Abstellen eines E-Scooters nach den Regeln für Fahrräder
"Ein pflichtwidriges Abstellen des E-Scooters liegt aber nicht vor. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein pflichtwidriges Abstellen des E-Scooters liegt aber nicht vor. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten war (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 2004, 1815; OLG Lüneburg VRS 106, 144). Unabhängig davon würde ein Parkverbot auf dem Gehweg auch nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützen (vgl. LG München 1, Urteil vom 17.10.2019, Az. 19 S 10419/19)."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
Abstellen eines E-Scooters nicht verkehrssicherungswidrig
"aa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE han-
delt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch nutze......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE han-
delt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch nutzen zu dürfen (§ 18 Abs. 1 BremLStrG). Die Sondernutzungserlaubnis enthält u.a. in den Nebenbestimmungen konkrete Anforderungen, die die Beklagte zu 1) zu erfüllen hat, um den Gefahren, die sich aus der Sondernutzung ergeben können zu begegnen. Dass die Beklagten gegen die inhaltlichen Vorgaben der Ziff. 3 b) der SNE 2019 verstoßen hätten, wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr sind die in der SNE 2019 konkret vergebenen Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten worden, weil nur zwei E-Roller platziert wurden und die restliche Gehwegbreite mehr als 1,50 m, nämlich 4,35 m, betrug.
bb. Die SNE 2019 macht der Beklagten zu 3) in Bezug auf die weitere Art und Weise des Aufstellens der Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, ob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Soweit der Kläger dabei der Auffassung ist, das Abstellen der Roller quer zum Gehweg verstoße gegen
§ 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG, wonach eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn behinderte Menschen durch sie erheblich beeinträchtigt werden und er daraus folgt, dass sich aus dieser Norm eine besondere Verkehrssicherungspflicht für die Beklagten ergebe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Unabhängig von der Frage, ob behinderte Menschen durch die SNE 2019 erheblich beeinträchtigt werden, wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG nicht das Bestehen einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder gar einer entsprechenden Verletzung, sondern die Ordnungsbehörde hätte die Sondernutzungserlaubnis dann nicht erteilen dürfen, mit der weiteren Folge, dass die erteilte Erlaubnis (SNE 2019) rechtswidrig wäre. Dementsprechend zutreffend hat Landgericht ausgeführt, dass die SNE 2019 jedenfalls nicht nichtig und damit wirksam war, § 43 BremVwVfg. Aus einer rechtswidrigen Sondernutzungserlaubnis ergibt sich keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht, weil die Sondernutzungserlaubnis nicht das Verhältnis des Bürgers, hier des Klägers und dem Sondernutzungsberechtigten, hier der Beklagten zu 1) regelt, sondern das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Inhaber der öffentlichen Verkehrswege, hier der Stadt …. Folgen aus einer etwaig rechtswidrigen Sondernutzung müsste der Kläger daher gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen. Die landesrechtliche Regelung stellt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen damit keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104).
cc. Die Art der Aufstellung der E-Roller quer zum Gehweg ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 3) gem. Ziff. 3a) der SNE 2019 bei der Auswahl
der Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge u.a. die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt hat. Nach Auffassung des Senats haben die Beklagten
auch diese Nebenbestimmung hinreichend beachtet. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an sich keine besonderen Gefahren. Weder waren die E-Roller in der Nähe eines Treppenaufgangs noch in der Nähe eines Eingangs zu einem Seniorenheim oder eines Kindergartens o.ä. platziert, wo mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen besonders
schutzbedürftiger Menschen zu rechnen wäre. Die E-Roller standen vor dem Schaufenster einer Spielothek, welche sich als Eckladenlokal darstellt (vgl. Anlage K2). Der
Gehweg war an dieser Stelle auch besonders breit und wies keine Besonderheiten auf.
