1/3 Mitverschulden, wer unangeschnallt bei einem Fahruntüchtigen einsteigt
"Dabei sind im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827 bis 829 BGB entsprechend anwendbar (allg. Meinung, vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 254 Rn. 9 m. w. N.).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zusteigen in das Fahrzeug des absolut fahruntüchtigen Zeugen B., befand sich der Kläger aufg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei sind im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827 bis 829 BGB entsprechend anwendbar (allg. Meinung, vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 254 Rn. 9 m. w. N.).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zusteigen in das Fahrzeug des absolut fahruntüchtigen Zeugen B., befand sich der Kläger aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung - die ihm rund zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,71 Promille - in einem vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Bewusstlos hingegen war der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht nicht. Allerdings ist gemäß § 827 Satz 2 BGB derjenige, der sich durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, es sei denn, er ist ohne Verschulden in diesen Zustand geraten (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., Juris Rn. 12).
Nach dem Vorbringen des Klägers aus der Berufungsbegründung, wonach er über einen längeren Zeitraum alkoholische Getränke zu sich genommen habe - wobei dieser Vortrag im Gegensatz zu seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht steht, denn dort hat er bekundet, keinen Alkohol mehr getrunken zu haben - ergibt sich allerdings in beiden Vortragsvarianten nichts dafür, dass der Kläger unverschuldet in den vorgenannten Zustand geraten wäre. Der Konsum alkoholischer Getränken - in welchem Umfang auch immer - erfolgte freiwillig und der Alkoholisierungsgrad ist unstreitig. Von einer Alkoholkrankheit und/oder regelmäßigem Alkoholkonsum vor dem Unfall ist nichts bekannt.
Demnach fällt dem Kläger ein fahrlässiges Mitverschulden zur Last.
Wenn das Landgericht das Mitverschulden des Klägers insgesamt mit einem Drittel bemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden und liegt im Bereich dessen, was gemeinhin in derartigen Fällen obergerichtlich ausgeurteilt wird (vgl. nur OLG Karlsruhe a. a. O., KG, Urteil v. 12.01.2006, 12 U 261/04; OLG Frankfurt, Urteil v. 04.11.2011, 25 U 77/10).""
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2021 - 7 U 2/20
Abwägung: 25% Haftung aus Betriebsgefahr, wenn Kind (10 Jahre, 2 Monate) auf Straße rennt
"aa) Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass dem Kläger sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in einer Weise vorzuwerfen ist, dass ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. hierz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass dem Kläger sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in einer Weise vorzuwerfen ist, dass ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZR 184/05, juris). Dies wäre etwa bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten anzunehmen (BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 20; aktuell dem folgend OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 58 f.). Daran fehlt es, weil der Verkehrsverstoß des Klägers altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist.
bb) Der Kläger steht mit zum Unfallzeitpunkt zehn Jahren und zwei Monaten an der unteren Grenze des Übergangs zwischen den gesetzlichen Haftungsprivilegierungen des § 828 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bezogen auf das Lebensalter. Grundsätzlich sind, wie der Gesetzgeber mit dieser Wertung zum Ausdruck bringt, Kinder im Straßenverkehr größeren Anforderungen und Gefahren ausgesetzt als Erwachsene, im Gegensatz zu denen sie altersgemäße Defizite mit Blick auf die Integration in den Straßenverkehr und seine Gefahren haben (vgl. BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 22; OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 59). Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt in dem Alter, in dem Kinder typischerweise trotz der Vermittlung der Grundregeln noch nicht sämtliche Risiken des Straßenverkehrs sicher in ihre Entscheidungen einstellen können (so auch OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 60). So ist es schon altersgemäß und nicht ungewöhnlich, wenn ein gerade 10 Jahre alter Junge unter besonderen Umständen die Befolgung der Grundregel zur sicheren Beobachtung des Fahrzeugverkehrs beim Überqueren einer Straße zu Gunsten der Schlussfolgerung, dass ein Rückstau auf einer Fahrbahn sich nähernden Fahrzeugverkehr auf der anderen Fahrbahn sicher ausschließt, vernachlässigt. Dies gilt insbesondere - wie hier entsprechend den Angaben der Zeugin D (Berichterstattervermerk vom 25.06.2024 Seite 2 Abs. 9, eGA II-166, und Seite 3 Abs. 2, eGA II-167) und der Zeugin G (Berichterstattervermerk vom 25.06.2024 Seite 5 Abs. 2, eGA II-169) - , wenn er ausgelassen und (offensichtlich um die Wette) laufend mit einem Freund unterwegs ist und beide ein gemeinsames Ziel - wie hier wohl den im Bereich auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindlichen Supermarkt - haben. Die Situation vor dem Unfall war somit durch eine kindestypische Eigendynamik gekennzeichnet, die wiederum den Kläger zu einer impulsiven Handlung/Schlussfolgerung verleitet und eine Ablenkung von den Sorgfaltspflichten und der Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zur Folge gehabt hat. Hierzu passt, dass nur der Zeuge A (erst) auf das Hupsignal des Zeugen E reagiert und angehalten hat. Gerade in einer solchen Situation realisiert sich gleichzeitig die von Kraftfahrzeugen gegenüber einem Kind als Verkehrsteilnehmer ausgehende Betriebsgefahr in typischer Weise, da regelmäßig - wie hier - technisch keine Möglichkeit besteht, auf derartige Impulshandlungen schadensausschließend zu reagieren."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
Alkohol, grobe Fahrlässigkeit und subjektives Element: hier ja
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unerlässlich (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 16, juris).
Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen sein. Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris, m. w. Nachw.). Daraus folgt in aller Regel auch ohne weiteres das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche, gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Kraftfahrzeuges setzen darf, und dass er durch ein Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist (BGH, a. a. O.). Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Bei den meisten Kraftfahrern pflegt die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alkoholisierung noch vorhanden zu sein. Auch wenn der Kraftfahrer sich erst dann zum Führen seines Kraftfahrzeuges entschließt, wenn er bereits stark unter Alkoholeinfluss steht, wird deshalb in vielen Fällen ungeachtet der Alkoholbeeinflussung das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte subjektive Verschulden festgestellt werden können (BGH, a. a. O.)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Allgemein: Vermutung der Verkehrsuntüchtigkeit d. Fußgängers ab 2 Promille
"Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist bei einem Fußgänger auch ohne Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer BAK ab 2,0 Promille unwiderleglich anzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 8.7.1957, II ZR 177/56, BeckRS 2008, 17792 [unter 1.]; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2017 - 1 U 540......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist bei einem Fußgänger auch ohne Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer BAK ab 2,0 Promille unwiderleglich anzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 8.7.1957, II ZR 177/56, BeckRS 2008, 17792 [unter 1.]; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2017 - 1 U 540/16 -, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2017 - 3 U 87/15 -, Rn. 32, juris)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
allgemeine Fahrfehler sind nicht altersbedingt vorhersehbar
"In der konkreten Situation ging es jedoch lediglich darum, dass der Erblasser das in wenigen Metern Entfernung befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen Vorfahrtsrecht hätte erkennen müssen. Inwieweit ihn dies aufgrund seines Alters hätte überfordern sollen, ist für den Senat nicht nachvol......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In der konkreten Situation ging es jedoch lediglich darum, dass der Erblasser das in wenigen Metern Entfernung befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen Vorfahrtsrecht hätte erkennen müssen. Inwieweit ihn dies aufgrund seines Alters hätte überfordern sollen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es erscheint allenfalls denkbar, dass der Erblasser, der ungebremst und sehenden Auges vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist, der – irrtümlichen – Meinung war, er habe gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Straße die Vorfahrt, was zwar ein schwerwiegender, jedoch nicht erkennbar altersbedingter Irrtum wäre, den der Beklagte zu 1) keineswegs vorhersehen musste."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
auf verkehrsschwache Personen ist besondere rücksicht zu nehmen, wenn diese sich in einer entsprechend gefahrträchtigen Situation befinden
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannten „verkehrsschwachen“ Gruppen angehört und die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens vorhersehbar ist (König, a.a.O., § 3 StVO, Rz. 29b mit zahlreichen Nachweisen). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift ein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des §3 Abs. 2 a StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Personen an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können (vgl. BGH, NZV 2002, 365; Senat, Urteil vom 19.06.2012, 9 U 175/11 – juris)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Beobachtungspflicht des Kraftfahrers
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2378, juris Rn. 18 mwN).
Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2378, juris Rn. 18 mwN).
Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2377, juris Rn. 18 mwN; vom 7. Juli 1959 - VI ZR 154/58, VersR 1959, 833; vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 267/55, VersR 1957, 128). "
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Betriebgefahr auch bei abgestellten Fahrzeugen
"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelä......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann und sich durch die Schädigung gerade diejenigen spezifischen Gefahren realisierten, welche einem motorisierten Kraftfahrzeug innewohnen."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
betrunkener Fußgänger ist grundsätzlich verantwortlich
"Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers und Geschädigten geltend macht, der Geschädigte sei volltrunken gewesen und ihm habe jegliches Bewusstsein für sein Handeln gefehlt, führt dieser Vortrag nicht zum Ausschluss ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers und Geschädigten geltend macht, der Geschädigte sei volltrunken gewesen und ihm habe jegliches Bewusstsein für sein Handeln gefehlt, führt dieser Vortrag nicht zum Ausschluss des Mitverschuldens des Geschädigten; denn selbst wenn sich der Geschädigte beim Legen auf die Fahrbahn aufgrund seiner Alkoholisierung in einem vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte, vermag ihn das nicht zu entlasten.
