Allgemein: Geschädigter muss nicht immer vorfinanzieren
"Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bejaht werden, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl.: (BGH, Urteil vom 18.02.2002 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394 ff., 397 Rn. 37; Urteil vom 26.05.1988 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 ff., 2555; Urteil vom 26.05.1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290 ff., 291). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (vgl.: BGH, Urteil vom 26.05.1988, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07 - zitiert nach juris Rn. 11)."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11
Allgemein: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Geschäftsbetrieben mit Werkstätten
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
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a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085, juris Rn. 7; vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn. 9; jeweils mwN). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 16; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9; jeweils mwN).
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können sich also anspruchsverkürzend auswirken (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mwN). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 18; jeweils mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN). Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12; vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; jeweils mwN). Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 13 mwN). Reparaturkosten in dieser Höhe stehen grundsätzlich auch dem Geschädigten zu, der kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, juris Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, NJW 1997, 2879, 2880, juris Rn. 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 389).
Dies gilt auch für einen Geschädigten, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt; er hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11). Allerdings muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11 mwN; zum Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7 ff.).
Würde man - der Revision folgend - bei der fiktiven Abrechnung mit der Begründung, dass es mangels Reparatur auf die Auslastungssituation überhaupt nicht ankomme, den Unternehmergewinn ohne Rücksicht auf den Einwand des Schädigers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB und damit stets zuerkennen, stünde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung besser als bei der konkreten Schadensabrechnung. Ziel der fiktiven Schadensabrechnung ist es aber nicht, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb auch nicht widersprüchlich, bei der fiktiven Abrechnung die konkrete Auslastungssituation der Werkstatt des Geschädigten zu berücksichtigen.
Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und er diese ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können. Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1391 Rn. 6; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 1; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3 Rn. 18; aA OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522, juris Rn. 96; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1999, 128, 129, juris Rn. 6; offengelassen OLG Hamm, VersR 1991, 349) und ggf. Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen. Etwa aufgezeigte Umstände hat der Schädiger zu widerlegen (vgl. für den Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7)."
vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22
Allgemeines: Verweis auf günstigere Werkstatt
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 15......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Berechnung des wirtschaftlichen Schadensausgleichs
"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2027, BGB § 249 Rn. 38-46). Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; BGH Urt. v. 3.3.2009 - VI ZR 100/08, juris Rn. 11 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 44)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
Geschädigter darf zeitnah verkaufen
"Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug schließlich auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, VersR 2006, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug schließlich auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, VersR 2006, 1657 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Grundsätze zum Schadensersatz inkl. Werkstattrisiko
"b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).
Zur Begründung hat der Senat in seinem diesbezüglichen Grundsatzurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ausgeführt, dass sich der Geschädigte zwar bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen muss, dass aber nicht außer Acht gelassen werden darf, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (Senat aaO, 185, juris Rn. 10).
c) Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10). Soweit dem Urteil des Senats vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14-16) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
d) Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
aa) So haben selbstverständlich Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14). Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.
bb) Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Haftungshöchstgrenze des Schädigers: Anwaltskosten aus Gesamtschaden (also nicht: Kosten weiterer Einzelaufträge)
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Grund Inanspruchnahme des Anwalts bei der Korrespondenz mit dem Schädiger nach einem entsprechend geringeren Wert), muss der Schädiger insgesamt (nur) soviel an Anwaltskosten zahlen, wie er zahlen müsste, wenn er voll in Anspruch genommen worden wäre. Einen darüber hinaus gehenden Schaden darf der Geschädigte demgegenüber nicht verlangen, weil er gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Haftungshöchstgrenze ist daher stets unter Berücksichtigung der Degression der anwaltlichen Gebührentabelle die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach dem Gesamtschaden und der entsprechenden Haftungsquote. "
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht, wenn Unfähigkeit zur Vorfinanzierung bekannt gemacht
"Der Kläger war selbst dann zu einer Vorfinanzierung des Kaufpreises für einen gleichwertigen Ersatzwagen nicht verpflichtet, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Sache des Schädigers ist, den zur Beseitigung des Sc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger war selbst dann zu einer Vorfinanzierung des Kaufpreises für einen gleichwertigen Ersatzwagen nicht verpflichtet, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Sache des Schädigers ist, den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag zu leisten, und zwar gemäß § 271 BGB grundsätzlich „sofort“ und allenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Es kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger den von dem Beklagten nach Aufforderung hierzu vom 12.11.2008 erst am 26.11.2008 benannten Regulierungsberechtigten bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2008 darauf hinwies, dass er über keine eigenen Barmittel verfüge, er nicht im Besitz einer Kreditkarte sei, er auch nicht über die finanziellen Mittel für eine Finanzierung verfüge, und ferner erklärte, er werde das gemietete Fahrzeug bis zur endgültigen Regulierung nutzen, sofern sich die Regulierung verzögern sollte. Schließlich forderte er den Regulierungsberechtigten zur Vorabzahlung auf den Kfz-Schaden, ggf. auch als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt, auf, um ihn in die Lage zu versetzen, ein adäquates Ersatzfahrzeug zu besorgen. Für den Beklagten war damit klar erkennbar, dass eine Verzögerung in der Schadensregulierung ohne vorherige, ggf. auch unter einem Vorbehalt stehende Vorableistung zu einer Verlängerung der Mietzeit und einer Erhöhung der damit verbundenen Kosten führen würde."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11
keine Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbarer Weiternutzung
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noch 300 km gefahren.
