14 Tage Bedenkzeit beginnen ab Kenntnis der Umstände
"Ferner hat das Erstgerichts rechtsfehlerfrei dargelegt, dass das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der DEKRA vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, so dass der Kläg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ferner hat das Erstgerichts rechtsfehlerfrei dargelegt, dass das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der DEKRA vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, so dass der Kläger sich nicht sofort, sondern erst ab diesem Zeitpunkt veranlasst sehen musste, den Wiederbeschaffungswert durch ein Gutachten bestimmen zu lassen, welches er am darauffolgenden Tag beauftragte und welches noch am gleichen Tag eintraf. Erst ab Erhalt des Gutachtens war daher der Kläger gehalten, innerhalb von 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, was ihm sogar noch vor Ablauf der 14 Tage, nämlich am 28.09.2019, gelungen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger daher umgehend um das Gutachten und die Ersatzbeschaffung gekümmert. Die Zeitdauer von 28 Tagen lässt eine schuldhafte Verzögerung seitens des Klägers nicht erkennen."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
abstrakter Nutzungsausfall nur für private Sachen
"Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203). Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Allgemein: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Geschäftsbetrieben mit Werkstätten
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
r>
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085, juris Rn. 7; vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn. 9; jeweils mwN). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 16; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9; jeweils mwN).
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können sich also anspruchsverkürzend auswirken (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10 mwN). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 18; jeweils mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN). Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12; vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; jeweils mwN). Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 13 mwN). Reparaturkosten in dieser Höhe stehen grundsätzlich auch dem Geschädigten zu, der kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, juris Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, NJW 1997, 2879, 2880, juris Rn. 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 389).
Dies gilt auch für einen Geschädigten, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt; er hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87, juris Rn. 11). Allerdings muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11 mwN; zum Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7 ff.).
Würde man - der Revision folgend - bei der fiktiven Abrechnung mit der Begründung, dass es mangels Reparatur auf die Auslastungssituation überhaupt nicht ankomme, den Unternehmergewinn ohne Rücksicht auf den Einwand des Schädigers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB und damit stets zuerkennen, stünde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung besser als bei der konkreten Schadensabrechnung. Ziel der fiktiven Schadensabrechnung ist es aber nicht, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb auch nicht widersprüchlich, bei der fiktiven Abrechnung die konkrete Auslastungssituation der Werkstatt des Geschädigten zu berücksichtigen.
Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und er diese ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können. Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1391 Rn. 6; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 1; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3 Rn. 18; aA OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522, juris Rn. 96; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1999, 128, 129, juris Rn. 6; offengelassen OLG Hamm, VersR 1991, 349) und ggf. Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen. Etwa aufgezeigte Umstände hat der Schädiger zu widerlegen (vgl. für den Fall der Verweisung auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, VersR 2017, 504 Rn. 7)."
vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22
Allgemeines: Schadensersatz wegen Gebrauchsentzug
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Bedenkzeit von 1 Woche grundsätzlich ausreichend, erst Recht, wenn Kaskoschutz besteht
"Der Kläger greift dies zum einen damit an, „aufgrund des hohen Kostenrisikos“ sei ihm eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Überlegungszeit mit einer Woche die relativ hohen Rep......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger greift dies zum einen damit an, „aufgrund des hohen Kostenrisikos“ sei ihm eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Überlegungszeit mit einer Woche die relativ hohen Reparaturkosten bereits berücksichtigt. Zudem verfügte der Kläger über eine Kaskoversicherung, die er sodann auch in Anspruch nahm. Auch unter Berücksichtigung der fraglichen Haftungsverteilung war das Kostenrisiko für den Kläger also sehr überschaubar. Weiteres trägt der Kläger insofern nicht vor, so dass dieser Berufungsangriff ohne Erfolg bleibt."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20
bei fiktiver Abrechnung erfolgt auch der Ansatz des Erfahrungswertes der Neubeschaffung
"Soweit der Kläger für die Dauer seines Nutzungsausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zur Ersatzbeschaffung am 15.06.2022, also 128 Tage zugrunde legt, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden: Rechnet der Kläger – wie im Streitfall – seinen Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv auf der Grundlage ei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit der Kläger für die Dauer seines Nutzungsausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zur Ersatzbeschaffung am 15.06.2022, also 128 Tage zugrunde legt, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden: Rechnet der Kläger – wie im Streitfall – seinen Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, orientiert sich die Wiederbeschaffungsdauer an der üblichen, nicht der tatsächlichen Zeit bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 222; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575 für Mietwagenkosten bei Reparatur)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Beweislast der fühlbaren Beeinträchtigung (Anspruch auf Nutzungsausfall) liegt beim Geschädigten
"Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, Beschluss vom 4. April 2018 , Az. 25 U 97/17, unveröffentlicht; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, Az. 22 U 268/13, unveröffentlicht;
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. März 2007 - Az. 12 U 160/06 - juris; vgl. auch Bachmeier, KFZ-Schadensregulierung, Bd. I, 2017, Rn. 46 zu F.I.; a.A. OLG München, Beschluss vom 10.7.2017 — 10 U 304/17 — juris : Geschädigter hat nur eine sekundäre Darlegungslast)."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
Einsatzfähigkeit eines Geschäftsfahrzeuges als solche ist kein eigenständiger Vermögenswert
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
keine Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbarer Weiternutzung
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noch 300 km gefahren.