Hinsichtlich der Bewertung der Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzung des Mitverschuldens gelten nämlich die §§ 827, 828 BGB entsprechend (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2021 - 7 U 147/20 -, Rn. 35, juris).
Analog § 827 S. 2 BGB bleibt die Zurechnungsfähigkeit erhalten, wenn sich der Geschädigte selbstverschuldet in einen Zustand versetzt hat, der die freie Willensbildung ausschließt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2013 - 1 U 35/13 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 34). Entsprechend § 827 S. 2 BGB wird der Mitverschuldensvorwurf also vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Geschädigte zumindest fahrlässig eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2021 - 7 U 2/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2009 - 1 U 192/08 -, Rn. 25, juris).
Diesen Grundsätzen folgend ist der Mitverschuldensvorwurf im Hinblick auf den Versicherungsnehmer der Klägerin auf den Trinkbeginn vorverlagert. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat durch den Konsum alkoholischer Getränke im Verlauf des Abends zumindest fahrlässig einen Zustand herbeigeführt, in dem er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit zur Bewegung im Straßenverkehr besaß. Aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Arnsberg (Az.: 470 Js 275/17) ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer an dem Abend bis 02:00 Uhr Alkohol konsumierte. Bei der Blutentnahme mindestens zehn Stunden nach dem Trinkende - sowie auch mindestens fünf Stunden nach dem Unfall - wies er noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille auf. Dafür, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin ohne sein Verschulden in den Zustand alkoholbedingter Intoxikation geraten ist, ergibt sich nichts. Anhaltspunkte dazu, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sich infolge einer schweren Alkoholkrankheit dem Konsum alkoholischer Getränke bis zur Volltrunkenheit nicht zu entziehen vermochte, hat die Klägerin weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Definition: "anderer Verkehrsteilnehmer"
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenver......." [vollständiges Zitat anzeigen]
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN). Darunter fällt zwar "primär" (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH, Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 53/84, NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der - wie hier der Beklagte zu 2 - auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl."
vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
Fahrzeugbetrieb liegt auch vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch Fahrverhalten beeinflusst werden
"Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15 - juris Rn. 11). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019, 9 U 56/18 - juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 25.03.2020, § 7 StVG Rn. 25). Der erforderliche Ursachenzusammenhang mit dem Betrieb setzt nicht unbedingt eine Fahrzeugberührung voraus. Allerdings muss das Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben; eine mittelbare Verursachung des Unfalls ist ausreichend (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 7 StVG Rn. 10).
Der Beklagte zu 1 hat sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zwecks Abbiegens abgebremst und dadurch eine kritische Verkehrslage für den nachfolgenden Verkehr geschaffen, der auf das Bremsen seinerseits reagieren musste (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. Rn. 17). Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1 hat sich damit auf die Fahrweise der nachfolgenden Fahrzeuge ausgewirkt, sodass nach der vom BGH vorgenommenen weiten Auslegung das Merkmal "bei Betrieb" des Beklagtenfahrzeugs auch hinsichtlich des Klägerfahrzeugs erfüllt ist."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
grobe Fahrlässigkeit kann vorverlagert (bei Trinkbeginn oder im Trinkverlauf) vorliegen
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG ledi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17). Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Dazu bedarf es weder des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (so noch BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - Rn. 15, juris) noch des Rechtsgedankens des § 827 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Haftung nach StVO trotz Privilegierung nach § 839 BGB
"1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2 als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Anspruch aus § 7 StVG zu. Dieser steht selbständig neben einem etwaigen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 als öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Art. 34 GG, § 839 BGB. Auf eine subsidiäre Haftung gemäß § ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2 als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Anspruch aus § 7 StVG zu. Dieser steht selbständig neben einem etwaigen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 als öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Art. 34 GG, § 839 BGB. Auf eine subsidiäre Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner Halterhaftung aus § 7 StVG nicht berufen (BGH, Urteile vom 27. Juni 1968 - III ZR 63/65, BGHZ 50, 271, 273 f., juris Rn. 8, 10; vom 27. Januar 1977 - III ZR 173/74, BGHZ 68, 217, 221, juris Rn. 21, 31 (Rn. 31 in BGHZ nicht abgedruckt); vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 5)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Haftungsabwägung (schlafender Fußgänger auf Straße gegenüber Verstoß gegen Sichtfahrgebot): 50:50
