"Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einf v § 631 Rn. 24 m.w.N.). Durch den Vertragsschluss war der Vergütungsanspruch der Streithelferin auch zunächst entstanden. Weist ein Gutachten jedoch solch gravierende Mängel auf, wie sie einem Sachverständigen bei der Begutachtung von Unfallschäden schlechterdings nicht unterlaufen dürfen und können diese nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden, liegt eine in Gänze unbrauchbare Leistung vor, welche den Auftraggeber berechtigt, die Leistung insgesamt zu verweigern (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2016 - I-11 U 54/15, juris Rn. 6 und 10). In diesem Fall ist dem Geschädigten, jedenfalls wenn er - wie im hier zu entscheidenden Streitfall - die Rechnung noch nicht ausgeglichen hat, ein Schaden nicht entstanden.
Vorliegend weist das Gutachten der Streithelferin solch gravierende Mängel auf, dass es für den Kläger schlechterdings unbrauchbar ist und weswegen er berechtigt ist, die Leistung insgesamt zu verweigern.
Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten und ist für den Gutachter erkennbar, dass das verunfallte Fahrzeug einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, kommt der Restwertermittlung eine besondere Bedeutung zu. So ein Gutachten kann gravierende Mängel aufweisen, die zu einer völligen Unbrauchbarkeit führen, wenn der in dem Gutachten ausgewiesene Restwert fehlerhaft ermittelt worden ist, weil die Ermittlung nicht nach den durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht. Die fehlerhafte Restwertermittlung verhindert dann eine ordnungsgemäße Schadensabrechnung, weil der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert nicht zuverlässig zu beurteilen ist. Das muss auch dem das Gutachten erstattenden Sachverständigen klar sein, weil der Geschädigte das Gutachten in aller Regel gerade auch deswegen beauftragt, um auf seiner Basis abrechnen zu können und in einer etwaigen späteren Auseinandersetzung mit dem Schädiger nicht dem Einwand ausgesetzt zu sein, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Ein Gutachten, das in der Konstellation, in der auf Totalschadenbasis abzurechnen ist, den Restwert nicht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ermittelt, ist jedoch gerade nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen.
Die Restwertermittlung im Gutachten der Streithelferin vom 30.05.2018 genügte - wie oben bereits dargelegt - bereits deswegen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil sie den regionalen Markt nicht abbildete. Hinzu kommt, dass sie bei einer Angebotspräsentation auf der Plattform "(...)" für die Dauer von nur 7 Stunden und 47 Minuten auch nur vier Kaufangebote für den verunfallten Lkw auswies, ohne eine Erläuterung für den kurzen Präsentationszeitraum oder den Hinweis zu geben, dass der Restwert unter
"Berücksichtigung der örtlichen Marktsituation" ermittelt worden sei. Bei der Gutachtenerstattung sind die Anbieter ersichtlich nicht näher geprüft worden, was bereits insgesamt zu einer unbrauchbaren Restwertermittlung führt. Dass zudem noch technische Daten des verunfallten Fahrzeugs in die Abfrage bei "(...)" unzutreffend aufgenommen wurden, fällt insoweit nicht mehr ins Gewicht, zumal die falschen Daten eher höhere Restwertangebote erwarten ließen.
Bei dem genannten Mangel handelt es sich auch nicht um einen solchen, der durch eine Nachbesserung behoben werden könnte, wenn das beschädigte Fahrzeug - wie hier - bereits verkauft worden ist. Denn der Geschädigte kann das Risiko, dass sich der von ihm realisierte Restwert im späteren Prozess als zu niedrig erweist, nur dadurch vermeiden, dass er vor dem Verkauf sich mit dem Haftpflichtversicherer abstimmt oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholt (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, juris Rn. 14). Ist das vor dem Verkauf eingeholte Gutachten jedoch nicht dazu geeignet, für den Geschädigten bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis eine verlässliche Vertrauensgrundlage zu begründen, so stellt sich dieses für ihn als völlig wertlos dar, selbst wenn der Sachverständige später im Rahmen der Nachbesserung einen zutreffenden Restwert ermitteln sollte. An einer solchen Nachbesserung besteht für den Kläger demnach kein Interesse." |