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Abwägung
Allgemeines
Unfall



Alleinhaftung der echten Nachzüglerin gegenüber Querverkehr nach längerer Grünphase

"cc) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Demgegenüber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblic......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
 

Alleinhaftung eines Fahrzeuges, das trotz Martinshorn kein Vorrecht hat

"Bei einer höheren Geschwindigkeit wird jedoch in der Regel die überwiegende Mitverursachung oder Alleinhaftung auf Seiten des Sonderrechtsfahrzeugs angenommen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 18 m. w. N.). Der Beklagte zu 2 war - wie erwähnt - unbedingt gehalten, nur mit äu......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10
 

Allgemeines zur Abwägung der Verursachungsbeiträge

"ür den Umfang der Haftung dem Grunde nach kommt es gemäß der § 17 Abs. 1 und 2 StVG danach auf eine Abwägung der Verursachungsanteile an. Entscheidend ist insbesondere, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind im Rahmen dieser Abwägung nur u......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
 

Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: möglich, aber nicht zwingend

"Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug r......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
 

Sonderrechtfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn bei Geschwindigkeit bis 30 km/h nur mit geringer Haftungsuote

"Die Rechtsprechung geht bei einem Wegerechtsfahrzeug, das auf einer ampelgeregelten Kreuzung einen Zusammenstoß verursacht, noch von einer Schadensteilung aus, wenn das Einsatzfahrzeug die Warnsignale eingeschaltet und eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h aufgewiesen hat. Bei einer höheren Geschwind......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10