Allgemeines: Mitverschulden wegen nicht angelegten Anschnallgurtes
"a) Im Falle von Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls besteht nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wär......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Im Falle von Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls besteht nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. BGH NZV 2012, 478, 479; VersR 1980, 824 f.; BGHZ 74, 25, 33; Senat, Urteil vom 07. Juni 2013 - 10 U 1931/12 -, [juris])."
vgl. OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18
Allgemeines: Mitverschulden wegen nicht angelegten Anschnallgurtes: Herleitung und Quotenbestimmung
"b) Die Bemessung des Mitverschuldens wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes erfolgt einheitlich. Zwar mag der Umstand, dass der Kläger sich nicht angegurtet hatte, für jede der von ihm erlittenen Verletzungen - unbeschadet der Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Gurtes für diese Verletzungen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Die Bemessung des Mitverschuldens wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes erfolgt einheitlich. Zwar mag der Umstand, dass der Kläger sich nicht angegurtet hatte, für jede der von ihm erlittenen Verletzungen - unbeschadet der Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Gurtes für diese Verletzungen (mehrfragmentäre Querfraktur der Patella links, Längsfraktur der Patella rechts, offene Wunde am Knie rechts, Lungenlazeration, Verletzung der Arteria vertrebralis, beidseitige Rippenserienfrakturen, traumatischer Pneumothorax, Lungenkontusion) - von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein. Dies führt aber nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen.
Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. A. § 21a StVO Rn. 21 m.w.N.) ist es aus Gründen praktischer Handhabung geboten, bei verschiedener Auswirkung des Nichtangurtens auf einzelne Verletzungen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann, der Verletzte also von einer Kürzung seiner Ersatzansprüche verschieden stark getroffen wird, eine einheitliche Mitschuldquote zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11 -, [juris]; BGH, Urteil vom 01. April 1980 - VI ZR 40/79 -, [juris]).
c) Grundsätzlich können dem Schädiger auch bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführen sind, die Regeln des Anscheinsbeweises zugutekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 21a StVO Rn. 21 m.w.N.; BGH, NJW 1980, 2125; BGH, NJW 1991, 230, 231; OLG Hamm, VRS 76, 112, 114), was hier der Fall ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 21.02.2018 erfolgte die Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen frontal. Vom Senat wird nicht verkannt, dass nach den ergänzenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. in seiner Anhörung vom 06.06.2018 das klägerische Fahrzeug nach der Kollision in eine leichte Drehbewegung geriet, was die geschilderten Folgen in Bezug auf die Kollision des Thorax mit dem Airbag hatte (vgl. Bl. 374 d.A.). Dennoch zeigt das unfallanalytisch/biomechanische Gutachten auf, dass die wesentlichen Krafteinwirkungen auf den Körper des Klägers typische Einwirkungen eines Frontalunfalls waren.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. steht fest, dass bei einer Belastungssituation in einer Frontalkollision wie der vorliegenden (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 60 km/h) ohne angelegten Dreipunkt-Sicherheitsgurt eine wesentliche Komponente des Rückhaltekonzepts im Pkw der Klagepartei fehlt (vgl. Seite 44 des Gutachtens vom 21.02.2018 = Blatt 306 der Akten). "Angeschnallt zu sein ist jedenfalls immer die bessere Alternative" (vgl. Anhörung des Sachverständigen Dr. S. vom 06.06.2018, Protokoll S. 8 = Bl. 377 d.A.). Daher durfte sich das Landgericht bereits frei von Rechtsfehlern im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. davon überzeugen, dass der Kläger durch seinen Verzicht auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes das Sicherheitssystem eines Fahrzeugs unterlaufen hat und dadurch dazu beigetragen hat, dass Sicherheitssysteme teilweise nicht verletzungsmindernd wirken.
Nach der Zurückweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aufgrund des Endurteils des Oberlandesgerichts vom 12.05.2017 (vgl. Bl. 239 d.A.) hat das Landgericht lediglich ein unfallanalytisches und verletzungsmechanisches Gutachten eingeholt (vgl. Bl. 264 ff. d.A.) und den Sachverständigen Dr. S. am 06.06.2018 (vgl. Bl. 373 ff. d.A.) ergänzend angehört. Von einer medizinischen Begutachtung auf der Grundlage des biomechanischen Gutachtens hat das Landgericht abgesehen, was vom Kläger zu Recht in seiner Berufung gerügt wurde. Daher hat der Senat auf der Grundlage des biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., den (früheren) medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2019 (vgl. Bl. 469 f. d.A.) vor dem Senat ergänzend angehört.
