"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Allgemeines: Verweis auf günstigere Werkstatt
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 15......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Angemessenheit von Gutachterkosten: BVSK-Honorarbefragung
"Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind.
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Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind.
Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine solche Schätzung (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 - 22 U 31/14; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 9 C 45/15 nach sachverständiger Beratung; LG Essen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 S 244/15; Beschluss vom 16. Juni 2016 - 10 S 310/15). Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres im Internet auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße. Diese Honorarbefragung dient ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des "HB V Korridors", überhöht sein sollen, erschließt sich nicht."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Aufgabe des Sachverständigen bei Restwertermittlung
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Bei Bagatellschaden ist bei allein oberflächlichen Kratzern ein Gutachten nicht erforderlich
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spric......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spricht in seinem Gutachten selbst von leichten Schäden am Stoßfänger und der Klappe hinten. Auch aus den Lichtbildern im Gutachten wird erkennbar, insbesondere anhand der Bilder 5 bis 8, dass es sich um keine gravierende Beschädigung handelte. Das Argument schließlich, der Laie könne tieferliegende Schäden nicht ausschließen, weshalb für ihn auch ein oberflächlicher Schaden wie hier nicht als Bagatelle eingeordnet werden könne, es könnten tieferliegende Bauteile beschädigt sein, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Denn zum einen sind augenscheinlich im wesentlichen Lackschäden entstanden. Zum anderen hat der Kläger selbst das Fahrzeug unzerlegt in Augenschein genommen - es sind also gerade keine Anbauteile entfernt worden und dahinterliegende Teile zu untersuchen."
vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2018 - 421 C 438/17
bei Freistellungsverlangen: Honorar nach Werkvertrag geschuldet (Ausnahme: Auswahl- und Überwachungsverschulden)
"c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
Beweislast der Verursachung eines unrichtigen Gutachtens beim Schädiger
"Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; KG MDR 2005, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegenüber seinem Privatsachvers......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; KG MDR 2005, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden – zumindest fahrlässig (OLG Saarbrücken, 28.02.2019 – 4 U 56/18 –, juris Rn. 35; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; OLG Köln VersR 2012, 1008) – verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Düsseldorf NZV 2008, 295; KG BeckRS MDR 2005, 443). Es handelt sich insoweit um eine Frage des Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB (OLG Hamm Urt. v. 23.11.1995 – 6 U 77/95, BeckRS 1997, 3944; Kääb/Jandel NZV 1992, 16, 18), so dass die Beweislast beim Schädiger liegt."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
evidente Fehlerhaftigkeit einer Sachverständigenrechnung
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schad......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schadenspositionen stehen (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015 - 3 S 21/15; LG Schweinfurt, NJW 2016, 3456)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
falsche Restwertermittlung des Gutachters
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige … hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Freistellung auch bei Abtretung
"Die in dem Gutachtenauftrag vom 04.01.2021 vereinbarte Abtretung (eGA I-61) steht dem nicht entgegen. Davon abgesehen, dass die formularmäßig und damit als AGB zu wertende Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein dürfte (vgl. BGH Ur......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die in dem Gutachtenauftrag vom 04.01.2021 vereinbarte Abtretung (eGA I-61) steht dem nicht entgegen. Davon abgesehen, dass die formularmäßig und damit als AGB zu wertende Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein dürfte (vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023 - VI ZR 137/22, Rn. 35, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 18.2.2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, Rn. 10), steht selbst eine wirksame Abtretung des auf die Sachverständigenkosten entfallenden Schadensersatzanspruchs dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Denn verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2022 - VI ZR 324/21, Rn. 12, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Insoweit ist der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Werkvertrag maßgeblich, der den Geschädigten - auch unabhängig von einer Inanspruchnahme des Schädigers - dazu verpflichtet, dem Sachverständigen gegenüber das Honorar zu begleichen. Von dieser Verbindlichkeit ist der Geschädigte vom Schädiger freizustellen. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können (BGH Urt. v. 13.12.2022 - VI ZR 324/21, Rn. 12, juris) und zwar unabhängig von einer etwaigen sicherungsweisen Abtretung des Schadensersatzanspruchs."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Gericht muss wohl eher Sachverständigengutachten einholen
"Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Sena......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 228; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 juris Rn. 38). Davon, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Denn ob die bei der polizeilichen Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen - insbesondere die ausführliche Verkehrsunfallskizze, in die u.a. Kratzspuren auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, und die Lichtbilder, die den Unfallendstand des Taxis, das unter dem rechten Vorderrad eingeklemmte Hinterrad des Fahrrads der Beklagten, die Beschädigungen des Fahrzeugs und angesichts verschiedener gesicherter Spuren auf der Motorhaube und Windschutzscheibe auch die Bereiche dokumentieren, in denen die Klägerin auf das Fahrzeug aufgeprallt ist, - nähere Erkenntnisse zum Unfallhergang vermitteln können oder nicht, kann ohne Sachkunde auf dem Gebiet der Unfallanalytik nicht beantwortet werden."
vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZR 212/19
geringfügig überhöhte Sachverständigenkosten muss Geschädigter nicht erkennen
"Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto.
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Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € br......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto.
Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € brutto ist im Verhältnis dazu nicht deutlich höher. Die Differenz beträgt hier lediglich 322,84 €. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines überhöhten Kostenansatzes kommt zudem die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch insofern zum Tragen, dass der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist. Ein Laie wird ohne Einarbeitung in die Thematik daher nicht auf den ersten Blick erkennen, welche hier als Nebenkosten abgerechneten Positionen möglicherweise schon mit dem Grundhonorar abgegolten sein könnten. Bei den hier betroffenen Positionen, der Restwertermittlung, Fahrzeugbewertung, Lackschichtdickenmessung und der Fehlerspeicherauslese, handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die ein Laie zwar als Teil der Begutachtung erkennt, aber nicht offensichtlich dem Grundhonorar zuordnen können wird. Vielmehr führt der Umstand, dass diese Positionen offensichtlich in einem Sachzusammenhang zur Gutachtenerstellung stehen, dazu, dass ein Laie gerade nicht bei Abrechnung dieser Maßnahmen aufmerken wird.
Ohne eine Marktforschung, zu der der Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, ist es einem Laien nicht abzuverlangen, die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Gutachtenerstellung korrekt dem Grundhonorar beziehungsweise den Nebenkosten zuzuordnen."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Geschädigter darf auf Basis eines ordentlichen Gutachtens fiktiv abrechnen
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 mwN). "
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Geschädigter darf im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots einen Gutachter frei wählen
"Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wir......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Geschädigter darf zeitnah verkaufen
"Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug schließlich auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, VersR 2006, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug schließlich auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, VersR 2006, 1657 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
grdsl. trägt der Schädiger das Sachverständigenrisiko, hat aber ggfls. Abtretungsanspruch
"Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Sachverständigenrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Sachverständigenrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; BGH Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22; vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22; vom 26.April 2022 - VI ZR 147/21; vom 29. Oktober 1974 -VI ZR 42/73). Die Risikotragung führt dazu, dass nicht die Klägerin sich mit der möglicherweise zu hohen Rechnung des Sachverständigen auseinandersetzen muss, sondern diese Streitfrage im Nachgang im Verhältnis des Sachverständigen zur Beklagten zu klären ist.
"
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Grundsätze des Werkstattrisikos sind auf Prognoserisiko übertragbar
"Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der BGH in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der G......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der BGH in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22).
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.
Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko lassen sich daher auf die Kosten der Begutachtung eines verunfallten Fahrzeugs zur Schadensermittlung übertragen. Den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Auch im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGH Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Dabei bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der von der Beklagten angegebene Restwert von lediglich 150,- € war angesichts der von dem Sachverständigen auf den damaligen Zeitpunkt ermittelten Restwerte und auch im Hinblick auf die Gesamtumstände (ca. 3 1/2 Jahre altes Fahrzeug, rund 27.600 km, Wiederbeschaffungswert von 11.200,- € bei Heckschaden mit Reparaturkosten von netto 12.297,05 €, die zu etwa 9.600,- € aus Arbeitskosten bestehen) offensichtlich unbrauchbar, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachter ohne weiteres hätte auffallen müssen."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 - 13 S 171/15
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte sich die Beklagte jedoch bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs nicht allein auf die Einholung dieser drei Restwertangebote regionaler Firmen beschränken; vielmehr hätte sie auch überprüfen müssen, ob diese Angebote realistisch sind und ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es nämlich einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann. Der vorgenannten Pflicht ist die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, obwohl sich dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das auch der Senat seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde legen kann, hätte aufdrängen müssen.
Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert als nicht möglich zu bezeichnen ist; ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger hätte unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Umfangs der Unfallschäden bereits vor einer Restwertanfrage einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000,00 € und 15.000,00 € geschätzt und einen ermittelten Restwert von 4.200,00 € als offenkundig falsch bezeichnet.
Des Weiteren hat der Sachverständige ... unter Zugrundelegung von entsprechenden historischen Datensätzen bekannter Restwertbörsen für den streitgegenständlichen Zeitraum für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert zwischen 17.290,00 € und 5.500,00 € ermittelt und dabei die Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung durch die Beklagte zweifellos bestätigt.
Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrer Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen habe, durch. Es erschließt sich bereits nicht, zu welchem entscheidungserheblichen Beweisthema die von der Beklagten als Zeugen benannten Restwerteanbieter zu vernehmen gewesen wären. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Bl. 217 d.A.) führt die Beklagte lediglich aus, dass ihr die Restwertanbieter als seriös bekannt gewesen seien und daher die von ihr durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei. Die Seriosität von Restwertanbietern lässt sich jedoch ebenso wenig durch deren zeugenschaftliche Vernehmung feststellen wie die hier streitgegenständliche Frage, ob die Restwertermittlung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten nicht offenbare Schäden möglich sind
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z.B. Sensoren des Parkassistenten) beschädigt sind. Außerdem ist der Austausch einzelner Bauteile meist kostspielig und die Schäden sind nicht anders als durch den kompletten Austausch der beschädigten Teile zu beheben. Die Neulackierung reicht zur Schadensbeseitigung nicht immer aus; so wurde vorliegend eine Verformung der Stoßfängerabdeckung protokolliert (Bl. 13 d.A.). Die Unfallgeschädigte konnte deswegen nicht vorab darauf vertrauen, dass die Schäden mit geringfügigen Mittel zu beseitigen sein werden. Der Sinn und Zweck eines KFZ-Schadengutachtens liegt gerade darin, das für einen Laien auf den ersten Blick nicht erkennbare Ausmaß der Schäden zu ermitteln. Dass die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen wäre, hätte vorausgesetzt, dass die Geringfügigkeit der Schäden für die Unfallgeschädigte erkennbar gewesen ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch handelte es sich nicht um einen Bagatellschaden."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten sind nach Haftungsquote zu erstatten
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die vo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft 14 auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotelung der Kosten, sondern durch eine Quotelung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, z.V.b., jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669). Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465)."
vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Gutachterkosten sind Schaden eines Unfallbeteiligten
"(1) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachver......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 12 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig."
vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Gutachterkosten: 1. Bagatellschaden bis 1.000 €; 2. Gutachterkosten bei Bagatellschaden nur bei weiteren Uklarheiten/Risiken
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB §......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398). Dabei liegt die Wertgrenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398 m.z.w.N.), Wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können. Die Kammer schließt sich zunächst der in der ständigen Rechtsprechung weit vertretenen Auffassung an, dass maßgeblich für die Bagatellgrenze der Nettobetrag ist (z. B. LG Arnsberg Urt. v. 7.12.2016 - 3 S 54/16, BeckRS 2016, 123208), sodass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Bagatellgrenze in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 nicht überschritten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann, jedoch sind Gründe warum das in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 der Fall sein sollte, nicht substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger sich im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 887 ff.) eindringlich mit der Problematik auseinandersetzt, trägt er zum Fall Nr. 14 (O2) vor, dass die Fahrzeugseite links "äußerlich offensichtlich" beschädigt worden sei und auch später "keine weiterreichenden Beschädigungen" ersichtlich gewesen seien."
vgl. LG Münster, Urteil vom 08.11.2019 - 12 O 15/19
Gutachterkosten: Schätzung des Üblichen nach BVSK-Tabelle möglch
"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.
Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Sc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.
Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden. Denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris; BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21 –, juris). „Üblich“ im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist dabei eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 04. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139). Diese wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage der BVSK-Tabelle ermittelt (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 29.2.2012 – 8 S 2791/11 zur Anwendbarkeit des arithmetischen Mittels des sog. „HB III Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011). Die BVSK-Tabelle 2022, die die 2022 berechneten Grundhonorar für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend repräsentativ abbildet, weist im maßgeblichen HB V Korridor (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) ausgehend von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 6.300 € brutto ein Grundhonorar von 792 € bis 875 € aus. Auch die Nebenkosten (Fotos, Porto, Telefon und Schreibkosten), die sich erkennbar an den Erläuterungen der BVSK-Umfrage orientieren und im Wesentlichen – soweit vorhanden – an Sätzen des JVEG orientieren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris Rn. 18), sind danach nicht zu beanstanden.
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Hyginenemaßnahmen (Corona-Schutzamaßnahmen) sind erstattungsfähig; sie können konkret ausgewiesen werden)
"Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des G......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 20)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
kein fiktiver Ansatz von Begutachtungskosten eines gebrauchten Ersatzwagens
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesichts der seit der Schuldrechtsmodernisierung bestehenden Unzulässigkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf — der Üblichkeit, dass die von Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Gebrauchtfahrzeuge technisch überprüft und meistens mit einer "Garantie" zum erkauf angeboten werden. Das spricht dagegen, dass — wie der Kläger meint —allenfalls eine „oberflächliche Prüfung auf offensichtliche Mängel" stattfindet. Es kann aus diesem Grunde nicht — wie es für eine fiktive Abrechnung aber erforderlich wäre — davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungskosten regelmäßig zusätzlich anfallen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2019, 25 U 178/17, bisher unveröffentlicht)."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
keine Gutachterkosten bei Bagatellschaden und keinen weiteren Risiken
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für die Geschädigte erkennbar. Dabei ist nicht allein auf das Empfinden der Geschädigten hinsichtlich der Heftigkeit des Zusammenstoßes abzustellen. Denn dabei handelt es sich um ein rein subjektives Merkmal. Es sind dabei auch die weiteren Umstände des Unfalles und das Schadenbild zu berücksichtigen. Dieses hält die Kammer i.R. tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO für aussagekräftig genug, um auf einen reinen Bagatellschaden zu schließen. Die erkennbaren Lackschäden zeigen einem verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich war. Dies auch im Zusammenhang mit der vorgelegten Verkehrsunfallanzeigen, die die Aussagen von zwei Zeuginnen des Unfallherganges wiedergibt.
Nach alledem ist der finanzielle Rahmen eines Bagatellschadens nicht überschritten und die Kammer nicht davon überzeugt, dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich erschienen ließen."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
keine Gutachterkosten, wenn Vorschaden verschwiegen
"Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).enkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470)."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21
keine Umsatzsteuer, wenn nicht angefallen
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN)."