"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343). Gründe, die das Verhalten des Beklagten - insbesondere subjektiv - in einem "milderen Licht" erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Allgemeines: das Angehörigenprivileg aus § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Angehörigenprivileg i.S.d. § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Anspruchsgrundlage des Kaskoversicherers gegen lenkenden Schädiger: § 823 BGB
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, gegen den Beklagten."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Aufgabe des Sachverständigen bei Restwertermittlung
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
falsche Restwertermittlung des Gutachters
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige … hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Gesamtschuldnerausgleich setzt voraus, dass regressierender Leistender auch leistungspflichtig wag
"Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist, kann die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff nehmen."
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den damaligen Zeitpunkt ermittelten Restwerte und auch im Hinblick auf die Gesamtumstände (ca. 3 1/2 Jahre altes Fahrzeug, rund 27.600 km, Wiederbeschaffungswert von 11.200,- € bei Heckschaden mit Reparaturkosten von netto 12.297,05 €, die zu etwa 9.600,- € aus Arbeitskosten bestehen) offensichtlich unbrauchbar, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachter ohne weiteres hätte auffallen müssen."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte sich die Beklagte jedoch bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs nicht allein auf die Einholung dieser drei Restwertangebote regionaler Firmen beschränken; vielmehr hätte sie auch überprüfen müssen, ob diese Angebote realistisch sind und ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es nämlich einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann. Der vorgenannten Pflicht ist die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, obwohl sich dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das auch der Senat seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde legen kann, hätte aufdrängen müssen.
Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert als nicht möglich zu bezeichnen ist; ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger hätte unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Umfangs der Unfallschäden bereits vor einer Restwertanfrage einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000,00 € und 15.000,00 € geschätzt und einen ermittelten Restwert von 4.200,00 € als offenkundig falsch bezeichnet.
Des Weiteren hat der Sachverständige ... unter Zugrundelegung von entsprechenden historischen Datensätzen bekannter Restwertbörsen für den streitgegenständlichen Zeitraum für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert zwischen 17.290,00 € und 5.500,00 € ermittelt und dabei die Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung durch die Beklagte zweifellos bestätigt.
Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrer Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen habe, durch. Es erschließt sich bereits nicht, zu welchem entscheidungserheblichen Beweisthema die von der Beklagten als Zeugen benannten Restwerteanbieter zu vernehmen gewesen wären. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Bl. 217 d.A.) führt die Beklagte lediglich aus, dass ihr die Restwertanbieter als seriös bekannt gewesen seien und daher die von ihr durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei. Die Seriosität von Restwertanbietern lässt sich jedoch ebenso wenig durch deren zeugenschaftliche Vernehmung feststellen wie die hier streitgegenständliche Frage, ob die Restwertermittlung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Kaskoversicherer und Schädiger
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die - hier allein in Rede stehende - vertragliche Leistungspflicht der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Beklagten als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Beklagte haftet als Schädiger, der Versicherer ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, VersR 2009, 1130; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl, § 421 Rn. 13). Auch ist die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin nicht neben dem Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). Auch wenn der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs - ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung - zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A1 AKB Rn. 148), wäre die Versicherungsnehmerin als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG. Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht "kein Versicherungsschutz... für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
keine mietvertragliche Verjährung, wenn Eigentümer keine Fremdbenutzung gestattete
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früher: "Wohl und Wehe") auf Seiten des Vertragspartners, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten erkennen kann ("Erkennbarkeit"; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152; Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, VersR 2017, 839; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 17a). Speziell für mietvertragliche Konstellationen ist entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung weniger das Bestehen einer Obhuts- und Fürsorgepflicht des Mieters für den Dritten als vielmehr der Umstand, dass nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch den Dritten gewissermaßen bestimmungsgemäß ausgeübt wird und dass das erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75, RuS 1977, 6). Lässt der Vertrag dagegen die Ausübung der Benutzung der gemieteten oder entliehenen Sache durch eine Hilfsperson nicht zu, so erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vermieter oder Verleiher in Anspruch genommene Hilfsperson sich darauf berufen kann, auch sie genieße den Schutz des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65, BGHZ 49, 278). So liegt es auch hier. Denn die Parteien hatten den Mietvertrag unter Beschränkung auf die Nutzung des Fahrzeugs - nur - durch Herrn C. W. als einzigen Fahrer abgeschlossen; die Nutzung durch einen weiteren Fahrer war nicht vorgesehen."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Mitverschulden (hier: kein) des Vericherers, der nah falschem Gutachten regulieren muss
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von der Beklagten ermittelten Restwert substantiiert zu bestreiten noch hätte sie mit Erfolg einwenden können, dass der Geschädigte die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug für einen höheren Restwert zu veräußern.
