Bagatellgrenze seien 700 € (entgegen LG Arnsberg u.a.); auszugehen sei von Brutto-Betrag
"Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind als Schadensfeststellungskosten im Rahmen des § 249 II S. 1 BGB grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Denn die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind als Schadensfeststellungskosten im Rahmen des § 249 II S. 1 BGB grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Denn die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 -Rn. 6, juris). Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ihm entstandenen Schäden einzuholen. Dies gilt allerdings im Rahmen der Schadensminderungspflicht dann nicht, wenn der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Die Bagatellgrenze ist nach der Rechtsprechung des BGH bei 700 € anzusiedeln (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, juris; Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Dabei differenziert der BGH nicht, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt. Andere Gerichte gehen von einer höheren Bagatellgrenze aus. Das LG Arnsberg legt unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen (Erhöhung der Reparaturpreise sowie in diesem Zusammenhang steigender Verbraucherpreisindex) seiner Entscheidung die Bagatellgrenze in Höhe von 1.000,00 € zu Grunde. Außerdem vertritt das Gericht die Auffassung, dass bei einem Bagatellschaden der Geschädigte kein Gutachten einholen dürfe, es reiche ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Bei geringfügigen Schäden sei für den Geschädigten aufgrund der äußeren Umstände in der Regel erkennbar, dass keine größeren Schäden zu erwarten seien (LG Arnsberg, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 3 S 54/16 -, Rn. 4, juris). Auch das AG Menden setzt die Grenze bei ca. 1.000,00 € an (vgl. AG Menden, Urteil vom 05. März 2015 – 4 C 325/14 – juris). Verbreiteter ist unter den Gerichten allerdings die Annahme einer niedrigeren Bagatellgrenze von rund 500 € bis 750 € (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 – juris) oder 700 € bis 800 € (vgl. AG Hamm, Urteil v. 03.09.2012 – 24 C 567/11 – juris; vgl. auch Palandt, 77. A. (2018), a.a.O.: 700 €).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Bagatellgrenze vorliegend nicht unterschritten worden. Entscheidend ist nämlich der Bruttoreparaturbetrag, der vorliegend bei 904,66 € liegt. Dass die Reparatur im Zeitpunkt der Beauftragung naturgemäß noch nicht durchgeführt wurde – und also eine erstattungsfähige Reparaturkostenposition im Sinne des § 249 II 2 BGB nicht vorliegt – ist unerheblich. Denn grundsätzlich darf der private Geschädigte im Fall der späteren Reparaturbeauftragung den Bruttobetrag ersetzt verlangen, weshalb sich die vorweg zu bestimmende Billigkeitsgrenze auch an diesem Wert zu orientieren hat. Andernfalls würde ein ungewisser, nachträglicher Umstand (tatsächliche, vollumfängliche Reparatur durch einen Fachbetrieb) darüber entscheiden, ob die bereits angefallenen Schadensfeststellungskosten erstattungsfähig sind, oder nicht. Dies widerspräche dem Bedürfnis der Unfallbeteiligten nach Rechtssicherheit, zumal die Zedentin ihren PKW, sofern noch nicht geschehen, zukünftig noch reparieren lassen kann."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Berechnung des Nettobetrages bei fiktiver Abrechung und Brutto-Wiederbeschaffungswert
"b) Das Berufungsgericht hat hierbei aus dem Blick verloren, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert von 7.400 € in Abzug zu bringende Umsatzsteuer bemisst sich folglich n......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Das Berufungsgericht hat hierbei aus dem Blick verloren, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert von 7.400 € in Abzug zu bringende Umsatzsteuer bemisst sich folglich nicht aus dem - am 16. Januar 2014 tatsächlich erfolgten - Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, sondern aus dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft.
Hierfür hatte der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 273; BT-Drs. 14/7752, 24).
Nach den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen war vorliegend bei einer (hypothetischen) Ersatzbeschaffung von Differenzbesteuerung auszugehen und ist in dem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 7.400 € ein Umsatzsteueranteil in Höhe von 2,4 % (173,44 €) enthalten. Der Schaden des Klägers errechnet sich somit insoweit aus einem Netto-Wiederbeschaffungswert von 7.226,56 €. Abzüglich des Restwerts von netto 1.134,45 € und der vorgerichtlichen Zahlung auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 5.084,04 € ergibt sich folglich der vom Amtsgericht zugesprochene restliche Wiederbeschaffungsaufwand von 1.008,07 €.
Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers nur bei Berechnung des Netto-Restwertes des Unfallfahrzeugs, nicht aber dessen Netto-Wiederbeschaffungswertes an. Da die fiktive Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht zu erstatten ist, ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erheblich, dass die bei Differenzbesteuerung im (fiktiven) Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene (fiktive) Umsatzsteuer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht erfasst würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07, r + s 2009, 83 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
Feststellungsantrag wegen Umsatzsteuer
"9. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist - wie das Erstgericht angenommen hat und was in zweiter Instanz nicht in Frage gestellt hat - zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Umsatzsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"9. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist - wie das Erstgericht angenommen hat und was in zweiter Instanz nicht in Frage gestellt hat - zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Umsatzsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren allgemein für zulässig erachtet, wenn der Kläger - wie hier - nachvollziehbar geltend macht, er werde ggfl. sein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. Kammer, Urteil vom 31.07.2015 - 13 S 81/15 - sowie Urteil vom 24.09.2010 - 13 S 216/09 -, ZfS 2011, 85; KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, juris; OLG Celle, MDR 2012, 400). Der Feststellungsantrag ist auch nach Maßgabe der bisherigen Ausführungen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
keine Steuerbereinigung bei Fahrzeugen, die nur privat gehandelt werden
"Hinsichtlich dieses Wiederbeschaffungswertes ist eine Bereinigung um die Differenzsteuer nach § 25a UStG allerdings nicht vorzunehmen, da das Fahrzeug nach Angaben des Sachverständigen mit der (korrigierten) Laufleistung überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten wird (aaO S. 27 u.). Eine nach § 249 A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinsichtlich dieses Wiederbeschaffungswertes ist eine Bereinigung um die Differenzsteuer nach § 25a UStG allerdings nicht vorzunehmen, da das Fahrzeug nach Angaben des Sachverständigen mit der (korrigierten) Laufleistung überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten wird (aaO S. 27 u.). Eine nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB relevante Umsatzsteuer ist deshalb nicht zu berücksichtigen."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
keine Umsatzsteuer, wenn nicht angefallen
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12
nur Nettobetrag bei fiktiver Abrechnung einer Ersatzbeschaffung
"aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass bei der hier vorgenommenen (zulässigen) fiktiven Berechnung auf Gutachtenbasis trotz tatsächlicher Ersatzbeschaffung der Geschädigte seiner Schadensberechnung nur den Nettowiederbeschaffungswert zu Grunde legen kann (vgl. BGH, VersR 2009, 516;......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass bei der hier vorgenommenen (zulässigen) fiktiven Berechnung auf Gutachtenbasis trotz tatsächlicher Ersatzbeschaffung der Geschädigte seiner Schadensberechnung nur den Nettowiederbeschaffungswert zu Grunde legen kann (vgl. BGH, VersR 2009, 516; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010 - 9 U 147/09 -, juris). Ist in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder die Differenzsteuer im Sinne des § 25 a UStG) enthalten, ist diese abzuziehen, weil der Geschädigte diese nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 2014, 47). Die Schadensberechnung unter Zugrundelegung des Nettowiederbeschaffungswertes hat die Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Umsatzsteuer bleibt auch dann fiktiv, wenn Geschädigter die der Steuer zugrundelegende Maßnahme nicht zur Abrechnung stellt
"bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundla......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
Umsatzsteuer nur erstattungsfähig, wenn sie anfällt
"Entgegen der Ansicht des Klägers ist die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer von 14.050,42 € nicht ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit si......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht des Klägers ist die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer von 14.050,42 € nicht ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18). Ausweislich der Anlage K7 ist ein Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Ersatzbeschaffung nicht angefallen."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20
Vorteilsausgleich: Vorsteuerabzugsberechtigung führt zu Netto-Anspruch
"Dies ergibt sich im Streitfall schon aus dem Umstand, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger am 16. Januar 2014 ein regelbesteuertes Fahrzeug erworben hat und er sich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs den Einwand der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entgegen halten lassen muss (st. Rspr. seit ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies ergibt sich im Streitfall schon aus dem Umstand, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger am 16. Januar 2014 ein regelbesteuertes Fahrzeug erworben hat und er sich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs den Einwand der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entgegen halten lassen muss (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460; zuletzt etwa Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 17)."