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Eigentum



Beweislast bzgl. Unfallmanipulation

"Soweit die Beklagte zu 2 geltend macht, es liege ein manipuliertes Unfallgeschehen im Einverständnis des Verletzten vor, ist ihr der von ihr nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führende Beweis des entsprechenden Einverständnisses nicht gelungen. § 286 ZPO setzt zwar nicht immer eine mathematisch lüc......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20
 

Beweislast in § 851 BGB trägt Gläubiger

"b) Nach einhelliger und zutreffender Ansicht trägt die Klägerin die Beweislast für Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit nach § 851 BGB begründen, also einer Leistungsfreiheit entgegenstehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.05.2011 - 4 U 261/10, juris Rn. 75; Wilhelmi in: Erman BGB, § 851 Rn. 1; M......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

Bösgläubigkeit i.S.d. § 851 BGB liegt vor, wenn Versicherer nicht klar nach der Eigentumsstellung fragte

"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Ein......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

Eigentümer, der nicht Halter ist, hat keine Betriebsgefahr zu verantworten

"d) Die Bildung einer Haftungsquote nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zum Nachteil der Klägerin kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH schon aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht in Betracht: Die Klägerin als Leasinggeberin, die ihre Ansprüche explizit auf die Verletzung ihres Alleineigentums stüt......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

Eigentumsvermutung des mittelbaren Besitzers

"Der Kläger hat das Fahrzeug zwar nach eigenem Vortrag zum Unfallzeitpunkt nicht geführt, war also nicht unmittelbarer Besitzer i.S.d. §§ 1006 Abs. 1 S. 1, 854 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 gilt gem. Abs. 3 aber auch für den mittelbaren Besitzer i.S.d. § 868 BGB. Als B......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20
 

Halter ist Besitzer

"Dass die Leasingnehmerin wie von § 851 BGB gefordert im Zeitpunkt des Schadensereignisses möglicherweise allerdings nicht selbst unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs war - dies war der Halter -, sondern lediglich mittelbare Besitzerin, steht der Anwendbarkeit der Norm ebenfalls nicht entgegen. Der dor......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

Wertminderung steht nur dem Eigentümer zu

"c) Ungeachtet des Vorstehenden konnten Leasingnehmerin bzw. Halterin zumindest die Schadensposition "Wertminderung" ohnehin nicht wegen einer Besitzrechtsverletzung geltend machen. >
Die
merkantile Wertminderung eines Kraftfahrzeugs ist begrifflich untrennbar mit dem Eigentum an diesem verbunden......."  
[vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

§ 1006 Abs. 3 BGB umfasst den mittelbaren und unmittelbaren Besitz

"Dass die Leasingnehmerin wie von § 851 BGB gefordert im Zeitpunkt des Schadensereignisses möglicherweise allerdings nicht selbst unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs war - dies war der Halter -, sondern lediglich mittelbare Besitzerin, steht der Anwendbarkeit der Norm ebenfalls nicht entgegen. Der dor......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
 

§ 851 BGB gilt auch für das StVG

"Unzweifelhaft ist der Anwendungsbereich des § 851 BGB als Sonderregelung zu den § 362 ff. BGB (Staudinger/Vieweg (2015) BGB § 851 Rn. 2) auch für Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGB eröffnet, wie insbesondere solche des StVG (OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.05.2011 - 4 U 261/10, juris Rn. 74; NK-BGB......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21