"Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertma......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen, bevor das unfallgeschädigte Fahrzeug verkauft wurde (vgl. Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18, juris). In einem anderen Fall wurde die Ermittlung eines besseren Restwertes durch eine Recherche im Internet auch von einer Leasinggeberin verlangt, welche die Veräußerung des unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden selbst durchgeführt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.03.2018 - 1 U 55/17 -, juris). Weiterhin hat das Landgericht Deggendorf (Urteil v. 31.08.2020 - 23 O 168/19, juris) bei der Veräußerung eines unfallgeschädigten Leasingfahrzeugs durch die Leasingnehmerin eine Verpflichtung der Leasinggeberin angenommen, einen besseren Restwert im Internet zu ermitteln, und hat der Leasingnehmerin deren Versäumnis zugerechnet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Leasinggeberin ihre Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten nicht dadurch umgehen kann, dass sie die Schadensregulierung in die Hände der Leasingnehmerin legt.
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vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: Grundsatz: nach Regionalmarkt
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18;......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im Schadensgutachten auf dem einschlägigen regionalen Markt ermittelten Restwert genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2019 - VI ZR 358/18; Urteil v. 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris; Senat, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 -, juris). Demnach leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: höheres Angebot ist bei Zumutbarkeit anzunehmen
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Lediglich dann, wenn die Schädigerseite - anders als im vorliegenden Fall - dem Geschädigten bereits vor dem Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeugs ein besseres zumutbares Restwertangebot nachgewiesen hat, besteht eine Verpflichtung des Geschädigten, dieses Angebot zwecks Schadensminderung anzunehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwertangebote: Regionalmarkt gilt auch bei kreditfinanziertem Kauf
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An dieser Einschätzung ändert sich im vorliegenden Fall nichts aufgrund des Umstandes, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug an die H.-Bank sicherungsübereignet war, auch wenn diese bei eigener Veräußerung in der Lage gewesen wäre, ein besseres Restwertangebot - wenn auch nicht notwendig das von dem Beklagten ermittelte Restwertangebot - einzuholen. Denn weder bestand eine Verpflichtung der H.-Bank, sich in die streitgegenständliche Schadensabwicklung einzuschalten, noch bestand eine Verpflichtung der Klägerin, die H.-Bank zur Mithilfe bei der Veräußerung und die Ermittlung besserer Restwertangebote heranzuziehen.
(...)
Die vorgenannten Fälle sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In diesen war das unfallgeschädigte Fahrzeug nämlich wirtschaftlich dem gewerblichen Autovermietungsunternehmen bzw. dem gewerblichen Leasingunternehmen zuzuordnen. Die unfallgeschädigten Fahrzeuge waren von diesen Unternehmen im eigenen Interesse angeschafft worden, um sie an Dritte zu vermieten. Bei der Miete erfolgt nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter, ebenso ist das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit regelmäßig an den Leasinggeber zurückzugeben. Hier hat der Leasingnehmer lediglich gewöhnlich die Befugnis, nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu einem bestimmten festgelegten Preis von dem Leasinggeber zu erwerben. Macht ein Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so obliegt die Verwertung des Gebrauchtfahrzeuges dem Leasingunternehmen. Wirtschaftlich steht das Eigentum dem Vermieter bzw. Leasinggeber zu, dem die bestmögliche Verwertung eines an ihn zurückgegebenen Fahrzeugs obliegt. Wird das Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, wird daher das wirtschaftliche Interesse des Vermieters bzw. Leasinggebers unmittelbar betroffen und ist er daher gehalten, seine regelmäßig aufgrund seiner Geschäftstätigkeit vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse zur Schadensgeringhaltung einzusetzen.
Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 - 11 U 9/23
Restwerterzielung ist Aufgabe des Geschädigten (= Wirtschaftlichkeitspostulat aus § 249 BGB)
"(1) Da - wie bereits ausgeführt - eine unangemessene Verwertung nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ist der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt bereits nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflicht......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Da - wie bereits ausgeführt - eine unangemessene Verwertung nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen ist, ist der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt bereits nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, wobei die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.
(2) Allerdings hat es der Senat zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genügen lassen, dass dieser seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten Preis zugrunde legt, und den Einwand, dieser Erlös entspreche nicht dem für den Geschädigten relevanten Marktniveau, zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gestellt (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 9; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 ff., juris Rn. 13 ff.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast soll dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes Rechnung tragen, nach dem es dem Geschädigten im Rahmen der ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis grundsätzlich freisteht, sein Fahrzeug bei der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs - auch ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Restwert - in Zahlung zu geben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f., juris Rn. 13). Darauf kann sich jedoch - wie bereits ausgeführt - die im Streitfall maßgebliche Geschädigte, nämlich die Leasinggeberin als gewerbliche Anbieterin von Kraftfahrzeugen, nicht berufen. Deshalb hat die Klägerin vorliegend ihrer im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht bereits dadurch genügt, dass sie ihrer Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrunde gelegt hat."