bei Verkehrssicherungspflicht bleibt hoheitliche Hand haftbar
"4. Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Verweisung an das ausführende Bauunternehmen, welches seinerseits nach § 823 Abs. 1 BGB haften könnte, erfolgt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Verweisungsprivileg des § 839 Ab......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"4. Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Verweisung an das ausführende Bauunternehmen, welches seinerseits nach § 823 Abs. 1 BGB haften könnte, erfolgt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1979 - III ZR 102/78, Juris Tz. 25 ff.; Dörr, in: Beck-Online Grosskommentar, Stand: 01.02.2022, § 839 BGB, Rn. 619 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 7 U 161/03, Juris Tz. 10 ff.)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
Gleichwertigkeit der Reparatur nur allgemein, wenn Geschädigter fiktiv abrechnet
"c) Ob die Reparatur zu der einer Markenwerkstatt technisch gleichwertig ist, ist grundsätzlich tatrichterlich unter Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu bestimmen. Als Indizien für die Gleichwertigkeit hat der BGH etwa die Eigenschaft als Meisterbetrieb für Lack- und Karosseriearbeiten,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Ob die Reparatur zu der einer Markenwerkstatt technisch gleichwertig ist, ist grundsätzlich tatrichterlich unter Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu bestimmen. Als Indizien für die Gleichwertigkeit hat der BGH etwa die Eigenschaft als Meisterbetrieb für Lack- und Karosseriearbeiten, die Verwendung von Originalteilen, einen regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrollierten Qualitätsstandard sowie die Gewährung einer der Markenwerkstatt vergleichbaren Garantie auf die erbrachten Leistungen angesehen. Ferner kann die personelle und ausrüstungsmäßige Ausstattung des Betriebs oder die Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen einen Hinweis auf einen vergleichbaren Qualitätsstandard darstellen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 157). Vorliegend ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass die Referenzwerkstatt ebenfalls eine VW-Vertragswerkstatt ist, so dass sich die Frage nach einer Gleichwertigkeit mit einer Markenwerkstatt de facto nicht stellt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 02.03.2023 hat der Sachverständige --- festgestellt, dass die Referenzwerkstatt --- ein zertifizierter Kfz Reparaturbetrieb sei, der nach VW-Herstellerrichtlinien repariere; es sei davon auszugehen, dass ausschließlich VW-Originalteile Verwendung fänden (Bl. 268 d.A.). Zwar führt die Klägerseite zu Recht an, dass die Firma --- dem Sachverständigen keine Informationen zu den in Anspruch genommenen Fremdwerkstätten für Lackierung und Karosserie gegeben hat. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Verweisung. Denn viele Markenwerkstätten - so offenbar auch die von der Klägerin bevorzugte, die in ihrem Kostenvoranschlag ausdrücklich Verbringungskosten vorsieht (Bl. 10 d.A.) - haben ihre Karosserie- und Lackierarbeiten, wie sie bei der Unfallreparatur regelmäßig anfallen, ebenfalls auf freie Werkstätten ausgelagert (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 153). Der Schädiger ist darüber hinaus allgemein nicht verpflichtet darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die von ihm benannte Werkstatt tatsächlich im konkreten Fall zur Reparatur zu den vom Schädiger genannten Preisen bereit gewesen wäre. Denn der Geschädigte rechnet fiktiv ab und zeigt deshalb an der Durchführung der Reparatur in der konkreten Werkstatt gerade kein Interesse (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 158)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Jeder - auch Behörden und Geschäftsleute, Versicherungsunternehmen - dürfen Anwälte hinzuziehen, wenn eine problemlose Erledigung nicht zu erwarten ist
"Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifiziert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 13), darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352 f., juris Rn. 11). Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird (Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58, BGHZ 30, 154, 157 f.; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Preiserhöhungen sind bis zur Erfüllung zu berücksichtigen
"bb) Nach diesen Grundsätzen ist die am 9. Februar 2017 erfolgte Preiserhöhung in der Vergleichswerkstatt bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Denn die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht nu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Nach diesen Grundsätzen ist die am 9. Februar 2017 erfolgte Preiserhöhung in der Vergleichswerkstatt bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Denn die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht nur unberechtigte Abzüge bei den (Bei-)Lackierungskosten vorgenommen, sondern auch lediglich auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung reguliert. Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht zur Höhe der sich unter Berücksichtigung der Preiserhöhung ergebenden Reparaturkosten keine Feststellungen getroffen."
