"1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises gegen den Linksabbieger ausgegangen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 44). Dies und auch die nachvollziehbare Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte seine Rückschaupflicht verletzt hat, weil er dem Sachverständigengutachten zufolge bei Beachtung der zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen den PKW Q schon auf der Gegenfahrbahn als Überholer habe erkennen und den Abbiegevorgang abbrechen müssen, sind mit der Berufung dementsprechend auch zu Recht nicht angegriffen worden." |