Die Beklagte übersieht, dass der Geschädigte ... sein Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu dem im Gutachten der Beklagten angegebenen Restwert weiterveräußert hat. Realisiert aber der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Anders als beim Kaskoschaden, bei dem klare vertragliche Vereinbarungen die Grundlage der Abrechnung bilden, ist nämlich im Haftpflichtschadenfall stets auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, NJW 2005, 3134 f.). Der Geschädigte darf daher sein Fahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze durfte sich der Geschädigte ... daher auf die Richtigkeit der Restwertschätzung der Beklagten verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die von ihr eingeholten Restwertangebote keiner kritischen Prüfung unterzogen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Geschädigten ... Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin auf einen höheren Preis hätte hinwirken müssen, geht daher fehl."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Regress des Kaskoschadens bei Mehrheit von Verursachern
"Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung si......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung sind insoweit jeweils als Haftungseinheit zu sehen.
Der Haftungsanteil des weiteren möglichen Schädigers (hier des Zeugen R1.) sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs sind im Rahmen einer Gesamtabwägung aber erst zu berücksichtigen, wenn dieser in Anspruch genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2020 - 7 U 24/19 - Rn. 50, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 216/99 - juris Rn. 19). Folglich kommt vorliegend hinsichtlich des Kaskoschadens eine Haftungsquote nur im Rahmen einer bilateralen Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Geschädigtem (Klägerin in Haftungseinheit mit ihrer Versicherungsnehmerin und dem Fahrer V.) und in Anspruch genommenem Schädiger (Beklagter in Haftungseinheit mit dem Fahrer Z.) in Betracht."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
Regress des Versicherers, wenn nicht alle Umstände bekannt
"Dem Anspruch der Beklagten zu 2) steht § 814 BGB nicht entgegen. Insoweit nahm die Beklagte zu 2) die vorgerichtliche Regulierung nicht in Kenntnis aller Umstände vor. Die Unfallschilderung des Klägers deckt sich – insbesondere mit Blick auf die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges – nicht......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Anspruch der Beklagten zu 2) steht § 814 BGB nicht entgegen. Insoweit nahm die Beklagte zu 2) die vorgerichtliche Regulierung nicht in Kenntnis aller Umstände vor. Die Unfallschilderung des Klägers deckt sich – insbesondere mit Blick auf die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges – nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12
Regressverzicht gilt in der Regel nicht bei grober Fahrlässigkeitfa
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fähr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fährt danach eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, verzichtet die Klägerin auf die Rückforderung ihrer Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens; jedoch behält sie sich vor, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei dies insbesondere bei Schäden gilt, die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eintreten. Die vorgenannten Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, d.h. auch ein nichtberechtigter Fahrer, einen Schaden herbeiführt (A.2.8 Abs. 6 AKB). Danach fällt der Beklagte zweifellos unter diese Regelung, ohne Rücksicht darauf, dass ihm das Fahrzeug nach dem Mietvertrag nicht hätte überlassen werden dürfen, und auch unbeschadet der von ihm erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, seine Mutter sei damit einverstanden gewesen.
bb) Die Voraussetzungen des vertraglichen Regressverzichts liegen aber nicht vor; denn der Beklagte war, wie das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, gegenüber der Versicherungsnehmerin deshalb schadensersatzpflichtig, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (1,43 Promille BAK) deren Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und infolge Alkoholgenusses die Kontrolle über den Pkw verloren und diesen dadurch erheblich geschädigt hat; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 264/90, NJW 1992, 119), den der Beklagte hier nicht entkräftet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 14. November 2001 - 5 U 267/01-20, VersR 2002, 1415)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Rückwärtsfahren mit Gespann ist "Ziehen"
"Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG. Diese Begriffsverwendung entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG ("[...] eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG. Diese Begriffsverwendung entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG ("[...] eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden [...]"). Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 StVG erfasst unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers (d.h. auch das Rückwärtsschieben) durch das Zugfahrzeug. Ob der Anhänger beim konkreten Haftpflichtgeschehen gezogen oder geschoben (z.B. während eines Rangiervorganges) wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., StVG § 19 Rn. 28). Vormals hieß es in § 7 Abs. 1 StVG a.F. bezüglich der Anhängerhaftung auch "oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden". Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 9, 13) zur Neuregelung der Anhängerhaftung - nun nicht mehr in § 7 StVG, sondern in § 19 StVG - hatte die Ersetzung der Wörter "mitgeführt zu werden" durch "gezogen zu werden" nur sprachliche Gründe. Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (vgl. Bollweg/Wächter, NZV 2020, 545, 549; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., StVG § 19 Rn. 57; zumindest teilweise anders Bauer-Gerland, VersR 2020, 146; siehe weiter § 2 Nr. 2 FZV). Für ein abweichendes Begriffsverständnis des "Ziehen" in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 16 f.). Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass der Anhänger dem Zugfahrzeug zu- und untergeordnet ist, am Zugfahrzeug hängt und daher von diesem abhängt (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 17).