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
UPE-Aufschläge erstattungsfähig, wenn regional üblich
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Verweis auch bei jüngerem Fahrzeug möglich, wenn ebenfalls Markenwerkstatt
"(...) Hintergrund dieses Unterfalls der Unzumutbarkeit einer Verweisung ist, dass der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen soll, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwieri......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) Hintergrund dieses Unterfalls der Unzumutbarkeit einer Verweisung ist, dass der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen soll, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 159). Dies droht hier jedoch nicht, da es sich auch bei der Referenzwerkstatt um einen VW-Vertragshändler und eine entsprechende markengebundene Werkstatt handelt."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Verweis auf billigere Reparturwerkstatt ist grundsätzlich möglich
"1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung des an seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug entstandenen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die günstigere Repara......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung des an seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug entstandenen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der von der Beklagten zu 2 benannten und im Wohnort des Klägers gelegenen Fachwerkstatt L. verweisen lassen. Diese Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7, jeweils mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
Verweis unzumutbar, wenn Gewährleistungsrechte verloren gehen können
"b) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den fiktiv abrechnenden Geschädigten regelmäßig, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt - gerechnet vom Tag der Erstzulassung - nicht älter als drei Jahre war. Dies war vorliegend zwar der Fall, eine Verweisung ist u......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den fiktiv abrechnenden Geschädigten regelmäßig, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt - gerechnet vom Tag der Erstzulassung - nicht älter als drei Jahre war. Dies war vorliegend zwar der Fall, eine Verweisung ist unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls dennoch grundsätzlich möglich. Denn Hintergrund dieses Unterfalls der Unzumutbarkeit einer Verweisung ist, dass der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen müssen soll, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 159)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Verweisung unabhängig von der Basis des Gutachtens des Geschädigten
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener FachwerkstÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Werkstattverweis grundsätzlich zulässig
"a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig od......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. BGH vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 m.w.N.). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 -, Rn. 6, juris m.w.N.)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Werkstattverweis nur bei (zumindest fast) mühelosem Zugang
"d) Die Zumutbarkeit einer Verweisung scheitert jedoch an der mühelosen Zugänglichkeit der Referenzwerkstatt. Diese Frage kann nicht nach festen Entfernungen bemessen werden, sie ist vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Ein wesentlicher Anhaltspunkt kann die Entfernun......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Die Zumutbarkeit einer Verweisung scheitert jedoch an der mühelosen Zugänglichkeit der Referenzwerkstatt. Diese Frage kann nicht nach festen Entfernungen bemessen werden, sie ist vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Ein wesentlicher Anhaltspunkt kann die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt darstellen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 156). Liegt die Referenzwerkstatt ca. 18 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt und kann bei Wahl der schnellsten Route und üblicher Verkehrslage in etwa 19 Minuten Fahrzeit erreicht werden, kann - wie die Kammer bereits entschieden hat - nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden (Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 13 S 143/13). Vorliegend sind diese Zahlen jedoch unstreitig überschritten. Soweit der Bundesgerichtshof - wie das Erstgericht zitiert - keine Bedenken an der Zugänglichkeit einer Fachwerkstatt geäußert hat, die vom Wohnort des Geschädigten 21 km entfernt ist, liegt dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Geschädigte nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befand (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, Rn. 12, juris). Vorliegend ist die von der Klägerin bevorzugte Fachwerkstatt jedoch lediglich 6,2 km von ihrem Wohnort entfernt, so dass die beiden Konstellationen nur bedingt vergleichbar sind. Die Kammer hat mit Verfügung vom 15.03.2024, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 18.03.2024, darauf hingewiesen, dass es bei der Entscheidung über die mühelose Zugänglichkeit auch auf die von der Klägerin ausdrücklich in Streit gestellte Frage ankommen wird, ob in der Referenzwerkstatt ein Hol- und Bringdienst angeboten wird. Weiterer Vortrag der Beklagtenseite ist daraufhin nicht erfolgt, so dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt ---einen von der vorgelegten Kostenkalkulation erfassten Hol- und Bringservice anbietet, der auch eventuelle spätere Nachbesserungen der Reparaturleistung erfasst. Eine mühelose Zugänglichkeit ist daher nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht gewährleistet, ohne dass es auf eventuelle altersbedingte Einschränkungen der Klägerin, die genaue Anschrift der Referenzwerkstatt oder die Frage ankäme, ob auch bei der Referenzwerkstatt Verbringungskosten anfallen."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23