Angemessenheit von Gutachterkosten: BVSK-Honorarbefragung
"Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind.
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Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind.
Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine solche Schätzung (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 - 22 U 31/14; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 9 C 45/15 nach sachverständiger Beratung; LG Essen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 S 244/15; Beschluss vom 16. Juni 2016 - 10 S 310/15). Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres im Internet auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße. Diese Honorarbefragung dient ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des "HB V Korridors", überhöht sein sollen, erschließt sich nicht."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
bei Freistellungsverlangen: Honorar nach Werkvertrag geschuldet (Ausnahme: Auswahl- und Überwachungsverschulden)
"c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
evidente Fehlerhaftigkeit einer Sachverständigenrechnung
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schad......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schadenspositionen stehen (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015 - 3 S 21/15; LG Schweinfurt, NJW 2016, 3456)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
geringfügig überhöhte Sachverständigenkosten muss Geschädigter nicht erkennen
"Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto.
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Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € br......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto.
Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € brutto ist im Verhältnis dazu nicht deutlich höher. Die Differenz beträgt hier lediglich 322,84 €. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines überhöhten Kostenansatzes kommt zudem die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch insofern zum Tragen, dass der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist. Ein Laie wird ohne Einarbeitung in die Thematik daher nicht auf den ersten Blick erkennen, welche hier als Nebenkosten abgerechneten Positionen möglicherweise schon mit dem Grundhonorar abgegolten sein könnten. Bei den hier betroffenen Positionen, der Restwertermittlung, Fahrzeugbewertung, Lackschichtdickenmessung und der Fehlerspeicherauslese, handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die ein Laie zwar als Teil der Begutachtung erkennt, aber nicht offensichtlich dem Grundhonorar zuordnen können wird. Vielmehr führt der Umstand, dass diese Positionen offensichtlich in einem Sachzusammenhang zur Gutachtenerstellung stehen, dazu, dass ein Laie gerade nicht bei Abrechnung dieser Maßnahmen aufmerken wird.
Ohne eine Marktforschung, zu der der Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, ist es einem Laien nicht abzuverlangen, die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Gutachtenerstellung korrekt dem Grundhonorar beziehungsweise den Nebenkosten zuzuordnen."