Ungeachtet dessen stand dem Kläger jedenfalls nach dem Unfall grundsätzlich weiterhin ein zumutbar nutzbares Fahrzeug zur Verfügung. War ihm dessen Nutzung aber für eine Woche nach dem Unfall möglich, so ist nicht erkennbar und auch nichts dafür vorgetragen, dass ihm dies nicht noch eine weitere Woche, mithin für die gesamte in Ansatz zu bringen Dauer einer (hypothetischen) Wiederbeschaffung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Schadensgutachtens (Anlage K2, S. 13) der Verkauf an den höchst Bietenden zum Restwert von 2.000 € bis zu einer Gebotsfrist am 24.2.2022 möglich gewesen wäre.
Nach alledem ist eine tatsächliche und fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht festzustellen. Ein Nutzungsausfallschaden war nicht „erforderlich“ – jedenfalls wäre der Kläger im Rahmen seiner auch in diesem Kontext generell obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. dazu BGH VersR 1982, 548; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733) nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten gewesen, die Weiternutzung seines Fahrzeuges und dessen Verkauf so zu koordinieren, dass ein ohne weiteres vermeidbare Nutzungsausfall nicht eintritt.
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Lebenserfahrung spricht für Nutzungswillen eines privaten Kfz
"In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 - I-1 U 151/06; Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 - I-1 U 151/06; Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
Nutzungsausfall für Wohnmobil, welches faktisch als normaler PKW eingesetzt wird
"Soweit die Beklagten eingewandt haben, es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Wohnmobil, weshalb es quasi ein zusätzliches Fahrzeug der Familie darstelle, haben sowohl der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung als auch die Zeugin"....."glaubhaft bekundet, dass der Kläger das Fahrzeug tägli......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit die Beklagten eingewandt haben, es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Wohnmobil, weshalb es quasi ein zusätzliches Fahrzeug der Familie darstelle, haben sowohl der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung als auch die Zeugin"....."glaubhaft bekundet, dass der Kläger das Fahrzeug täglich für die Arbeit genutzt habe und dass die Zeugin"....."den darüber hinaus im Familienbesitz befindlichen Kombi für sich benötigt habe."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
Nutzungsausfall kann sich durch Feiertage verlängern
"Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, St......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 BGB Rn. 167 ff. mwN). Die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht Parteivortrag auf, wonach das Ersatzfahrzeug dem Kläger - abweichend von der von ihm behaupteten Ausfallzeit - bereits früher zur Verfügung stand."
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Nutzungsausfall nicht abstrakt für gewerbliche Gegenstände / Fahrzeuge
"Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswe......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Die Vorschrift unterstreicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat. Das Erfordernis, den Ausfall von Gütern mit zentraler allgemeiner Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, durch einen Geldersatz auszugleichen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift fehlt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, juris Rn. 32). Findet wie hier § 252 BGB Anwendung, ist für eine "Ergänzung des Rechts" schon mangels Regelungslücke kein Raum (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 66).
c) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Nutzungsausfall nicht bei eigenem Zweitfahrzeug
"(...) Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), (...)......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), (...)"
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Nutzungsausfall nur bei tatsächlicher Reparatur
"Eine Reparaturdurchführung, die unerlässliche Voraussetzung auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist (statt aller: Geigel/Katzenstein, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 181, 182; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.10.2022)......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Reparaturdurchführung, die unerlässliche Voraussetzung auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist (statt aller: Geigel/Katzenstein, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 181, 182; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 13.10.2022), Rn. 222, jew. m.w.N.), ist bereits nicht dargetan."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22
Nutzungsausfall: endet nicht bei freiwilliger Leistung eines Dritten
"Dass, wie die Revision geltend macht, der Kläger die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwilli......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass, wie die Revision geltend macht, der Kläger die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122; vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, VersR 1975, 261, 262; OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 80 f.). Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, aaO)."
