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kontaktlos



Allgemein: Unfallbeteiligung ohne Berührung

"Bei einem berührungslosen Unfall - der hier im Verhältnis der Parteien zueinander vorliegt - ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Ver......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
 

Beispiel: kontaktlose Unfallverursachung

"Die Zeugen R1., R2. und H. sowie V. haben übereinstimmend und plausibel angegeben, dass das Motorrad auf ihre Fahrbahn ausgeschert ist und daraufhin sowohl der Zeuge R1. als auch der Zeuge V. ein Bremsmanöver eingeleitet haben. Danach führte der Zeuge Z. ein Überholmanöver durch, das den Zeugen R1. ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
 

berührungsloser Unfall

"Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, d......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
 

berührungsloser Unfall / Betriebsgefahr durch Veranlassung

"1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteil......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09
 

Fahrzeugbetrieb liegt auch vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch Fahrverhalten beeinflusst werden

"Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19