"a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem große......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 25; jeweils mwN). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 aaO; vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f., juris Rn. 4 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60, VersR 1961, 707, 708).
"
vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 243/23
Berechnung des wirtschaftlichen Schadensausgleichs
"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2027, BGB § 249 Rn. 38-46). Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; BGH Urt. v. 3.3.2009 - VI ZR 100/08, juris Rn. 11 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 44)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
höhere Wertminderung bei Luxusfahrzeug möglich
"Entgegen der Ansicht der Beklagten genießt das Fahrzeug als Luxusfahrzeug auch keinen Sonderstatus. Denn bei einem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht der Beklagten genießt das Fahrzeug als Luxusfahrzeug auch keinen Sonderstatus. Denn bei einem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, NJW 2005, 277). Bei einem Luxusfahrzeug ist dabei jedoch auch das entsprechende Publikum in den Blick zu nehmen. Dieses nimmt nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen regelmäßig einen höheren Minderwert an. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln, Urteil v. 18.11.2011 - 269 C 149/11, ist für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht passend. Denn in dem Urteil des Amtsgerichts ging es lediglich um einen Bagatellschaden an einem Luxusfahrzeug. Ein Solcher liegt hier indes unstreitig nicht vor."
vgl. LG Köln, Urteil vom 05.02.2024 - 16 O 206/22
merkantile Wertminderung ist unabhängig von der Disposition
"b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 aaO). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 243/23
merkantiler Minderwert ist netto
"bb) Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn unab......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, könnte sich die Umsatzsteuer, würde sie überhaupt anfallen, auf die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht auswirken. Handelte es sich bei dem gedachten Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so erhielte der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese stellte sich für ihn aber lediglich als durchlaufender Posten dar, da er sie an das Finanzamt abführen müsste. Unterläge der Verkauf dagegen nicht der Umsatzsteuer, etwa weil der Geschädigte kein Unternehmer ist (Verkauf "von privat"), dürfte Umsatzsteuer dem Käufer schon gar nicht in Rechnung gestellt werden.
c) Wurde entgegen dem soeben genannten Grundsatz der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (ebenso die wohl herrschende Meinung jedenfalls im Fall eines geschädigten Unternehmers, z.B. LG Dortmund, SVR 2023, 266, 267; LG Essen, BeckRS 2021, 24578 Rn. 56; AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid, BeckRS 2017, 144236 Rn. 29 ff.; AG Wipperfürth, BeckRS 2020, 26424 Rn. 3 ff.; Balke, SVR 2023, 294, 295 f.; Freyberger, NZV 2000, 290 f.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. § 251 Rn. 14; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 119; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265 f.; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2022 Anm. 1 sub D). Anderenfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine solche ist von dem Wertinteresse, das Gegenstand des Entschädigungsanspruchs aus § 251 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 377 f., juris Rn. 9) und auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357, Rn. 29), nicht erfasst."
vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 243/23
merkantiler Minderwert nach § 251 Abs. 1 BGB
"Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn. 11)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn. 11)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 243/23
Schaden: Wertminderung, merkantil
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigend......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigende Ereignis hätte erlöst werden können, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bagatellschäden werden im Verkehr in der Regel nicht als wertmindernd angesehen, so dass für diese ein gesonderter Ausgleich ausscheidet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 55) Ein Bagatellschaden liegt hier aber mit Blick auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ersichtlich nicht vor."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Wertminderung bei nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigend......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigende Ereignis hätte erlöst werden können, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bagatellschäden werden im Verkehr in der Regel nicht als wertmindernd angesehen, so dass für diese ein gesonderter Ausgleich ausscheidet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 55) Ein Bagatellschaden liegt hier aber mit Blick auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ersichtlich nicht vor."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Wertminderung steht nur dem Eigentümer zu
"c) Ungeachtet des Vorstehenden konnten Leasingnehmerin bzw. Halterin zumindest die Schadensposition "Wertminderung" ohnehin nicht wegen einer Besitzrechtsverletzung geltend machen.
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Die merkantile Wertminderung eines Kraftfahrzeugs ist begrifflich untrennbar mit dem Eigentum an diesem verbunden......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Ungeachtet des Vorstehenden konnten Leasingnehmerin bzw. Halterin zumindest die Schadensposition "Wertminderung" ohnehin nicht wegen einer Besitzrechtsverletzung geltend machen.
Die merkantile Wertminderung eines Kraftfahrzeugs ist begrifflich untrennbar mit dem Eigentum an diesem verbunden. Ein entsprechender Schaden kann sich deshalb ausschließlich in der Person des Eigentümers realisieren (z.B. OLG München, Urt. v. 24.02.2021 - 10 U 6484/20, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019 - 1 U 108/18, r+s 2020, 101). Durch eine widerrechtliche Besitzrechtsverletzung entsteht dem Besitzer kein Schaden in Form einer Wertminderung des Eigentums."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
Wertminderung unabhängig von Disposition
"In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass - anders als durch die Beklagte angedeutet - für das Entstehen einer Wertminderung nicht Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich verwertet (verkauft) wurde. Die Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass - anders als durch die Beklagte angedeutet - für das Entstehen einer Wertminderung nicht Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich verwertet (verkauft) wurde. Die Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-161, juris Rn. 16 ff.). Dieser kann sofort gefordert werden, auch wenn er mit der Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten mit der Zeit an Bedeutung verliert (BGH, Urt. v. 03.10.1961 - VI ZR 238/60, NJW 1961, 2253) und sich erst beim Verkauf des Fahrzeugs realisiert (BGH, Urt. v. 18.09.1979 - VI ZR 16/79, NJW 1980, 281). Der Schädiger hat den merkantilen Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Wagens also unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft (BGH, Urt. v. 02.12.1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21