Anders als die Revision meint, steht der Annahme eines Regelfalls nach § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG im Streitfall nicht entgegen, dass sich im Rückwärtsrangieren etwa eine höhere Gefahr durch den Anhänger verwirklicht hätte. Zwar trifft es zu, dass das Gespann länger und unübersichtlicher ist als (nur) das Zugfahrzeug. Allerdings soll der in § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG bestimmte Regelfall nach der gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Die Gesetzesbegründung führt als Beispiele an, dass "der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt" oder der verbundene Anhänger einen technischen Defekt aufweist (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 17; siehe weiter Bauer-Gerland, VersR 2020, 146, 147; Stadler, r+s 2021, 133, 137). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision beiläufig ausführt - es sich beim Zugfahrzeug um einen LKW und beim Anhänger um einen Auflieger handelte. Im Übrigen wäre nicht festgestellt, dass sich hier durch den Anhänger eine höhere Gefahr als durch das Zugfahrzeug allein auch tatsächlich verwirklicht hätte (§ 19 Abs. 4 Satz 3 StVG). "
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23
Schaden bei falscher Restwertermittlung
"Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950,00 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass – bei Fertigung eines korrekten Gutachtens – es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.
Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000,00 EUR und 9.500,00 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen … in der Verhandlung am 09.11.2010 hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Beklagten im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Grundlage der damals vorgenommenen Besichtigung des Fahrzeugs zu bewerten. Es musste also alles berücksichtigt werden, was bei der Besichtigung zu sehen war und auf dem einschlägigen Markt üblicherweise Einfluss auf die jeweils zu erzielenden Preise nimmt. Dass vor diesem Hintergrund auch konkrete Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Schaden durch falschen Restwert im Gutachten
"Dieser Fehler der Beklagten ist auch kausal für die Regulierungsentscheidung der Klägerin geworden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das außergerichtliche Regulierungsschreiben der Klägerin vom 15.11.2013 hinweist, übersieht diese, dass die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Franken......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dieser Fehler der Beklagten ist auch kausal für die Regulierungsentscheidung der Klägerin geworden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das außergerichtliche Regulierungsschreiben der Klägerin vom 15.11.2013 hinweist, übersieht diese, dass die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Frankenthal zu einer weiteren Schadensersatzzahlung verurteilt wurde, weil nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal eine Regulierung des Haftpflichtschadens auf der Grundlage des von der Beklagten ermittelten Restwerts von 4.200,00 € vorzunehmen war und gerade nicht auf der Grundlage des von der Klägerin ermittelten Wertes.
Durch die fehlerhafte Ermittlung des Restwerts ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Dieser beläuft sich nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts auf mindestens 7.800,00 €.
Bei der Ermittlung des Schadens ist grundsätzlich auf den Restwert abzustellen, der sich bei ordnungsgemäßer Begutachtung ergeben hätte und den der Geschädigte zur Grundlage seiner Abrechnung hätte machen dürfen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15). Vorliegend geht das Gericht unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der Feststellungen des Sachverständigen zutreffender Weise von einem Restwert von mindestens 12.000,00 € aus. Hätte auch die Beklagte diesen Wert im Rahmen ihres Gutachtens aufgeführt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten ... zu leistende Ersatz jedenfalls um 7.800,00 € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang eine weitere Anrechnung auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert hätte erfolgen können. Die Klägerin musste dagegen den Haftpflichtschaden gemäß der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf der Grundlage eines Restwertes von 4.200,00 € regulieren."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Schaden durchfehlerhafte Restwertermittlung
"3. Durch die fehlerhafte Restwertermittlung ist der Klägerin ein Schaden von mindestens 3.350,- € entstanden. Hätte die Beklagte den Restwert zutreffend ermittelt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten zu leistende Ersatz jedenfalls um 3.350,- € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Durch die fehlerhafte Restwertermittlung ist der Klägerin ein Schaden von mindestens 3.350,- € entstanden. Hätte die Beklagte den Restwert zutreffend ermittelt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten zu leistende Ersatz jedenfalls um 3.350,- € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang eine weitere Anrechnung auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert hätte erfolgen können.
a) Hat ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen seiner Schadensbegutachtung den Restwert fehlerhaft ermittelt, besteht der Schaden bei Abrechnung auf Totalschadensbasis in der Differenz zwischen dem regulierten Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungsaufwand, wie er sich bei fehlerfreier Ermittlung des Restwerts ergeben hätte (vgl. LG Essen, Schaden-Praxis 2010, 23; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2009, 82). Für die Schadensermittlung ist mithin auf den Restwert abzustellen, der sich bei ordnungsgemäßer sachverständiger Schadensbegutachtung ergeben hätte und den der Geschädigte zur Grundlage seiner Abrechnung hätte machen dürfen. Das entspricht dem Restwert, den ein seriöser Kfz-Sachverständiger unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ermittelt hätte. Denn der Kfz-Sachverständige hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen, wenn ihn der Geschädigte mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragt (vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 und vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
Schutzbereich erfasst Dritte in Schutzbereich des Haftpflichtgutachtens
"Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom … beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom … beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der … als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mit Hilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Verschulden des Sachverständigen bei Fehlern der Restwertagebote
"Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Das Erstgericht weist insoweit zu Recht unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen darauf hin, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert von 4.200,00 € offenkundig unrichtig gewesen sei, was der Beklagten als Kf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Das Erstgericht weist insoweit zu Recht unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen darauf hin, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert von 4.200,00 € offenkundig unrichtig gewesen sei, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachterin hätte auffallen müssen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber zur Überzeugung des Senats eindeutig verlassen, wenn - wie hier - die von der Beklagten festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung der Beklagten auch subjektiv zuzurechnen ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Versicherer & Dritte in Schutzbereich eines Schadensgutachtens
"Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend n......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend nicht die Klägerin die Bestellerin des Gutachtens war, sondern der Geschädigte ... . Denn anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.
Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem rechtsgeschäftlichen Willen zur Einbeziehung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem solchen Willen auszugehen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteil vom 11.10.1988, NJW 1989, 1029 ff.). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 26.09.2000, NJW 2001, 360 f.; Urteil vom 10.11.1994, NJW 1995, 392 ff.). Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde (BGH, Urteil vom 23.01.1985, NJW-RR 1986, 484 ff.).
Des Weiteren haften auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Versicherer in Schutzbereich eines Schadensgutachtens
"1. Im Ansatz zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagte ve......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Im Ansatz zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagte vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 m.w.N.; Saarl. OLG, Schaden-Praxis 2015, 49; OLG Köln, VersR 2004, 1145)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
Versicherungsbedingungen zum Regressverzicht ggü. Angehörigen von Mietern können abschließend sein
"Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin - einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft - noch mit ein......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin - einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft - noch mit einem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass seine Mutter das Fahrzeug zuvor angemietet hatte, mit der der Beklagte - unstreitig - in häuslicher Gemeinschaft lebte, machte diese nicht zur versicherten Person des Kaskoversicherungsvertrages (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 345; vgl. - grundsätzlich - BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94). Aus der vertraglichen Regelung in A.2.8. Abs. 6 AKB folgt vielmehr, dass die Regelungen in A.2.8 Abs. 1 bis 3 AKB über den Regressverzicht u.a. auch dann entsprechend gelten, wenn der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt; daraus ist, ebenso wie für den in A.2.8 Abs. 1 AKB genannten berechtigten Fahrer, zu schließen, dass der Ausgleich der Interessen auch dieser weiteren Beteiligten nur durch den beschränkten Regressverzicht erreicht werden soll und der Versicherungsvertrag deshalb nicht erweiternd dahin ausgelegt werden kann, dass auch der Mieter im Hinblick auf das Sachersatzinteresse versicherte Person sein soll (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 18; Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 708 ff.). Eine entsprechende Anwendung der Regressbeschränkung gegenüber Haushaltsangehörigen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ordnet A.2.8 Abs. 6 AKB dagegen - mangels Verweises auch auf A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB - ausdrücklich nicht an; deshalb ist diese Privilegierung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85, 87 unter II.3.b a.E.). Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Denn die Bedingungen regeln den Fall einer Schädigung versicherter Sachen durch Haushaltsangehörige des Mieters im dargestellten Sinne abschließend; das schließt eine abweichende Auslegung des Vertrages unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften aus.
"
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22