Abwägung: Alleinhaftung des Linkabbiegers gegenüber Fahrzeug mit Sonderrechten
"4. Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur Alleinhaftung der Beklagten. Auf Seiten der Erstbeklagten wirkt sich der doppelte Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO aus. Auf Seiten des Klägers kann lediglich die durch das innerörtliche Überholmanöver erh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"4. Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur Alleinhaftung der Beklagten. Auf Seiten der Erstbeklagten wirkt sich der doppelte Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO aus. Auf Seiten des Klägers kann lediglich die durch das innerörtliche Überholmanöver erhöhte Betriebsgefahr Berücksichtigung finden. Diese tritt allerdings gegenüber dem Verschulden der Erstbeklagten zurück. Denn das Verschulden eines Linksabbiegers wiegt gegenüber einem Fahrzeug, das in zulässiger Weise Sonderrechte nach § 35 Abs. 5 a StVO in Anspruch nimmt, so schwer, dass eine Mithaftung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn den Sonderrechtsfahrer ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl. KG, NZV 2008, 147)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
Alleinhaftung des Rettungswagens, der ohne (bzw. nicht beweisbare) Nutzung von Sonderrechten über rote Ampel fährt
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und di......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und dieser, auch wegen der geschwindigkeitsbedingt höheren Betriebsgefahr des Rettungswagens, im Rahmen der Gesamtabwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit einem vergleichbaren Urteil des Kammergerichts vom 07. Mai 2007 (VRS 113 Nr. 37). Dort hatte ein Polizeifahrzeug sein Martinshorn nicht rechtzeitig vor der roten Ampelkreuzung zugeschaltet, was ebenfalls zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Seiten des Unfallgegners führte."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Allgemeines: Vertrauen auf Berücksichtigung der Sonderrechte
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben (vgl. BGHZ 63, 327, 331; KG, VRS 100, 329). Dafür muss er ihnen eine kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit einräumen (vgl. KG aaO). Das folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (§ 35 Abs. 8 StVO). Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (KG, NZV 2008, 147; vgl. auch Hentschel aaO § 35 StVO Rn. 8; Burmann aaO § 35 Rn. 17, jeweils mwN.). Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Zeuge ... als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges gerecht geworden. Die Erstbeklagte befand sich unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug und hatte - wie auch die Berufung einräumt - bereits aus einer Entfernung von mehr als 25 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug. Grundsätzlich darf ein Fahrer eines Einsatzwagens annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen (vgl. KG aaO; OLG Bremen, VersR 1974, 577; Hentschel aaO § 38 Rn. 10). Aufgrund des Abstands zum Einsatzfahrzeug bestand für die Erstbeklagte auch hinreichende Zeit, sich auf das Einsatzfahrzeug einzustellen. Der Zeuge ... durfte nach diesen Umständen annehmen, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er durfte mit freier Bahn rechnen. Dieses Vertrauen war entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erstbeklagte an der Fahrbahnmittelinie stehen geblieben und nicht rechts herangefahren ist. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, ist nicht erst dann geschützt, wenn die Verkehrsteilnehmer erkennbar dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge leisten. Es knüpft vielmehr an die berechtigte Erwartung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges an, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen haben und sich auf das Fahrzeug einstellen können, dem Gebot entsprechend handeln werden. Es würde dem Sinn der Regelung des § 35 Abs. 5 a StVO zuwiderlaufen, wenn man die Inanspruchnahme von Sonderrechten davon abhängig machen wollte, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich entsprechend dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verhalten. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsste dann von der Inanspruchnahme der Sonderrechte absehen, wenn gegen das Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen würde. Damit würde die Möglichkeit, in Notfallsituationen von Sonderrechten Gebrauch zu machen, in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte aber gerade durch § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO vermeiden, dass die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird (vgl. BGHZ 63, 327, 332). Der Zeuge ... brauchte deshalb nicht abzuwarten, bis die Erstbeklagte nach rechts fuhr, sondern durfte darauf vertrauen, dass sie an der Fahrbahnmittelinie stehen bleiben und nicht auf die Gegenfahrbahn einfahren würde. Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit einem unmittelbar bevorstehenden Verkehrsverstoß der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Erstbeklagte hat - wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend in ihrer Vernehmung geschildert haben - zum Abbiegen erst angesetzt, als der Einsatzwagen bereits an das Beklagtenfahrzeug herangefahren war, so dass der Zeuge ... auch nicht mehr unfallvermeidend hätte reagieren können."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
bei Sonderrechten darf man schneller fahren (Anhalteweg innerhalb der Reichweite der Signale!?)