Die Feststellungen, inwieweit nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre, betreffen, wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 12.05.2017 (vgl. Bl. 239 d.A.) dargelegt hat, auch medizinische Fragen (vgl. KG NZV 2004, 460; 2005, 470; 2006, 145; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]). Der medizinischen Begutachtung kommt deshalb rechtlich ausnahmslos die sachverständige Letztentscheidung zu (BGH NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474 = DAR 2003, 217; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 10 U 1995/11 -, [juris])."
vgl. OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18
auch alkoholisierter Fahrer muss Pflichten beachten
"Bei der Gesamtwürdigung des Mitverschuldens des Klägers darf jedoch nicht übersehen werden, dass den Beklagten als Fahrer eine größere Verantwortung traf als den klagenden Beifahrer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insa......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Gesamtwürdigung des Mitverschuldens des Klägers darf jedoch nicht übersehen werden, dass den Beklagten als Fahrer eine größere Verantwortung traf als den klagenden Beifahrer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 21a StVO Rdnr 26 m.w.N.). Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem Pkw mitnimmt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt. (vgl. OLG Hamm NZV 1996,33)."
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 - 1 U 192/08
Gefährdungshaftung kann Mitverschulden nach § 254 BGB bedeuten
"2. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft eine mitwirkende Gefahr der Anlage nach § 254 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG bejaht. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte auch......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft eine mitwirkende Gefahr der Anlage nach § 254 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG bejaht. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte auch aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden könnte, wäre nicht ihm, sondern einem Dritten der Schaden entstanden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, NJW 2013, 3235 Rn. 20; BGH, Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51, BGHZ 6, 319, 323, juris Rn. 12; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 254 Rn. 5, 12)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Geschädigter muss grundsätzlich nicht vorfinanzieren
"Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zuzumuten sein. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zuzumuten sein. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 7; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8).Allenfalls kann eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 8; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8; BGH, Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00, zitiert nach juris, Rz. 18;).Nach diesen Grundsätzen ist es die Regel und nicht etwa die Ausnahme, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren muss. Zunächst ist es Aufgabe des Schädigers bzw. des gesamtschuldnerisch mit ihm haftenden Versicherers, für eine umgehende Reparatur und für die Vermeidung von weiteren Kosten zu sorgen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 - I-1 W 17/15, zitiert nach juris, Rz. 4)."
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2019 - 22 U 182/18
Geschädigter muss nicht abwarten mit Schadenabarbeitung
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, juris)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Haftungsabwägung nur bzgl. unfallkausaler Punkte
"1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung r......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 29; vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 8 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
Haftungshöchstgrenze des Schädigers: Anwaltskosten aus Gesamtschaden (also nicht: Kosten weiterer Einzelaufträge)
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Grund Inanspruchnahme des Anwalts bei der Korrespondenz mit dem Schädiger nach einem entsprechend geringeren Wert), muss der Schädiger insgesamt (nur) soviel an Anwaltskosten zahlen, wie er zahlen müsste, wenn er voll in Anspruch genommen worden wäre. Einen darüber hinaus gehenden Schaden darf der Geschädigte demgegenüber nicht verlangen, weil er gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Haftungshöchstgrenze ist daher stets unter Berücksichtigung der Degression der anwaltlichen Gebührentabelle die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach dem Gesamtschaden und der entsprechenden Haftungsquote. "
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung
"a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend ist dabei der Moment, in dem eine dem Verkehrsteilnehmer erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, ZfS 2003, 334; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Einleitung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 117)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2019 - 13 S 66/19
Mitfahren bei absolut Fahruntüchtigem stellt Mitverschulden dar
"Der Zeuge B. war zum Unfallzeitpunkt unstreitig absolut fahruntüchtig. Die ihm rund zwei Stunden nach der Kollision entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,68 Promille.
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Unabhängig von der Frage, ob der Kläger aktiv in den Pkw des Zeugen B. stieg oder gesetzt wurde, ist festzustellen, dass......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Zeuge B. war zum Unfallzeitpunkt unstreitig absolut fahruntüchtig. Die ihm rund zwei Stunden nach der Kollision entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,68 Promille.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger aktiv in den Pkw des Zeugen B. stieg oder gesetzt wurde, ist festzustellen, dass die Mitfahrt mit einem alkoholbedingt Fahruntüchtigen einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellt, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Urteil v. 10.07.1979, VI ZR 223/87, Juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2009, 1 U 192/08, Juris Rn. 25)."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2021 - 7 U 2/20
Ohne Kausalität ist Verstoß gegen Gurtpflicht unerheblich
"Festzustellen bleibt demnach, dass letztlich nicht geklärt werden kann (und muss), ob die Klägerin angeschnallt war, da der Anschnallgurt aufgrund der besonderen Unfallkonstellation in diesem Einzelfall die konkreten Verletzungen der Klägerin nicht verhindert hätte........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Festzustellen bleibt demnach, dass letztlich nicht geklärt werden kann (und muss), ob die Klägerin angeschnallt war, da der Anschnallgurt aufgrund der besonderen Unfallkonstellation in diesem Einzelfall die konkreten Verletzungen der Klägerin nicht verhindert hätte."