dd. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen besonderen Schutzinteresse gegenüber Menschen mit einer Behinderung und deren persönlicher Mobilität, die durch Art. 20 UN-BRK gewährleistet wird. Außer Frage steht, dass der Kläger aufgrund seiner Sehbehinderung besonders schützenswert ist und die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, zur Wahrung ihrer Sicherungspflichten auch für diese Personengruppe notwendige, aber auch ausreichende Vorkehrungen treffen muss, um Gefahren von den E-Rollern abzuwenden. Die UN-Behindertenrechtskonvention steht im Rang einfachen Bundesrechts; sie kann und muss zur Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts herangezogen werden (vgl. Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch (SRH), § 27 Recht der Rehabilitation und Teilhabe Rn. 20, beck-online). Das bedeutet, dass bei der Auslegung der SNE 2019 die Erfordernisse des Art. 20 UN-BRK zu berücksichtigen sind und, dass bei einer Unvereinbarkeit der SNE 2019 mit Art. 20 UN-BRK die erteilte Erlaubnis rechtswidrig wäre. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, dass aus der Anwendung des Art. 20 UN-BRK ein höheres Schutzniveau zugunsten des Klägers abzuleiten wäre als bereits im Wortlaut der SNE 2019 verwirklicht.
ee. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sein Sturz wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, wenn die E-Roller nicht quer zum Gehweg, sondern parallel zur Hauswand hintereinander abgestellt worden wären, mag dies für den hier konkret vorliegenden Fall vielleicht zutreffen. Die Frage ist jedoch, ob die Beklagte zu 3) zu einer solchen Aufstellweise verpflichtet war. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht die E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario durch die E-Roller ausgeschlossen sein muss (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 – 151 C 60/22, r+s 2023, 677). Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung von E-Rollern mit Elektrokleinstfahrzeugen nach § 8 Nr. 1 StVG bislang nicht anzunehmen ist. Nach Maßgabe der SNE 2019 war die Beklagte zu 3), wie ausgeführt, zudem grundsätzlich frei darin zu entscheiden, wie sie die E-Roller ausrichtet. Für besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz auch sehbehinderter Menschen im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht besteht dann Anlass, wenn ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch das Aufstellen von zwei E- Rollern nebeneinander in einem 90-Grad-Winkel zur Hauswand bei einer Restgehwegbreite von 4,35 m als zu gefährlich bewerten würde. Dies dürfte man mit der herrschenden Verkehrsauffassung nicht annehmen können, weil noch ausreichend Gehweg zur Verfügung stand und die grundsätzliche Zulassung von gewerblich genutzten E-Roller im Straßenverkehr politisch und gesellschaftlich gewollt ist. Auch hätte die vom Kläger angeführte alternative Aufstellweise parallel zur Hauswand zwar womöglich den konkreten Sturz des Klägers vermieden; sie dürfte jedoch genauso wenig jegliche mit dem Aufstellen der E-Roller verbundene Gefahr ausschließen können."
vgl. OLG Bremen, Urteil 15.11.2023 - 1 U 15/23
Betriebsgefahr (keine), wenn das Kfz schon länger ordnungsgemäß abgestellt war
"2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert - ungeachtet der Verschuldensfrage - schon daran, dass der Schaden, wie das Landgericht Heidelberg mit zutreffender Begründung der - inzwischen rechtskräftigen - Abweisung der gege......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert - ungeachtet der Verschuldensfrage - schon daran, dass der Schaden, wie das Landgericht Heidelberg mit zutreffender Begründung der - inzwischen rechtskräftigen - Abweisung der gegen die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Pflichtversicherer gerichteten Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat,nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugseingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 m.w.N.).
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.; vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als "im Betrieb" (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr. 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rn. 56 m.w.N.). Der Erstbeklagte hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. September 2003 von der öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2. September die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor."
