"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018, 315, 319 Rn. 58). Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich - was hier jedoch auf Grund der Schrägstellung auf der Fahrbahn ausscheidet - so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
Ascheinsbeweis gegen Fußgänger beim Zusammenstoß mit Kfz
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 20......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 2013, 1 U 116/12 m.w.N.; Rogler in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rz. 141 )."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
bei Vorsteuerabzugsberechtigung: Schaden entsteht nur netto:
"Da das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und er insoweit vorsteuerabzugsberechtigt war, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Urteil 02.10.2018 - VI ZR 40/18, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und er insoweit vorsteuerabzugsberechtigt war, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Urteil 02.10.2018 - VI ZR 40/18, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15)."
vgl. AG Remscheid, Urteil vom 03.08.2023 - 7 C 187/22
Betriebsgefahr eines Traktor-Gespanns höher als eines PKW
"Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
einfache Betriebsgefahr des Überholes tritt zurück ggü. Linksabbieger
"Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, juris Rn. 35). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. Hinzu kommt, dass das Einbiegen auf einen zwischen Feldern gelegenen Weg für den Folgeverkehr generell schwieriger zu erkennen ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 04.05.2020 - I-7 U 29/19, juris Rn. 36)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Fahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108, 2109)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Haftung des Fahrers eines Kfz nach § 18 StVG erfordert Verschulden; das Verschulden wird aber vermutet
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn f......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d. h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 -, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies ein ordentlicher Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Anzulegen ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 23.11.2023 - 26 U 61/22 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99 -, juris). Ein Kraftfahrzeugführer muss also ständig überlegend und mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.1955 - VI ZR 155/54 -, VRS 10, 12; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 321)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Haftungsabwägung (schlafender Fußgänger auf Straße gegenüber Verstoß gegen Sichtfahrgebot): 50:50
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gebotene Abwägung der beiderseitigen unfallursächlichen Verursachungsbeiträge führt zu einer je hälftigen Verantwortung beider Unfallbeteiligten. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Geschädigte zwar die erste Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und damit maßgeblich zum Unfall beigetragen hat, dem Beklagten zu 1), der nach seinen eigenen Angaben vor der Kollision "gar nichts auf der Fahrbahn" gesehen hat, jedoch ebenfalls ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß zur Last fällt. Die von ihm gesetzte Unfallursache weicht von der durch den Versicherungsnehmer der Klägerin gesetzten Erstursache in ihrer Ausprägung weder nach oben noch nach unten ab. Beide Unfallbeteiligten hatten es in der Hand, durch verkehrsrichtiges Verhalten den Unfall unschwer zu vermeiden. Beide haben durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichermaßen zum Unfallgeschehen beigetragen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Kfz muss grundsätzlich keinen Platz rechts für Fahrradfahrer lassen
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besondere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. "
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
Mehrkosten für Winterreifen bei Bedarf erstattungsfähig
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Mietwagenkosten: Mittel aus Schwackeliste und Fraunhofer-Tabelle
"Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literat......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literatur aufgezeigten Mängel beider Listen auszugleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11, zitiert bei Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, zitiert nach Juris). Das Gericht stellt im Übrigen auf die Mietwagenklasse 1 ab.
