Grudsatz: Wegevorrecht bedingungslos einräumen; Ausnahme: offensichticher Missbrauch des Berechtigten
"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie o......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie ohne Prüfung der Sachlage sofort und unbedingt freie Bahn zu schaffen haben. Ausnahmen können nur in Fällen ganz offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt) angenommen werden (KG Berlin, Urteil vom 14.7.1997, Az. 12 U 1541/96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2008, Az. 1 U 114/07; KG Berlin, Urteil vom 18.7.2005, Az. 12 U 50/04; KG Berlin, Urteil vom 30.8.2010, Az. 12 U 175/09; OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000, Az. 12 U 2428/00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90 -, juris; Wern, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 38 StVO Rn 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
Sonderrecht nach § 38 StVO nur mit blauem Blinklicht und Martinshorn
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte (BGH, VersR 1975, 380; KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 22)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Verhalten des Idealfahrers bei Sichtbehinderung und Martinshorn
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des wartenden LKW besondere Vorsicht walten lassen und sein Fahrverhalten darauf eingestellt (dazu auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2009, Az. 12 U 151/08)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
Verhaltensweise beim Einfahren auf eine Ampelkreuzung mit Rotlicht für ein Fahrzeug mit Sonderrechten
"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtun......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtung der Vorgaben des § 35 Abs. 8 StVO zuvor davon überzeugen müssen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer den Rettungswagen wahrgenommen und sich auf seine Durchfahrt eingestellt hatten. Nur dann darf nämlich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern tatsächlich freie Fahrt gewährt wird (KG, VRS 113, 205, 207). Wird dies nicht beachtet, liegt hierin ein gravierender Verkehrsverstoß (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 22; OLG Naumburg, DAR 2009, 464, 465). Danach muss sich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges langsam in die Kreuzung hineintasten. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um sich auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu ermöglichen (KG, VRS 113, Seite 207)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
"Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste die Klägerin die Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste die Klägerin die Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11