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Nutzungsausfallschaden (Mietwagenkosten) nur solange erforderlich
"Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitraum zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Beauftragung der W. mit dem Schadensgutachten (24.09.-29.09.2020). Zwar hat die Klägerin die - ex ante zu beurteilende - Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum dargelegt, indem sie behauptet, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitraum zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Beauftragung der W. mit dem Schadensgutachten (24.09.-29.09.2020). Zwar hat die Klägerin die - ex ante zu beurteilende - Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum dargelegt, indem sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe das Gutachten sofort bei der Firma X. in Auftrag gegeben. Die Zuerkennung der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum scheitert aber daran, dass sich die Klägerin das von ihr selbst behauptete zögerliche Verhalten der Firma X. zurechnen lassen muss, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB. Spätestens mit der Verletzung des klägerischen Eigentums bestand zwischen den Parteien das für die Anwendung des § 254 BGB erforderliche Schuldverhältnis."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Nutzungsausfallschaden könnte vermutet werden
"In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten KFZ dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG München 27.5.20 - 10 U 6795/19 -). Darüber hinaus hat der Kläger vorliegend unbestritten innerhalb weniger Wochen Ersatz beschafft........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten KFZ dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG München 27.5.20 - 10 U 6795/19 -). Darüber hinaus hat der Kläger vorliegend unbestritten innerhalb weniger Wochen Ersatz beschafft."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20
Nutzungsausfallzeit setzt sich zusammen aus Schadenfeststellung, Prüfzeit und Wiederbeschaffungsdauer oder Reparaturzeit
"Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Berechnung der Nutzungsausfalltage verkennt zudem, dass sich die Ausfallzeit eines Fahrzeugs aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusamm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Berechnung der Nutzungsausfalltage verkennt zudem, dass sich die Ausfallzeit eines Fahrzeugs aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammensetzt (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
Nutzungsausfallzeit: Schadenfeststellung, Bedenkzeit und anschließend erforderliche Zeit der Naturalrestitution
"Ein entsprechender Anspruch besteht nach §§ 249, 251 Abs.1 BGB grundsätzlich für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. nicht nur für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer, sondern auch für die Zeit der Schadensfeststellung sowie für eine sich daran anschließende angemessene Überle......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein entsprechender Anspruch besteht nach §§ 249, 251 Abs.1 BGB grundsätzlich für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. nicht nur für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer, sondern auch für die Zeit der Schadensfeststellung sowie für eine sich daran anschließende angemessene Überlegungszeit (vgl. BGH NJW 2013, 1151). Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Kläger sich für eine Ersatzbeschaffung oder für eine Reparatur
seines Unfallfahrzeuges entscheidet."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
Nutzungswille nicht vermutet, wenn über lange Zeit nicht durchgeführt, obwohl finanziell stemmbar
"Vorliegend hatte sich der Kläger unstreitig jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz noch kein Ersatzfahrzeug angeschafft und auch keine Reparatur des Unfallfahrzeuges vorgenommen. Ein solch langer Zeitraum kann zwar einen fehlenden Nutzungswillen des Geschädigten in......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vorliegend hatte sich der Kläger unstreitig jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz noch kein Ersatzfahrzeug angeschafft und auch keine Reparatur des Unfallfahrzeuges vorgenommen. Ein solch langer Zeitraum kann zwar einen fehlenden Nutzungswillen des Geschädigten indizieren (vgl. KG MDR 2015, 1128; OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 2011 — 5 U 130/11 —, ju-
ris; OLG Bremen NJW-RR 2002; 383). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte darlegt, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung fehlen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. März 2008 — 12 U 59/07 —, juris; KG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1996 — 12 U 268/96 —, juris; OLG Nürnberg DAR 1981, 14; OLG Frankfurt DAR 1984, 318). In diesem Fall ist die Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen erschüttert (vgl. OLG Naumburg NJW 2012, 1232; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2014, 403)."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
Schaden in Form der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeuges ?!
"aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).
(...)
c) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.
Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 47). Soweit die Revision meint, aus der Rentabilitätsvermutung folge, dass dem Kläger in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendungen entspreche, welche er getätigt habe, um das Fahrzeug in dieser Zeit gebrauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.
Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig kalendertäglich amortisieren, besteht für den Kipplader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Beton- und Natursteinen im Außenbereich witterungsabhängig ist. Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hängt außerdem von der Auftragslage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfordert hätten."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
subjektbezogene Betrachtung des Nutzungsausfalls (inkl. Bereicherungsverbot)
"Für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (BGH, NJW-RR 2008, 1198 mit Bezugnahme auf BGHZ 45, 212 [219f.] = NJW 1966, 1260; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108 m.w. Nachw. und NJW 2008, 915 = DA......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (BGH, NJW-RR 2008, 1198 mit Bezugnahme auf BGHZ 45, 212 [219f.] = NJW 1966, 1260; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108 m.w. Nachw. und NJW 2008, 915 = DAR 2008, 139). Dem Geschädigten gebührt die Entschädigung daher nur dann, wenn er sein Kraftfahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1198)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht is......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit, ferner ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1985, 2471). Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrages zurückstellen, bis das erforderliche Gutachten vorliegt (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269). Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 1982, 1519). (...) Der Schädiger haftet grundsätzlich für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte (BGH NJW 1992, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 104)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09