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Alkohol
grobe Fahrlässigkeit



Alkohol, grobe Fahrlässigkeit und subjektives Element: hier ja

"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
 

alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit: grob fahrlässig

"Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Ur......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
 

grobe Fahrlässigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit

"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
 

grobe Fahrlässigkeit kann vorverlagert (bei Trinkbeginn oder im Trinkverlauf) vorliegen

"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG ledi......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
 

Regressverzicht gilt in der Regel nicht bei grober Fahrlässigkeitfa

"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fähr......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22