"Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sowie insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1), der weder im Zuge des Ermittlungsverfahrens noch in erster Instanz, sondern erstmals vom Senat in zweiter Instanz angehört wurde, steht fest, dass der Beklagte zu 1) entweder entgegen den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO unaufmerksam war oder entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist, da er nach seinen eigenen Angaben erst durch die Kollision auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn aufmerksam geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.12.1987 - VI ZR 82/87 -, NZV 1988, 57, unter 1., beckonline sowie Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 99 mwN).
Dieser gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert." |