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Sonderrechte
Warnsignale



Grudsatz: Wegevorrecht bedingungslos einräumen; Ausnahme: offensichticher Missbrauch des Berechtigten

"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie o......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
 

Sonderrecht nach § 38 StVO nur mit blauem Blinklicht und Martinshorn

"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues B......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
 

Verhalten des Idealfahrers bei Sichtbehinderung und Martinshorn

"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
 

Verhaltensweise beim Einfahren auf eine Ampelkreuzung mit Rotlicht für ein Fahrzeug mit Sonderrechten

"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtun......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
 

Verkehrsteilnehmer müssen Sonderrechte wahrnehmen können

"Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste die Klägerin die Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11