"Zwar durfte der Beklagte zu 1 nach § 20 Abs. 1 StVO an sich vorsichtig an dem noch haltenden Bus vorbeifahren, musste sich dabei jedoch im vorliegenden Einzelfall nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die wahrgenommenen Kinder, die aus dem Bus ausgestiegen waren, war zudem nach § 1 StVO besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geboten, um die Kinder nicht zu gefährden (vgl. zur Vorbeifahrt an einem Müllfahrzeug zuletzt BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 22-24 m. w. N.). Die Geschwindigkeit ist jedenfalls soweit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 23 m. w. N.)." |