"Der Kläger hat das Fahrzeug zwar nach eigenem Vortrag zum Unfallzeitpunkt nicht geführt, war also nicht unmittelbarer Besitzer i.S.d. §§ 1006 Abs. 1 S. 1, 854 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 gilt gem. Abs. 3 aber auch für den mittelbaren Besitzer i.S.d. § 868 BGB. Als Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB hat der Kläger hier einen Leihvertrag mit seinem Bruder, dem Zeugen D, behauptet. Seinen mittelbaren Besitz hat er insoweit ausreichend dargetan. Zunächst hat er die Rechnung über den Erwerb des Fahrzeugs durch seine Einzelfirma "Automobile D" und auch einen Überweisungsausdruck bezüglich des Kaufpreises vom 24.07.2017 in Kopie eingereicht (Bl. 74, 207 f. d.A.). Das Fahrzeug wurde damit in Einklang stehend am 01.08.2017 auf ihn zugelassen (Bl. 75 d.A.). Das eingeholte Privatgutachten der DEKRA vom 22.01.2018 weist den Kläger als Auftraggeber und Anspruchsteller auf. Letzteres sind nach der Rechtsprechung hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener, sondern dauerhaft vor und nach dem Unfall (wieder) im Besitz der Sache war.
Den Besitz vor dem Unfall hatte er nicht an den Zeugen D, der zum Unfallzeitpunkt nach klägerischem Vortrag unmittelbarer Besitzer war, vollständig verloren. Vielmehr hat der Zeuge den klägerischen Vortrag bestätigt, wonach er den Porsche lediglich ausgeliehen hatte.
Letztlich kommt es auf die Aussage des Zeugen D insoweit aber auch nicht an. Denn schon ohne dessen Bekundung hat der Kläger - eben weil er vor und nach dem Unfall unmittelbarer Besitzer war - seinen mittelbaren Besitz zum Unfallzeitpunkt schlüssig dargetan, so dass die Vermutung des § 1006 BGB greift.
Diese hat die Beklagte zu 2 nicht durch Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO widerlegt. Sie bestreitet vielmehr die Eigentümerstellung des Klägers ohne jeglichen Tatsachenvortrag. Dies zeigt sich auch darin, dass sie erstinstanzlich pauschal gemutmaßt hat, der Kläger könne zur Finanzierung des Fahrzeugs einen Darlehensvertrag abgeschlossen oder das Fahrzeug geleast haben. Diese Behauptung erfolgt ins Blaue hinein; insbesondere nachdem der Kläger die Zahlung des vollen Kaufpreises durch Vorlage der Überweisung belegt hat, gibt es keine Hinweise auf ein Finanzierungsgeschäft." |