Ungeachtet dessen stand dem Kläger jedenfalls nach dem Unfall grundsätzlich weiterhin ein zumutbar nutzbares Fahrzeug zur Verfügung. War ihm dessen Nutzung aber für eine Woche nach dem Unfall möglich, so ist nicht erkennbar und auch nichts dafür vorgetragen, dass ihm dies nicht noch eine weitere Woche, mithin für die gesamte in Ansatz zu bringen Dauer einer (hypothetischen) Wiederbeschaffung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Schadensgutachtens (Anlage K2, S. 13) der Verkauf an den höchst Bietenden zum Restwert von 2.000 € bis zu einer Gebotsfrist am 24.2.2022 möglich gewesen wäre.
Nach alledem ist eine tatsächliche und fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht festzustellen. Ein Nutzungsausfallschaden war nicht „erforderlich“ – jedenfalls wäre der Kläger im Rahmen seiner auch in diesem Kontext generell obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. dazu BGH VersR 1982, 548; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733) nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten gewesen, die Weiternutzung seines Fahrzeuges und dessen Verkauf so zu koordinieren, dass ein ohne weiteres vermeidbare Nutzungsausfall nicht eintritt.
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
nur tatsächliche Kosten zuzusprechen, wenn die niedriger sind als die fiktiven Kosten nach Gutachten
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber pre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des 10 Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt."
vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Rabatte sind auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subj......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der Senat hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.). Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen (im Ergebnis ebenso LG Karlsruhe, NJW 2017, 2924 Rn. 34 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 O 320/12, juris Rn. 2 f.; AG Dortmund, Urteil vom 3. November 2015 - 425 C 5001/15, juris Rn. 13 ff.; AG Rheine, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 199/16, juris Rn. 15 ff. und LG Koblenz, ZfS 1987, 170 unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, SP 2009, 437 Rn. 14 ff.; AG Hannover, SP 2011, 295 Rn. 20 und AG Frankfurt, SP 2011, 295 Rn. 17 ff.; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 8, 9; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 371 f., 391; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 35 b, 135; Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 200a, 201; Wenker, jurisPR-VerkR 17/2016 Anm. 2; Heßeler, NJW 2017, 2927). Die gegenteilige Auffassung (LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 8 ff.; AG Bremen, Urteil vom 1. März 2013, 7 C 308/12, juris Rn. 23 ff.; AG München, ZfS 1984, 338 f.) teilt der Senat nicht. Insbesondere setzt die Berücksichtigung des Rabatts nicht voraus, dass der Geschädigte diesen im konkreten Fall tatsächlich in Anspruch genommen, also mit einer konkreten Reparatur realisiert hat. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv und, wie oben dargelegt, danach zu bemessen, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde. Nähme dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch, so senkte dies die fiktiven Reparaturkosten."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Rabatte und Vorteile sind nur anspruchsmindernd, wenn sie unproblematisch wahrzunehmen sind und bestehen
"Zum anderen ist der Vortrag aber auch unerheblich, denn zu berücksichtigen sind besondere Vorteile bei der Schadensabwicklung nur, wenn sie dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind, etwa weil sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes typischerweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 29. Ok......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum anderen ist der Vortrag aber auch unerheblich, denn zu berücksichtigen sind besondere Vorteile bei der Schadensabwicklung nur, wenn sie dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind, etwa weil sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes typischerweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18, juris Rn. 19). Dies ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszuschließen, da der Ankauf von Gebrauchtwagen nicht dem Geschäftsbetrieb der Klägerin entspricht. Zu berücksichtigen sind individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten nur, soweit diese bestehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, juris Rn. 9). Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers durch eine Art Marktforschung nach Einsparmöglichkeiten fahnden (BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, juris Rn. 9), weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob der Klägerin bei irgendwelchen Anbietern ein Rabatt zugänglich wäre."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21
Rechtsanwaltskosten: wenn alles unstreitig, dann grundsätzlich nicht für Erstanmeldung
"An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn. 6; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f., juris Rn. 9). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Restwertangebote: Grundsatz: nach Regionalmarkt
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18;......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18; Urteil v. 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris; Senat, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 -, juris). Demnach leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: höheres Angebot ist bei Zumutbarkeit anzunehmen
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: Regionalmarkt gilt auch bei kreditfinanziertem Kauf
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem Beklagten ermittelte Restwertangebot - einzuholen. Denn weder bestand eine Verpflichtung der H.-Bank, sich in die streitgegenständliche Schadensabwicklung einzuschalten, noch bestand eine Verpflichtung der Klägerin, die H.-Bank zur Mithilfe bei der Veräußerung und die Ermittlung besserer Restwertangebote heranzuziehen.
