Stellungnahme des Parteigutachters Dipl.-Ing. O vom 12.01.2016, Bl. 255 GA) - für die Kläger bei Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie wahrnehmbar."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
grobe Fahrlässigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 9, juris)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Haftung des Fahrers eines Kfz nach § 18 StVG erfordert Verschulden; das Verschulden wird aber vermutet
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn f......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d. h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 -, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies ein ordentlicher Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Anzulegen ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 23.11.2023 - 26 U 61/22 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99 -, juris). Ein Kraftfahrzeugführer muss also ständig überlegend und mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.1955 - VI ZR 155/54 -, VRS 10, 12; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 321)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Kfz muss grundsätzlich keinen Platz rechts für Fahrradfahrer lassen
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besondere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. "
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
Lichtzeichenanlage - Gelblicht gebietet schon (sofern möglich) ein Anhalten
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelbl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht - im Sinne eines „zwingenden Grundes“ nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO - ein sofortiges Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens „Rot“ gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht warten zu können (vgl. Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage erst „gerade eben“ von Grün auf Gelb umgesprungen ist und damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot möglich ist, da bei einem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet wird, noch nicht vollständig geräumt ist."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Lichtzeichenanlage - Gelblicht lässt Überfahren nur zu, wenn Anhalten nicht mehr möglich
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Brems......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben, seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der Haltelinie. Die Zeuginnen P. und D. haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
"Zwar hat sich der Unfall nicht mehr direkt im Bereich der Ausfahrt ereignet, so dass es an einer Verletzung des § 10 StVO fehlt, doch liegt eine typische Parkplatzsituation in einem stark frequentierten Bereich vor, in der die Gebote erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme bestehen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat sich der Unfall nicht mehr direkt im Bereich der Ausfahrt ereignet, so dass es an einer Verletzung des § 10 StVO fehlt, doch liegt eine typische Parkplatzsituation in einem stark frequentierten Bereich vor, in der die Gebote erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme bestehen."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Pflicht des Fahrzeugführers: Kontrolle der Fahrfähigkeit
"In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525).wortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525)."
vgl. AG Langen (Hessen), Urteil vom 28.09.2015, Az. 55 C 166/13 (11)
Pflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Straße
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
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Gemäß der vorgenannten ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Pflichten des Fußgängers vor Überqueren der Fahrbahn
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst na......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst nach links, dann nach rechts zu blicken. Letzteres ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn eine Etappenüberquerung in Betracht kommt (vgl. Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 27, Rdnr. 605). Bei der Straße1 handelt es sich um eine breite Straße, die an der Stelle, an der die Klägerin sie überquerte, eine Verkehrsinsel aufweist. Es kam also eine Etappenüberquerung in Betracht, so dass die Klägerin lediglich gehalten war, vor der Überquerung nach links zu schauen, ob sich ein Fahrzeug nähert. Eine Verletzung dieser Pflicht ist im Streitfall gegeben, da der Beklagte zu 1 für die Klägerin, als sie zum Überqueren der Straße ansetzte, erkennbar war."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Pflichtenkatalog beim Linksabbiegen
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Reaktion des PKW-Fahrers beim Fußgänger, der an die Straße herantritt
"Denn der ursprüngliche Beklagte zu 1) musste erst reagieren, als für ihn erkennbar wurde, dass die Kläger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben, sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würden, oh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der ursprüngliche Beklagte zu 1) musste erst reagieren, als für ihn erkennbar wurde, dass die Kläger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben, sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würden, ohne ihm Vorrang zu gewähren. Dass Letzteres bereits vor Erreichen der Fahrbahnbegrenzungslinie erkennbar gewesen wäre, lässt sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
Reaktionszeit von 0,8 Sekunden verlangt keine Handlung
"Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf zu machen. Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension werden üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht, vgl. OLG München, Urteil vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20
Rücksichtnahmegebot der StVO gilt auch auf Parkplätzen
"a) Die Regeln der StVO sind auf einem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz allerdings grundsätzlich anwendbar, so dass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 201......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Die Regeln der StVO sind auf einem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz allerdings grundsätzlich anwendbar, so dass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11 mwN; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 11; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 9)."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Rückwärtsfahrender muss sofort anhalten können
"Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse (rückwärts ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse (rückwärts oder vorwärts) fahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er hatte daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10)."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Sonderrechte geben Vorrecht, nicht aber absolute Vorfahrt
"b) Hinzu kommt, dass ein etwaiges Sonderrecht auf Seiten der Beklagten gemäß § 35 Abs. 8 StVO generell nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte ausgeübt werden dürfen. Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a Begünstigten sind zwar an sich von der Einhal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Hinzu kommt, dass ein etwaiges Sonderrecht auf Seiten der Beklagten gemäß § 35 Abs. 8 StVO generell nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte ausgeübt werden dürfen. Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift - also auch der Grundregel des § 1 - freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu "missachten" (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 2 m. w. N.) und wird gesetzlich begrenzt durch § 35 Abs. 8 StVO. Da jedes Abweichen von den Straßenverkehrsregeln erhöhte Sorgfalt erfordert, wäre der Beklagte zu 2, wenn ihm ein Sonderrecht zur Verfügung gestanden hätte, verpflichtet gewesen, dieses erst in Abweichen von den Verkehrsvorschriften auszuüben, wenn er sicher hätte sein können, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang eingeräumt wird und diese insbesondere seinen Wagen wahrgenommen haben und auch die Absicht, dass er trotz des Rotlichts in den Kreuzungsbereich einfahren wollte (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O. § 35 StVO Rdnr. 13 und 13 a m. w. N.)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10
Sorgfaltsanforderungen bei einem "fliegenden Start" an einer beampelten Kreuzung
"Zwar ist das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit "fliegendem Start" nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende zuvor überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei er......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar ist das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit "fliegendem Start" nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende zuvor überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 -, juris; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2002, 407; ZfSch 2005, 432; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel
"§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig voll......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig vollzogen war. Der Fahrstreifenwechsel mit den Sorgfaltsanforderungen aus § 7 V StVO beginnt mit dem Verlassen des Fahrstreifens (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2021 - 25 U 160/19 -, Rn. 7, juris mit Bezugnahme auf OLG Düsseldorf ZfSch 2016, 616; DAR 1987, 389; Senat, Urteil v. 8.4.2011 - 10 U 5122/10 -, juris). Nach § 7 V StVO ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist (LG Darmstadt VRS 100, 430; AG Rüsselsheim NZV 2001, 308). Der Maßstab ist ein strengerer als der des § 1 StVO. Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte (OLG Karlsruhe VRS 78, 322)" (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, a.a.O.)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
Spurwechsel nur unter Beachtung de Sicherheitsabstands statthaft
"Daraus, dass der Beklagte Ziff. 1 weiter vorträgt, er sei schneller gefahren als der Kläger (S. 3 der Berufungsbegründung), ist abzuleiten, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 etwa 30 bis 40 km/h betragen haben muss. Nach der Grundregel halber Tachowert als einzuhaltender Mindesta......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Daraus, dass der Beklagte Ziff. 1 weiter vorträgt, er sei schneller gefahren als der Kläger (S. 3 der Berufungsbegründung), ist abzuleiten, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 etwa 30 bis 40 km/h betragen haben muss. Nach der Grundregel halber Tachowert als einzuhaltender Mindestabstand (BGH NJW 1968, 450; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO Rn. 6) hätte daher eine Lücke von ca. 30 m vorhanden sein müssen, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand nach vorn und nach hinten einhalten zu können."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09