Alkohol, grobe Fahrlässigkeit und subjektives Element: hier ja
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unerlässlich (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 16, juris).
Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen sein. Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris, m. w. Nachw.). Daraus folgt in aller Regel auch ohne weiteres das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche, gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Kraftfahrzeuges setzen darf, und dass er durch ein Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist (BGH, a. a. O.). Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Bei den meisten Kraftfahrern pflegt die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alkoholisierung noch vorhanden zu sein. Auch wenn der Kraftfahrer sich erst dann zum Führen seines Kraftfahrzeuges entschließt, wenn er bereits stark unter Alkoholeinfluss steht, wird deshalb in vielen Fällen ungeachtet der Alkoholbeeinflussung das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte subjektive Verschulden festgestellt werden können (BGH, a. a. O.)."
"Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Ur......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
grobe Fahrlässigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 9, juris)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
grobe Fahrlässigkeit kann vorverlagert (bei Trinkbeginn oder im Trinkverlauf) vorliegen
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG ledi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17). Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Dazu bedarf es weder des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (so noch BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - Rn. 15, juris) noch des Rechtsgedankens des § 827 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Regressverzicht gilt in der Regel nicht bei grober Fahrlässigkeitfa
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fähr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fährt danach eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, verzichtet die Klägerin auf die Rückforderung ihrer Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens; jedoch behält sie sich vor, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei dies insbesondere bei Schäden gilt, die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eintreten. Die vorgenannten Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, d.h. auch ein nichtberechtigter Fahrer, einen Schaden herbeiführt (A.2.8 Abs. 6 AKB). Danach fällt der Beklagte zweifellos unter diese Regelung, ohne Rücksicht darauf, dass ihm das Fahrzeug nach dem Mietvertrag nicht hätte überlassen werden dürfen, und auch unbeschadet der von ihm erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, seine Mutter sei damit einverstanden gewesen.
bb) Die Voraussetzungen des vertraglichen Regressverzichts liegen aber nicht vor; denn der Beklagte war, wie das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, gegenüber der Versicherungsnehmerin deshalb schadensersatzpflichtig, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (1,43 Promille BAK) deren Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und infolge Alkoholgenusses die Kontrolle über den Pkw verloren und diesen dadurch erheblich geschädigt hat; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 264/90, NJW 1992, 119), den der Beklagte hier nicht entkräftet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 14. November 2001 - 5 U 267/01-20, VersR 2002, 1415)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22