(...)
Die vorgenannten Fälle sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In diesen war das unfallgeschädigte Fahrzeug nämlich wirtschaftlich dem gewerblichen Autovermietungsunternehmen bzw. dem gewerblichen Leasingunternehmen zuzuordnen. Die unfallgeschädigten Fahrzeuge waren von diesen Unternehmen im eigenen Interesse angeschafft worden, um sie an Dritte zu vermieten. Bei der Miete erfolgt nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter, ebenso ist das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit regelmäßig an den Leasinggeber zurückzugeben. Hier hat der Leasingnehmer lediglich gewöhnlich die Befugnis, nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu einem bestimmten festgelegten Preis von dem Leasinggeber zu erwerben. Macht ein Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so obliegt die Verwertung des Gebrauchtfahrzeuges dem Leasingunternehmen. Wirtschaftlich steht das Eigentum dem Vermieter bzw. Leasinggeber zu, dem die bestmögliche Verwertung eines an ihn zurückgegebenen Fahrzeugs obliegt. Wird das Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, wird daher das wirtschaftliche Interesse des Vermieters bzw. Leasinggebers unmittelbar betroffen und ist er daher gehalten, seine regelmäßig aufgrund seiner Geschäftstätigkeit vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse zur Schadensgeringhaltung einzusetzen.
Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertermittlung: Spezialunternehmer haben erweiterte Pflichten
"a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; jeweils mwN).
Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 17 mwN).
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 18; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten. Es ist in der Situation eines solchen Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres genutzt wird. Er ist auch nicht in dem Sinne schutzbedürftig, als es ihm möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und diese Senatsrechtsprechung tragende Grund (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19)."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22
Schadenminderungspflicht bei eigener Werkstatt
"2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht keinen Unternehmergewinn zuerkannt.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin eine eigene, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Reparaturwerkstatt betreibt. Nach den unter 1. b) dargestellten Grundsätze......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht keinen Unternehmergewinn zuerkannt.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin eine eigene, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Reparaturwerkstatt betreibt. Nach den unter 1. b) dargestellten Grundsätzen ist das Berufungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen der von ihr vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten einschließlich des Unternehmergewinns hat.
b) Allerdings muss sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit in der eigenen Werkstatt verweisen lassen.
aa) Offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der für die Auslastungssituation des Reparaturbetriebs maßgebliche Zeitraum ende mit der Veräußerung des Fahrzeugs (dem Berufungsgericht zustimmend Gehrke, r+s 2023, 179, 181). Denn die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zur Auslastungssituation ihrer Werkstatt nichts vorgetragen und auch keine weiteren Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen die Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB sprächen.
bb) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - die im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB zu beachtende Darlegungslast nicht verkannt. Es hat zu Recht eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin für die Auslastungssituation ihrer Werkstatt angenommen, der die Klägerin nicht nachgekommen ist.
Zwar trägt die Behauptungs- und Beweislast der zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädiger allerdings nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann daher beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZR 330/04, VersR 2006, 286 Rn. 5; BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260, juris Rn. 63; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 34; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 254 Rn. 146).
Die Beklagte, die die Einwendung erhoben hat, die Klägerin könne aufgrund freier Kapazitäten in der eigenen Werkstatt den Unternehmergewinn nicht verlangen, war nach diesen Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Revision - prozessrechtlich weder gehalten, zur Dauer einer Reparatur des Fahrzeugs näher vorzutragen, noch dazu, wann der Weiterverkauf des Fahrzeugs erfolgte; sie musste vor allem auch nicht näher darlegen, in welchem Zeitraum seit dem Unfall die Werkstatt der Klägerin nicht voll ausgelastet war und ob ihr in dieser Zeit die Durchführung der Reparatur möglich und zumutbar war. Die Reparaturdauer ergibt sich, wie die Revision selbst einräumt, im Übrigen aus dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Sachverständigengutachten, das Grundlage ihrer fiktiven Schadensabrechnung ist. Hinsichtlich der weiteren Umstände steht die Beklagte, anders als die Klägerin, außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Erkenntnismöglichkeiten, die ihr konkreteren Vortrag dazu ermöglicht hätten. Demgegenüber war der Klägerin Vortrag dazu möglich und zumutbar."
vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22
UPE-Aufschläge erstattungsfähig, wenn regional üblich
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Verweisung unabhängig von der Basis des Gutachtens des Geschädigten
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener FachwerkstÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist."
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. "