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall beigetragen hat, dem Beklagten zu 1), der nach seinen eigenen Angaben vor der Kollision "gar nichts auf der Fahrbahn" gesehen hat, jedoch ebenfalls ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß zur Last fällt. Die von ihm gesetzte Unfallursache weicht von der durch den Versicherungsnehmer der Klägerin gesetzten Erstursache in ihrer Ausprägung weder nach oben noch nach unten ab. Beide Unfallbeteiligten hatten es in der Hand, durch verkehrsrichtiges Verhalten den Unfall unschwer zu vermeiden. Beide haben durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichermaßen zum Unfallgeschehen beigetragen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Haftungsabwägung bei Unfall zwischen Kfz und Fußgänger
"Da der Kläger bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges verletzt wurde, haben die Beklagten zwar auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfall......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da der Kläger bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges verletzt wurde, haben die Beklagten zwar auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 11 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen, weil sie den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht führen können. Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1 (letzterer vorbehaltlich einer Entlastung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG; Feststellungen zur Haltereigenschaft des Beklagten zu 1 haben die Instanzgerichte nicht getroffen) haften dem Kläger grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang. Die Haftung kann jedoch im Rahmen der - im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, VersR 2017, 374 Rn. 8 mwN) - Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 Rn. 7; vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89, VersR 1990, 535, 536, juris Rn. 20; vom 18. März 1969 - VI ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 81/64, VersR 1966, 39; vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f.). Für diese Abwägung ist von Bedeutung, ob den Beklagten zu 1 ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Verursachung des Unfalls trifft."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
liegender Fußgänger vom Sichtfahrgebot geschützt
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landger......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landgericht anhand der entsprechenden Angaben des Zeugen A zutreffend und damit für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nämlich weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Folglich hat sich der Anhalteweg für den Beklagten zu 1) insoweit gerade nicht durch ein plötzliches Ablegen auf der Fahrbahn und damit nicht durch einen nicht voraussehbaren und damit nicht einkalkulierbaren Umstand verkürzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.4.2020 - III ZR 251/17 -, NJW 2020, 3106, Rn. 37 mwN, beckonline)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Schutzzweck der Überholverbote
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den E......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ein faktisches Überholverbot kann nichts anderes gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Schutzzweck des § 10 S. 1 StVO sind alle anderen Verkehrsteilnehmer
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12). Im Falle der (mittelbaren) Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 StVO hätte deshalb in der vorliegenden Unfallsituation hierzu auch der Kläger gehört."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Teilnahme am Straßenverkehr ist sozialadäquat
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie hier vom Kläger, der den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm getragen hat - eingehalten werden."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) ist gegenüber einem Geschädigten, der selbst für keine Betriebsgefahr einzustehen hat, nicht anwendbar
"Ebenso wenig greift ein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Klägerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeug......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ebenso wenig greift ein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Klägerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist die Vorschrift des § 17 StVG bereits nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 -, Rn. 40, juris; OLG Celle, Urteil vom 16. November 2022 - 14 U 87/22 - , Rn. 29, juris)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Verkehrsteilnehmer dürfe auf rechtmäßiges Verhalten anderer vertrauen
"Zudem durfte der Motorradfahrer darauf vertrauen (zum Vertrauensgrundsatz: BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, juris Rn. 22; BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, juris Rn. 16 f.; Senat Urt. v. 9.5.2023 - I-7 U 17/23, juris Rn. 54), dass der Zeuge A sein Pflichtprogramm einhielt, also rechtzeitig blink......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem durfte der Motorradfahrer darauf vertrauen (zum Vertrauensgrundsatz: BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, juris Rn. 22; BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, juris Rn. 16 f.; Senat Urt. v. 9.5.2023 - I-7 U 17/23, juris Rn. 54), dass der Zeuge A sein Pflichtprogramm einhielt, also rechtzeitig blinkte, was nicht bewiesen ist, und durch die Einhaltung der doppelten Rückschaupflicht die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschloss."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23
§ 10 Satz 1 schützt primär den fließenden Verkehr
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und ist deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Ob und inwieweit § 10 Satz 1 StVO - vergleichbar dem Gebot des § 9 Abs. 5 StVO (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und anders als die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 15 ff.) - auf einem öffentlichen Parkplatz mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, ist umstritten (vgl. nur Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rn. 31a), kann hier aber dahinstehen."