"Auch diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Einsatzfahrzeug war auch insoweit nach § 35 Abs. 5 a StVO von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Damit ist der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zwar nicht in jedem Fall berechtigt, mit......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Einsatzfahrzeug war auch insoweit nach § 35 Abs. 5 a StVO von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Damit ist der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zwar nicht in jedem Fall berechtigt, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Denn auch insoweit gilt die Einschränkung des § 35 Abs. 8 StVO. Von einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann unter den hier gegebenen Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bei einer - unterstellten - Geschwindigkeit von ca. 70 km/h lag der Anhalteweg des klägerischen Fahrzeugs nicht außerhalb der Reichweite seines Martinshorns (vgl. dazu OLG Bremen aaO)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
Beweislast für Nutzung der Sonderrechte
"Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 ZPO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (BGH, VersR 1962, 834, 836; KG, VRS 113......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 ZPO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (BGH, VersR 1962, 834, 836; KG, VRS 113, 205, 207; OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 15)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Blaulicht allein (ohne Martinshorn) muss man auch beachten, auch wenn es noch keinen Vorrang nach § 38 StVO begründet
"Das eingeschaltete Blaulicht allein, welches nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts als erwiesen anzusehen ist, begründet zwar keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO, mahnt aber auch ohne Martinshorn die übrigen Verkehrsteilnehmer zu gesteigerter Aufmerksamkeit und k......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das eingeschaltete Blaulicht allein, welches nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts als erwiesen anzusehen ist, begründet zwar keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO, mahnt aber auch ohne Martinshorn die übrigen Verkehrsteilnehmer zu gesteigerter Aufmerksamkeit und kann deshalb je nach den Umständen des Einzelfalls bei ungenügender Beachtung zu einem Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO führen (KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Nach den Umständen des Falls lässt sich hier allerdings ein Verstoß des Klägers nicht sicher feststellen. Angesichts der Straßenrandbepflanzung steht nämlich nicht fest, ob dieser das Blaulicht vor dem Unfall erkennen konnte oder nicht. Dies geht zulasten der Beklagten, welche sich insoweit auf einen Verkehrsverstoß des Klägers beruft."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Einbieger muss stets mit (auch regelwidrig) überholenden Verkehrsteilnehmern rechnen
"Die Beklagte Zf. 1 hat schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen, der höchste Sorgfaltspflichten begründet. Sie bog aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links in die Straße ein, durch eine Lücke in einer Kolonne hindurch, die ihr die erforderliche Sicht nach links genomm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte Zf. 1 hat schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen, der höchste Sorgfaltspflichten begründet. Sie bog aus einem Parkplatzgrundstück über einen abgesenkten Bordstein nach links in die Straße ein, durch eine Lücke in einer Kolonne hindurch, die ihr die erforderliche Sicht nach links genommen hat. Sie hat sich auch nicht etwa einweisen lassen. Zugleich hat sie gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Wer durch eine Kolonnenlücke einbiegt, muss mit überholendem Verkehr, auch regelwidrig Kolonnen auf der Gegenfahrbahn überholenden Verkehr rechnen (KG Berlin, 12 U 1032/95, Urteil v. 4.3.1996). Korrekt wäre allenfalls ein zentimeterweises Hineintasten gewesen, durch das Kollisionen vermieden werden können (KG Berlin a.a.O.)"
vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13
Fahrzeugen mit Sonderrechten muss man den Weg freimachen
"b) Das Amtsgericht ist auch im Ergebnis zu Recht von einem Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ausgegangen. Nach dieser Regelung war die Erstbeklagte gegenüber dem Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten, das mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses Gebot ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Das Amtsgericht ist auch im Ergebnis zu Recht von einem Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ausgegangen. Nach dieser Regelung war die Erstbeklagte gegenüber dem Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten, das mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses Gebot galt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben waren (vgl. KG, MDR 1997, 1121; VRS 100, 329; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 38 StVO Rn. 11 mwN.). Die Erstbeklagte hätte danach beiseite oder rechts heran oder scharf rechts ganz langsam fahren und ggf. anhalten müssen, bis sie hätte beurteilen können, ob sie das Einsatzfahrzeug behindern würde (vgl. OLG Hamm, ZfS 1999, 51; Hentschel aaO § 38 Rn. 11 mwN.)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
gemeinsamer Irrtum von Unfallbeteiligten über Vorfahrt ist unerheblich
"Dass diese Verständigung entsprechend der Behauptung des Klägers in der Praxis wohl oftmals entsprechend der eingeschliffenen Regel "rechts vor links" erfolgen wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel auch auf Parkplätzen ausgehen mögen, rechtfertigt es nicht, bei der Konkretisi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass diese Verständigung entsprechend der Behauptung des Klägers in der Praxis wohl oftmals entsprechend der eingeschliffenen Regel "rechts vor links" erfolgen wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel auch auf Parkplätzen ausgehen mögen, rechtfertigt es nicht, bei der Konkretisierung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO dem von links kommenden Kraftfahrer eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen, die sich im Rahmen der Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG zu seinem Nachteil auswirkt (anders OLG Saarbrücken, NJW 1974, 1099, 1100; für Tankstellengelände OLG Köln, NZV 1994, 438, 439, juris Rn. 8). Allerdings muss auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält. Dies ist aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren, der seinerseits beachten muss, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
keine Vorfahrtsverletzung, wenn nur leichtes Bremsen notwendig
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der vorfahrtsberechtigen Zeugin nicht feststellen lässt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Linksabbieger ist grundsätzlich wartepflichtig
"Das Verkehrsunfallgeschehen ist allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden. Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt dies auch gegenüber Fahrzeuge......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Verkehrsunfallgeschehen ist allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden. Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt dies auch gegenüber Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen, der hier aber nicht gegeben ist."
vgl. AG Dortmund, Urteil vom 26.02.2019 - 425 C 6946/18
Sonderrecht nach § 38 StVO nur mit blauem Blinklicht und Martinshorn
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte (BGH, VersR 1975, 380; KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 22)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Sonderrechte geben Vorrecht, nicht aber absolute Vorfahrt
"b) Hinzu kommt, dass ein etwaiges Sonderrecht auf Seiten der Beklagten gemäß § 35 Abs. 8 StVO generell nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte ausgeübt werden dürfen. Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a Begünstigten sind zwar an sich von der Einhal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Hinzu kommt, dass ein etwaiges Sonderrecht auf Seiten der Beklagten gemäß § 35 Abs. 8 StVO generell nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte ausgeübt werden dürfen. Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift - also auch der Grundregel des § 1 - freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu "missachten" (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 2 m. w. N.) und wird gesetzlich begrenzt durch § 35 Abs. 8 StVO. Da jedes Abweichen von den Straßenverkehrsregeln erhöhte Sorgfalt erfordert, wäre der Beklagte zu 2, wenn ihm ein Sonderrecht zur Verfügung gestanden hätte, verpflichtet gewesen, dieses erst in Abweichen von den Verkehrsvorschriften auszuüben, wenn er sicher hätte sein können, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang eingeräumt wird und diese insbesondere seinen Wagen wahrgenommen haben und auch die Absicht, dass er trotz des Rotlichts in den Kreuzungsbereich einfahren wollte (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O. § 35 StVO Rdnr. 13 und 13 a m. w. N.)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10
Verhaltensweise beim Einfahren auf eine Ampelkreuzung mit Rotlicht für ein Fahrzeug mit Sonderrechten
"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtun......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtung der Vorgaben des § 35 Abs. 8 StVO zuvor davon überzeugen müssen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer den Rettungswagen wahrgenommen und sich auf seine Durchfahrt eingestellt hatten. Nur dann darf nämlich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern tatsächlich freie Fahrt gewährt wird (KG, VRS 113, 205, 207). Wird dies nicht beachtet, liegt hierin ein gravierender Verkehrsverstoß (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 22; OLG Naumburg, DAR 2009, 464, 465). Danach muss sich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges langsam in die Kreuzung hineintasten. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um sich auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu ermöglichen (KG, VRS 113, Seite 207)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Verkehr muss querende Fußgänger beachten
"Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).
"Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).
Daher muss der Fahrverkehr auch die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens querender Fußgänger beobachten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38 m.w.N.)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
von StVO befreite Einsatzfahrzeuge, rechtliche Überprüfbarkeit
"aa) Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Darüber hinaus sind gemäß § 35 Ab......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Darüber hinaus sind gemäß § 35 Abs. 5 a StVO Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den StVO-Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Fahrzeuge der Unfallforschung - wie das der Beklagten - fallen demnach nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge.
(1) Diese Frage ist gerichtlich überprüfbar (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 35 StVO Rdnr. 6). Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen (vgl. Hentschel/König/Dauer a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 3). Entsprechend hat das OLG Stuttgart (NZV 2002, 410, juris-Rdnr. 9) ausgeführt, dass aus dem Standort der Norm des § 35 StVO am Ende des ersten Abschnitts der StVO („allgemeine Verkehrsregeln“) und angesichts dessen, dass diese Sonderregelung von den Vorschriften der StVO vollständig befreit, zu schließen ist, dass es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift handelt.
(2) Die Unfallforschung wird zudem ihrer Bestimmung nach nicht betrieben, um in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Als Teil der Ingenieurwissenschaften dient sie dem Ziel, Ablauf und Ursachen eines Unfalles im Nachhinein zu rekonstruieren (Unfallanalyse). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind darüber hinaus in ihrer Summe Grundlagen für die Erarbeitung von Vorschriften und Ansätzen der Unfallverhütung. In Deutschland wird Unfallforschung im Straßenverkehr neben der Polizei von unterschiedlichen Organisationen betrieben, unter anderem von der Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden GmbH, von der (im hiesigen Fall eingesetzten) Unfallforschung der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), der Unfallforschung der DEKRA und der Unfallforschung der Versicherer (UDV). Darüber hinaus betreiben auch verschiedene Fahrzeughersteller eine eigene Unfallforschung. Dabei werden reale (Verkehrs-)Unfälle vor Ort untersucht und statistisch erfasst. Ziel der Unfallforschung ist es, Informationen über Fahrzeugsicherheit, Mängel im Straßenraum, häufige Unfallursachen, Unfallorte oder typische Verletzungen, aber auch Verkehrsverhaltensprobleme zu ermitteln. Das so erlangte Wissen kann herangezogen werden, um Unfälle zu vermeiden oder die Sicherheit bei Unfällen zu verbessern (vgl. einführend http://de.wikipedia.org/wiki/Unfallforschung).