vgl. LG Verden, Urteil vom 23.08.2019 - 8 O 264/17
Pflichten des Fußgänger beim Queren der Straße
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäher......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, I-1 U 196/14, Rn. 52, juris)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
Teilnahme am Straßenverkehr ist sozialadäquat
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie hier vom Kläger, der den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm getragen hat - eingehalten werden."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Unfall zwischen PKW und Fußgänger: § 254 BGB möglich
"2. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist eröffnet, weil der Kläger beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Fahrzeugs schwerst verletzt wurde und die Beklagte den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist eröffnet, weil der Kläger beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Fahrzeugs schwerst verletzt wurde und die Beklagte den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann. Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG nicht in Betracht (vgl. nur BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 9). Der Kläger hat sich allerdings als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn verkehrswidrig verhalten und dadurch die im Vordergrund stehende Schadensursache gesetzt. Das führt im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB zu einer Reduzierung der grundsätzlich vollen Haftung der Beklagten auf 25%."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
§ 828 BGB gilt auch im Straßenverkehr und auch innerhalb § 254 BGB
"a) Nach § 828 Abs. 3 BGB ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach § 828 Abs. 3 BGB ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger in § 828 BGB erfasst nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen, sondern gilt auch im Rahmen des § 254 BGB. § 828 BGB gilt also unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder - wie hier - Geschädigter ist (st. Rspr., vgl. hierzu z.B. BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 = juris Rn. 12).
Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls mit zehn Jahren und zwei Monaten dem vorgelagerten Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gerade entwachsen. Seine Einsichtsfähigkeit wird damit nach § 828 Abs. 3 BGB grundsätzlich vermutet. Dafür genügt das allgemeine Verständnis, dass das eigene Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Dabei ist allein auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen, nicht auf seine Steuerungsfähigkeit; entscheidend ist die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen eigenen Tuns bewusst zu sein, nicht aber die Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 = juris Rn. 15 m. w. N.).
(b) Dem Kind/Jugendlichen obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht gehabt habe (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.9.2016 - I-9 U 238/15, BeckRS 2016, 113206 = juris Rn. 15; BGH Urt. v. 29.4.1997 - VI ZR 110/96, NJW-RR 1997, 1110 = juris Rn. 8 m. w. N.; BeckOK-StVR/Arntz, § 828 BGB Rn. 19)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
§§ 827 bis 829 BGB sind auf Mitverschulden nach § 254 BGB entsprechend anwendbar
"Dabei sind im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827 bis 829 BGB entsprechend anwendbar (allg. Meinung, vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 254 Rn. 9 m. w. N.).. 9 m. w. N.)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei sind im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827 bis 829 BGB entsprechend anwendbar (allg. Meinung, vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 254 Rn. 9 m. w. N.)."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2021 - 7 U 2/20
§§ 827, 828 BGB sind im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB anwendbar
"Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. „spiegelbildlich“ gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, NJW 2005, 354). § 827 Satz 2 BGB indessen bestimmt, dass derjenige, de......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. „spiegelbildlich“ gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, NJW 2005, 354). § 827 Satz 2 BGB indessen bestimmt, dass derjenige, der sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand etwa auch des Rauschs versetzt, für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht – bzw. bei „spiegelbildlicher“ Anwendung i.R.v. § 254 BGB erleidet -, in gleicher Weise verantwortlich ist, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; eine Verantwortlichkeit tritt – nur dann – nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den genannten Zustand geraten ist. Nachdem für Letzteres hier weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, entlastete es den Kläger mithin nicht, wenn er zum Zeitpunkt des Fahrtantritt tatsächlich infolge eigenen übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, die Umstände, die gegen eine Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1 sprachen, wahrzunehmen. Denn der Mitverschuldensvorwurf wird durch § 827 S. 2 BGB vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Kläger zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (vgl. OLG Karlsruhe aaO)."
vgl. AG Langen (Hessen), Urteil vom 28.09.2015, Az. 55 C 166/13 (11)