"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Bei Bagatellschaden ist bei allein oberflächlichen Kratzern ein Gutachten nicht erforderlich
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spric......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spricht in seinem Gutachten selbst von leichten Schäden am Stoßfänger und der Klappe hinten. Auch aus den Lichtbildern im Gutachten wird erkennbar, insbesondere anhand der Bilder 5 bis 8, dass es sich um keine gravierende Beschädigung handelte. Das Argument schließlich, der Laie könne tieferliegende Schäden nicht ausschließen, weshalb für ihn auch ein oberflächlicher Schaden wie hier nicht als Bagatelle eingeordnet werden könne, es könnten tieferliegende Bauteile beschädigt sein, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Denn zum einen sind augenscheinlich im wesentlichen Lackschäden entstanden. Zum anderen hat der Kläger selbst das Fahrzeug unzerlegt in Augenschein genommen - es sind also gerade keine Anbauteile entfernt worden und dahinterliegende Teile zu untersuchen."
vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2018 - 421 C 438/17
evidente Fehlerhaftigkeit einer Sachverständigenrechnung
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schad......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schadenspositionen stehen (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015 - 3 S 21/15; LG Schweinfurt, NJW 2016, 3456)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Geschädigter darf im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots einen Gutachter frei wählen
"Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wir......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten: 1. Bagatellschaden bis 1.000 €; 2. Gutachterkosten bei Bagatellschaden nur bei weiteren Uklarheiten/Risiken
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB §......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398). Dabei liegt die Wertgrenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398 m.z.w.N.), Wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können. Die Kammer schließt sich zunächst der in der ständigen Rechtsprechung weit vertretenen Auffassung an, dass maßgeblich für die Bagatellgrenze der Nettobetrag ist (z. B. LG Arnsberg Urt. v. 7.12.2016 - 3 S 54/16, BeckRS 2016, 123208), sodass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Bagatellgrenze in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 nicht überschritten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann, jedoch sind Gründe warum das in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 der Fall sein sollte, nicht substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger sich im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 887 ff.) eindringlich mit der Problematik auseinandersetzt, trägt er zum Fall Nr. 14 (O2) vor, dass die Fahrzeugseite links "äußerlich offensichtlich" beschädigt worden sei und auch später "keine weiterreichenden Beschädigungen" ersichtlich gewesen seien."
vgl. LG Münster, Urteil vom 08.11.2019 - 12 O 15/19
keine Gutachterkosten bei Bagatellschaden und keinen weiteren Risiken
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für die Geschädigte erkennbar. Dabei ist nicht allein auf das Empfinden der Geschädigten hinsichtlich der Heftigkeit des Zusammenstoßes abzustellen. Denn dabei handelt es sich um ein rein subjektives Merkmal. Es sind dabei auch die weiteren Umstände des Unfalles und das Schadenbild zu berücksichtigen. Dieses hält die Kammer i.R. tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO für aussagekräftig genug, um auf einen reinen Bagatellschaden zu schließen. Die erkennbaren Lackschäden zeigen einem verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich war. Dies auch im Zusammenhang mit der vorgelegten Verkehrsunfallanzeigen, die die Aussagen von zwei Zeuginnen des Unfallherganges wiedergibt.
Nach alledem ist der finanzielle Rahmen eines Bagatellschadens nicht überschritten und die Kammer nicht davon überzeugt, dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich erschienen ließen."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
nur tatsächliche Kosten zuzusprechen, wenn die niedriger sind als die fiktiven Kosten nach Gutachten
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber pre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des 10 Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt."
vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Preise des Sachverständigen müssen geprüft werden
"Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (BGH Urteil vom 16. Januar2024 - VI ZR 253/22). Ferner dürf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (BGH Urteil vom 16. Januar2024 - VI ZR 253/22). Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22). So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Dies betrifft insbesondere auch die Nebenkosten, die nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind, wenn sie für den Geschädigten erkennbar überhöht angesetzt werden (BGH Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15). Sofern eine auch für den Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliegt, kann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangt werden, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH Urteil vom 7. Februar 2023 -VI ZR 137/22)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
UPE-Aufschläge erstattungsfähig, wenn regional üblich
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Verweisung unabhängig von der Basis des Gutachtens des Geschädigten
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener FachwerkstÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist."