"a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1 scheidet von vorneherein aus.
Dem Beklagten zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der Lage des Beklagten zu 1 erwartet werden konnte. Welches Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151)." |