| "Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es ......." [vollständiges Zitat anzeigen] |
| "Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es liegt dann vor, wenn sich der Überholende unmittelbar nach dem Überholvorgang vor den Überholten setzt, ohne den dabei erforderlichen Mindestabstand (i.e. die Strecke, die der Überholte binnen einer Sekunde zurücklegt) einzuhalten." |