Im Rahmen der Schwacke-Liste ist sodann das arithmetische Mittel und nicht der Modus maßgeblich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, a. a. O.). Im Übrigen ist ein Tagesdurchschnittspreis zu berechnen."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Restwert bei Vorsteuerabzugsberechtigung: netto abzuziehen
"Auf diesen ist der Restwert anzurechnen in Höhe von -5.399,00 €, der allerdings um die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu bereinigen ist, da ihm insoweit kein Vermögensvorteil dauerhaft zugeflossen ist. Vielmehr handelte es sich bei der erhobenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf diesen ist der Restwert anzurechnen in Höhe von -5.399,00 €, der allerdings um die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu bereinigen ist, da ihm insoweit kein Vermögensvorteil dauerhaft zugeflossen ist. Vielmehr handelte es sich bei der erhobenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für den Kläger lediglich um einen durchlaufenden Posten, da der Kläger in dieser Höhe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG seinerseits umsatzsteuerpflichtig wurde. Insoweit steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Sachverständigen Q und der inzwischen vorgelegten Rechnung des Klägers vom 24.03.22 über den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges an die Fa. L GbR fest, dass der Kläger darin auf den Bruttorestwert 19% MwSt in Höhe von 862,03 € ausgewiesen hat, wodurch er zur Abführung der Mehrwertsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG verpflichtet wurde und diese auch tatsächlich an das zuständige Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 abgeführt hat:
5.399,00 € ./. 1,19 mithin: + 862,03 €.
Soweit die Beklagte meint, darauf komme es nicht an, weil der Bruttobetrag dem Kläger tatsächlich zugeflossen sei und er diese Umsatzsteuer gegebenenfalls mit der Mehrwertsteuer von anderen Betriebsausgaben im Rahmen des Vorsteuerabzuges verrechnen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt, wurde das Vermögen des Klägers lediglich in Höhe des Nettobetrages vermehrt. Hinsichtlich der im Restwert enthaltenen und von ihm gesetzlich zwingend abzuführenden Mehrwertsteuer hat keine Vermögensvermehrung des Klägers stattgefunden. Insoweit handelt es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten. Auch hat der Umfang der tatsächlich vereinnahmten und abgeführten Mehrwert-/Umsatzsteuer keinen Einfluss auf die Höhe des anderweitig vom Kläger durchzuführenden Vorsteuerabzuges."
vgl. AG Remscheid, Urteil vom 03.08.2023 - 7 C 187/22
situationsbedingte Betriebsgefahr: Kolonnenfahren
"Besondere Betriebsgefahr ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, welche in der konkreten Verkehrssituation zur allgemeinen, die Gefährdungshaftung auslösenden Betriebsgefahr hinzutreten und die Gefahr einer Schadensverursachung erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Besondere Betriebsgefahr ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, welche in der konkreten Verkehrssituation zur allgemeinen, die Gefährdungshaftung auslösenden Betriebsgefahr hinzutreten und die Gefahr einer Schadensverursachung erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beckonline), so dass hierdurch die allgemeine Betriebsgefahr erhöht wird, ohne dass bereits Verschuldensmomente hinzukommen. Die besondere Betriebsgefahr ist stets situationsbezogen (so auch Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 4. A. Allgemeines Rn. 126, beckonline).
Situationsbezogen ergab sich jedenfalls, also ungeachtet eines eigenen Verkehrsverstoßes der Fahrerin, für das klägerische Fahrzeug eine besondere Betriebsgefahr. Bei der von der Gesellschafterin der Klägerin nach ihren Angaben gefahrenen (und unterstellt zulässigen) Geschwindigkeit im Bereich von 40 bis 45 km/h im innerstädtischen Kolonnenverkehr traf sie - auch bei (hier unterstellt) verkehrsangepasstem Verhalten - das in diesem Fall jedenfalls bei der streitgegenständlichen Kollision kausal gewordene Risiko einer Bremswegverkürzung infolge einer Unaufmerksamkeit des plötzlich vollbremsenden und/oder mit dem Vordermann kollidierenden Vorausfahrenden. Dieses dem Kolonnenverkehr immanente Risiko hat jedenfalls - insbesondere wenn der Blick auf den weiteren Verkehrsfluss voraus beeinträchtigt war - die Gefahr einer Schadensverursachung erhöht."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Unfallersatztarif kann über Normaltarif liegen
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn. 253 f. m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB 12. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 434 f. m.w.N.).
Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5)."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Unfallersatztarif: 20% über Normaltarif
"Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im M......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Besonderheiten ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war. Eine diesbezügliche Eil- oder Notsituation bei der Anmietung kann dem Kläger vor dem Hintergrund zugutegehalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08), dass die Anmietung nach am Tag des Verkehrsunfalls am 09.01.2013 erfolgte."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Verkehr muss querende Fußgänger beachten
"Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).
"Der Senat verkennt nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger - trotz seines Vorranges - Rücksicht schuldet (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38).
Daher muss der Fahrverkehr auch die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens querender Fußgänger beobachten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 38 m.w.N.)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Verweisung unabhängig von der Basis des Gutachtens des Geschädigten
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener FachwerkstÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Werkstattersatzfahrzeug kann Mietwagen gleichstehen
"Sofern kein gewerblich vermietetes Selbstfahrer-Mietfahrzeug gemietet wird, sondern ein Werkstattersatzwagen, nehmen einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vor. Sie begründen dies damit, dass das Autohaus als Autovermieter gegen die Zulassungsvorschriften verstoßen würde, da ein Mietfahrzeu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Sofern kein gewerblich vermietetes Selbstfahrer-Mietfahrzeug gemietet wird, sondern ein Werkstattersatzwagen, nehmen einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vor. Sie begründen dies damit, dass das Autohaus als Autovermieter gegen die Zulassungsvorschriften verstoßen würde, da ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer als solches zugelassen werden müsse. Das Autohaus würde im Vergleich zu anderen Autohäusern, die die Mietwagen als Mietfahrzeuge für Selbstfahrer zulassen, wettbewerbswidrig handeln. Außerdem erspare sich das Autohaus Kosten gegenüber einem gewerblichen Vermieter aufgrund der nicht jährlich anfallenden Hauptuntersuchung und der geringeren Versicherungsprämien. Ferner sei der Verwaltungsaufwand für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer höher als bei einem Werkstattwagen (vgl. AG München, Az.: 315 C 1252/16; AG Regensburg, Az.: 10 C 311/17; AG Augsburg, Az.: 73 C 4023/17; AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 3365/17; AG Passau, Az.: 15 C 808/18).
Höchst richterlich entschieden ist das Thema noch nicht.
Ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, ist nach Auffassung des hiesigen Gerichts für die Frage des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger nicht von Belang. Denn es ist streng zu trennen zwischen dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter einerseits und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung andererseits. Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter spielt für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger keine Rolle. Auch ist irrelevant, ob der Mietvertrag wirksam ist und ob ein Mietpreis vereinbart wurde etc. Denn im Schadenersatzrecht ist alleine auf die Sicht des Geschädigten abzustellen. Der durchschnittliche Geschädigte hat aber im Regelfall keine Kenntnis davon, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem angemieteten Wagen handelt. Er muss hierüber auch nicht aufgeklärt werden. Somit ist für ihn nicht erkennbar, ob es sich um einen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Mietwagen handelt oder nicht. Eine Nachfragepflicht besteht ebenfalls nicht."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 31.08.2023 - 14 C 187/22
Zweitfahrerberechtigung bei Ersatzwagen erstattungsfähig
"Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Famil......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte darf auch während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs, auch zugunsten Dritter, erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten.
Die Beklagte hat die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dass die Zeugin ... über ein eigenes Fahrzeug verfüge bzw. aus sonstigen Gründen keinerlei Fahrbedarf habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Der schlüssige Vortrag der Klägerin zum Zweitfahrerbedarf ist insofern ausreichend (vgl. LG Stuttgart, MRW 2012, 35) Denn der pauschale Vortrag der Beklagten zum mangelnden Zweitfahrerbedarf ist dogmatisch als Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB einzuordnen. Insofern trägt die Beklagte jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 71. A., § 254 BGB, Rn. 72). Beweisangebote unterbreitete die Beklagte nicht. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufschlags für die Zweitfahrerberechtigung liegen keine Einwendungen vor."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14