Beweislast der Verursachung eines unrichtigen Gutachtens beim Schädiger
"Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; KG MDR 2005, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegenüber seinem Privatsachvers......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; KG MDR 2005, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden – zumindest fahrlässig (OLG Saarbrücken, 28.02.2019 – 4 U 56/18 –, juris Rn. 35; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; OLG Köln VersR 2012, 1008) – verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Düsseldorf NZV 2008, 295; KG BeckRS MDR 2005, 443). Es handelt sich insoweit um eine Frage des Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB (OLG Hamm Urt. v. 23.11.1995 – 6 U 77/95, BeckRS 1997, 3944; Kääb/Jandel NZV 1992, 16, 18), so dass die Beweislast beim Schädiger liegt."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Mitverschulden (hier: kein) des Vericherers, der nah falschem Gutachten regulieren muss
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von der Beklagten ermittelten Restwert substantiiert zu bestreiten noch hätte sie mit Erfolg einwenden können, dass der Geschädigte die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug für einen höheren Restwert zu veräußern.
Die Beklagte übersieht, dass der Geschädigte ... sein Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu dem im Gutachten der Beklagten angegebenen Restwert weiterveräußert hat. Realisiert aber der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Anders als beim Kaskoschaden, bei dem klare vertragliche Vereinbarungen die Grundlage der Abrechnung bilden, ist nämlich im Haftpflichtschadenfall stets auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, NJW 2005, 3134 f.). Der Geschädigte darf daher sein Fahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze durfte sich der Geschädigte ... daher auf die Richtigkeit der Restwertschätzung der Beklagten verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die von ihr eingeholten Restwertangebote keiner kritischen Prüfung unterzogen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Geschädigten ... Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin auf einen höheren Preis hätte hinwirken müssen, geht daher fehl."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17