"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Preise des Sachverständigen müssen geprüft werden
"Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (BGH Urteil vom 16. Januar2024 - VI ZR 253/22). Ferner dürf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (BGH Urteil vom 16. Januar2024 - VI ZR 253/22). Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22). So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Dies betrifft insbesondere auch die Nebenkosten, die nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind, wenn sie für den Geschädigten erkennbar überhöht angesetzt werden (BGH Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15). Sofern eine auch für den Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliegt, kann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangt werden, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH Urteil vom 7. Februar 2023 -VI ZR 137/22)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24
UPE-Aufschläge erstattungsfähig, wenn regional üblich
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Verweisung unabhängig von der Basis des Gutachtens des Geschädigten
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener FachwerkstÃ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist."