"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In ......." [vollständiges Zitat anzeigen] |
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten." |