Diese Zielsetzung wird auch von der MHH für ihre eigene Verkehrsunfallforschung angegeben. Das Forschungsprojekt dient danach "der Erfassung von Informationen aus Verkehrsunfällen mit Personenschaden und liefert Grundlagendaten für den Gesetzgeber, die Industrie sowie auch andere Institutionen. Hierzu wird eine Datenbank bereitgehalten, in der bislang etwa 17.000 Unfälle mit 28.000 Fahrzeugen, 23.000 verletzten Personen und 100.000 Einzelverletzungen gespeichert sind" (vgl. http://www.mhh-unfallforschung.de/index.htm / Zielsetzung). Dabei ist der Einsatz bei der Unfallaufnahme - um den es in diesem Fall geht - von vornherein nicht auf die Rettung von Menschenleben oder die Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden gerichtet, wie bereits die Zusammensetzung des Einsatzteams zeigt: "Das zum Unfallort entsandte Forscherteam wird aus studentischen Mitarbeitern der Fachrichtungen Ingenieurswissenschaften und Medizin gebildet" (s. http://www.mhh-unfallforschung.de/index.htm / Zielsetzung / Organisationsform). Insbesondere ein Arzteinsatz zur Rettung von Menschenleben ist damit schon der Zielsetzung und Aufgabenstellung nach nicht vorgesehen. Die Mitarbeiter der Verkehrsunfallforschung der MHH sind in Konsequenz daraus fast ausschließlich Diplomingenieure oder professionelle Datenbankbetreuer; ein Notarzt- oder ein vergleichbares Rettungsteam existiert hier nicht (vgl. http://www.mhh-unfallforschung.de/index.htm / Management / Mitarbeiter).
(3) Es ist schließlich auch in keiner Weise dargetan, dass der Beklagte zu 2 bzw. das Einsatzteam der Unfallforschung in dem hier zu beurteilenden Fall tatsächlich in gebotener höchster Eile unterwegs waren, um zumindest schwere Schäden für die Gesundheit von Unfallbeteiligten abzuwenden."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10
Wartepflichtiger muss langsam heranfahren
"Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig („rechts-vor-links“). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon a......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig („rechts-vor-links“). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufwies und gerade nicht zum Zeitpunkt der Kollision stand. Mit Blick darauf, dass das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 20 bis 27 km/h aufwies, hat der Kläger zugleich gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Demgemäß hätte der Kläger als Wartepflichtiger nur so langsam in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, dass er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn sich ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Dies ist aber bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h nicht gegeben."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12
wer Vorfahrt hat, muss nicht kriechen
"Unabhängig davon kann jedoch auch nicht konstatiert werden, dass die nachgewiesene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h den örtlichen Verhältnissen unangepasst gewesen wäre. Zwar fuhr der Beklagte Ziffer 2 unmittelbar vor der Kollision auf eine ihm bekannte Kreuzung zu, die infolge des aus seiner Si......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabhängig davon kann jedoch auch nicht konstatiert werden, dass die nachgewiesene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h den örtlichen Verhältnissen unangepasst gewesen wäre. Zwar fuhr der Beklagte Ziffer 2 unmittelbar vor der Kollision auf eine ihm bekannte Kreuzung zu, die infolge des aus seiner Sicht auf der linken Seite befindlichen Bewuchses nur sehr eingeschränkt einsehbar war. Er musste damit rechnen und seine Fahrweise entsprechend darauf einrichten, dass sich andere Verkehrsteilnehmer womöglich von links annähern und sich langsam in die Kreuzung hineintasten werden. Dies war in Anbetracht des zum linken Fahrbahnrand verbleibenden Abstands von ca. 1,45 m und der Geschwindigkeit von nur 15 km/h problemlos möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00). Wird des Weiteren bedacht, dass der Beklagte Ziffer 2 gegenüber keinem der potentiell im Kreuzungsbereich auftauchenden Verkehrsteilnehmern ein Vorfahrtsrecht zu gewähren hatte, so ginge es zu weit, von ihm – in Erwartung einer möglichen Vorfahrtsverletzung durch Dritte – zu verlangen, seine Geschwindigkeit wegen der Herannäherung an eine unübersichtliche Kreuzung (auf unter nachweisbare 15 km/h) zu reduzieren (LG Ellwangen, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 O 500/86)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19