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04
Betriebsgefahr des verboten abgestellten Fahrzeuges
"Das Fahrzeug war vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäß geparkt. Ein nicht ordnungsgemäß geparktes, weil in den Verkehr hineinragendes Fahrzeug wirkt jedoch im fließenden Verkehr. Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Fahrzeug war vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäß geparkt. Ein nicht ordnungsgemäß geparktes, weil in den Verkehr hineinragendes Fahrzeug wirkt jedoch im fließenden Verkehr. Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ausgehen können (vgl. insoweit zur Argumentation OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005, 1 U 247/04, Abs. 22 f.)."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
Haftungsabwägung (schlafender Fußgänger auf Straße gegenüber Verstoß gegen Sichtfahrgebot): 50:50
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall beigetragen hat, dem Beklagten zu 1), der nach seinen eigenen Angaben vor der Kollision "gar nichts auf der Fahrbahn" gesehen hat, jedoch ebenfalls ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß zur Last fällt. Die von ihm gesetzte Unfallursache weicht von der durch den Versicherungsnehmer der Klägerin gesetzten Erstursache in ihrer Ausprägung weder nach oben noch nach unten ab. Beide Unfallbeteiligten hatten es in der Hand, durch verkehrsrichtiges Verhalten den Unfall unschwer zu vermeiden. Beide haben durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichermaßen zum Unfallgeschehen beigetragen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
kein Anscheinsbeweis beim Umfallen eines E-Scooters
"Gemessen an diesen Grundsätzen kann im Falle des Umfallens eine E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden (ebenso LG München, Beschluss v. 19.07.2021 - 17 S 14062/20, juris, Rn. 6). ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gemessen an diesen Grundsätzen kann im Falle des Umfallens eine E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden (ebenso LG München, Beschluss v. 19.07.2021 - 17 S 14062/20, juris, Rn. 6). Sofern ein solcher Anscheinsbeweis im vorliegenden Falle nicht ohnehin schon allein durch die Standzeit bis zum Eintreffen des Klägerfahrzeugs widerlegt sein sollte, scheidet seine Annahme jedenfalls aus dem Grunde aus, dass das Umfallen eines E-Scooters - insbesondere in Großstädten - nach der Lebenserfahrung gerade nicht zwingend auf ein unsachgemäßes Abstellen hinweist. Vielmehr kommen aus Sicht des Gerichts mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit auch das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte sowie der Einfluss starker Witterungsverhältnisse in Betracht. Hierbei hält das Gericht im Übrigen auch die zum ungeklärten Umkippen von ordnungsgemäß abgestellten Motorrädern ergangene und eine Haftung überwiegend ablehnende Rechtsprechung für übertragbar."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
keine weiterführende Sicherung beim Abstellen eines E-Scooters
"Schließlich stellt auch das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht dar. Unabhängig davon, dass ein Parkverbot auf dem Gehweg ohnehin nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützt (m.w.N. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Schließlich stellt auch das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht dar. Unabhängig davon, dass ein Parkverbot auf dem Gehweg ohnehin nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützt (m.w.N. LG München, a.a.O., Rn. 5), gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 5 eKFV die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg ist damit für sich betrachtet nicht pflichtwidrig. Darüber hinaus kann aber auch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend angenommen werden, E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können. Denn dann bestünden im innerstädtischen Raum nahezu keine Abstellmöglichkeiten mehr, da selbst beim Abstellen direkt an einer Hauswand natürlich Schäden an der Fassade nicht ausgeschlossen werden können (AG München, Urt. v. 09.10.2020 - 345 C 4693/20, juris, Rn. 37). Insbesondere bestand für die Beklagte zu 1) im hiesigen Fall gerade keine Pflicht, neben der Prüfung des ordnungsgemäßen Einrastens ihres Ständers, auch eine Prüfung aller nur denkbaren Fallradien vorzunehmen, um so eventuelle Schäden an erst künftig neben dem abgestellten E-Scooter geparkten Fahrzeugen sicher auszuschließen."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
Vorbeifahren an Hindernis ohne Sicht ist Sorgfaltspflichtverstoß
"Allerdings steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Kläger gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.Denn er fuhr, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, trotz fehlender Sicht am S......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Kläger gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.Denn er fuhr, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, trotz fehlender Sicht am Sprinter vorbei."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12