"(2) Zu Lasten der Beklagten ist darüber hinaus allerdings auch der zum Erstunfall führende Verkehrsverstoß zu berücksichtigen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, hat der Beklagte zu 1) nach links auf die B ... abbiegen wollen und den ihm entgegenkommenden Zeugen H. nicht zuvor passieren lassen, so dass es zur Kollision (Erstunfall) kam. Es steht außer Streit (vgl. zuletzt Berufungserwiderung der Beklagten, dort S. 2 unten / 3 oben), dass der Beklagte zu 1) den Erstunfall schuldhaft verursacht hat. Der Verkehrsverstoß folgt aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO.
Dieser Verkehrsverstoß ist auch hier, d.h. in Bezug auf den Zweitunfall, zu berücksichtigen (vgl. insofern u.a. Senat, Urteile vom 27.09.2001 – 14 U 23/01 –, juris; vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, juris; und vom 26. Februar 2020 – 14 U 169/19 –, nicht veröffentlicht; OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2019 – I-9 U 10/19 –, juris). Davon gehen allerdings auch die Parteien aus (vgl. zuletzt Berufungserwiderung, a.a.O.)." |