"Motorradhelm:80,00 €; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Helm nach Angaben des Beklagten im Rahmen der informatorischen Befragung ca. 1 Jahr alt war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen.war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Motorradhelm:80,00 €; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Helm nach Angaben des Beklagten im Rahmen der informatorischen Befragung ca. 1 Jahr alt war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
Abzug neu für Alt (hier ja): Motorradkleidung; Lebenserwartung: 5 Jahre
"Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen 5-jährigen Lebensdauer einer solchen Montur kann der Kläger 4/5 des Anschaffungspreis für die neue Montur abzüglich der bereits von den Beklagten gezahlten 500,00 € ersetzt verlangen.züglich der bereits von den Beklagten gezahlten 500,00 € ersetzt verlangen." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen 5-jährigen Lebensdauer einer solchen Montur kann der Kläger 4/5 des Anschaffungspreis für die neue Montur abzüglich der bereits von den Beklagten gezahlten 500,00 € ersetzt verlangen."
vgl. LG Essen, Urteil vom 06.11.2020 - 11 O 70/17
Abzug Neu für Alt: Motorradhelm (hier: kein Abzug)
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug "neu für alt" zu machen (NZV 2006, 415)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Abzug Neu für Alt: Motorradkleidung
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahren als realistisch, jedoch auch optimistisch. Insoweit erscheint der Abzug der Hälfte des Neupreises als realistische Schadenshöhe."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Mitverschulden (hier nein) eines Motorradfahrers im Jahr 2014, der nur einen Motorradhelm trug
"Dem Kläger ist es aber nicht als Verschulden gegen sich selbst (§ 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 StVG) anzulasten ist, dass er außer einem Motorradhelm keine Schutzkleidung getragen hat. Denn es ist nicht festzustellen, dass es im Jahr 2014 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach, zum eigenen Schutz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Kläger ist es aber nicht als Verschulden gegen sich selbst (§ 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 StVG) anzulasten ist, dass er außer einem Motorradhelm keine Schutzkleidung getragen hat. Denn es ist nicht festzustellen, dass es im Jahr 2014 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach, zum eigenen Schutz neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Motorradhelm weitere Motorradschutzkleidung zu tragen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Teilnahme am Straßenverkehr ist sozialadäquat
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie hier vom Kläger, der den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm getragen hat - eingehalten werden."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18