Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Allgemeines: Verweis auf günstigere Werkstatt
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 15......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Geschädigter darf auf Basis eines ordentlichen Gutachtens fiktiv abrechnen
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 mwN). "
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
kein fiktiver Ansatz von Begutachtungskosten eines gebrauchten Ersatzwagens
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesichts der seit der Schuldrechtsmodernisierung bestehenden Unzulässigkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf — der Üblichkeit, dass die von Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Gebrauchtfahrzeuge technisch überprüft und meistens mit einer "Garantie" zum erkauf angeboten werden. Das spricht dagegen, dass — wie der Kläger meint —allenfalls eine „oberflächliche Prüfung auf offensichtliche Mängel" stattfindet. Es kann aus diesem Grunde nicht — wie es für eine fiktive Abrechnung aber erforderlich wäre — davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungskosten regelmäßig zusätzlich anfallen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2019, 25 U 178/17, bisher unveröffentlicht)."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
keine Umsatzsteuer, wenn nicht angefallen
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12
Notwendigkeit der Aufwendungen wird nur nach Begleichung vermutet
"(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die von der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen, und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die Geschädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016,1133 Rn. 12; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19 und vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).
(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gem. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen - eine solche hat die Klägerin nicht geltend gemacht - an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 14; zur Frage der Üblichkeit der werkvertraglichen Vergütung von Kfz-Sachverständigen vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff.). Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB."
vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16
nur tatsächliche Kosten zuzusprechen, wenn die niedriger sind als die fiktiven Kosten nach Gutachten
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber pre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des 10 Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt."
vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert bei Weiternutzung für 6 Monate
"b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden S......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.)."