60% Eigenverschulden bei Überfahren einer Fahrbahnbegrenzung im (verkehrssicherungswidrig beschildertem) Baustellenbereich
"Die Klägerin muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB die durch ein Mitverschulden ihrer Fahrerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs entgegenhalten lassen (vgl. Staudinger/Schiemann, (2017) BGB § 254 Rn. 112, 116). Diese führt zu einer Mithaftung der Klägerin von 60%.
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1. Die Fahre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klägerin muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB die durch ein Mitverschulden ihrer Fahrerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs entgegenhalten lassen (vgl. Staudinger/Schiemann, (2017) BGB § 254 Rn. 112, 116). Diese führt zu einer Mithaftung der Klägerin von 60%.
1. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hat infolge Unachtsamkeit die als StVO-Zeichen 295 angebrachte Fahrbahnbegrenzung überfahren.
Aus dem vorgelegten Foto K 11 ist zu ersehen, dass - wie von der Anordnung S. 4 u. gefordert – die Baustellenausfahrt mit einer 30 cm breiten Randmarkierung vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt war. Damit durfte diese Markierung als Fahrbahnbegrenzung i.S.d. StVO-Zeichens 295 von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs – wie aber unstreitig geschehen - nicht überfahren werden. Die gelbe Randmarkierung war bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen; dies lässt sich bereits den verwertbaren Fotos (s.o.) entnehmen. Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs durch das vor ihr fahrende und ebenfalls die Randmarkierung überfahrende Fahrzeug "mitgezogen" wurde, kann die Unaufmerksamkeit nicht entschuldigen. Jeder Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Verkehrsregelung selbst verantwortlich."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
Alleinhaftung bei Nichthaltung der eigenen Fahrspur
"(cc) Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) im Zuge des Abbiegevorgangs einen (teilweisen) Fahrspurwechsel durch Überfahren der Trennlinie vorgenommen hat und es hierdurch zum Unfall gekommen ist. Damit hat der Kläger gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Dass er einen Abbiege......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(cc) Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) im Zuge des Abbiegevorgangs einen (teilweisen) Fahrspurwechsel durch Überfahren der Trennlinie vorgenommen hat und es hierdurch zum Unfall gekommen ist. Damit hat der Kläger gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Dass er einen Abbiegevorang beabsichtigt und angekündigt hätte, hat er bereits nicht vorgetragen, sondern bestritten, einen Wechsel überhaupt vorgenommen zu haben. Ohnehin konnte ein Wechsel der Fahrspur zum fraglichen Zeitpunkt nicht ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vonstattengehen, wie es § 7 Abs. 5 StVO allerdings voraussetzt, weil sich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug praktisch neben dem klägerischen Fahrzeug befand und insofern kein Einscheren an der fraglichen Stelle möglich war."
vgl. LG Aachen, Urteil vom 06.07.2023 - 12 O 398/22
Haftunverteilung: Verkehrssicherungspflicht in Baustelle (Haftung: 40%) zu Überfahren einer Fahrbahnmarkierung
"Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irreführende Beschilderung durch die Mitarbeiter der Beklagten auf einer Autobahn besonders schwer wiegt: Gerade auf einer Bundesautobahn muss sich ein Autofahrer wegen der dort üblicherweise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten auf die Anordnungen der Straßenverkehrs- oder -baubehörde (§ 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 3 StVO) und deren Beschilderung verlassen können (OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 – 14 U 163/05, DAR 2006, 267). Andererseits musste der Fahrerin des Klägerfahrzeugs trotz der geringen zur Verfügung stehenden "Überlegungszeit" zumindest durch die klar erkennbare durchgezogene Fahrbahnbegrenzung klar sein, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstandenen Sinne gemeint gewesen sein konnte.
In der Rechtsprechung wird – dem hiesigen Fall durchaus nicht unähnlich - z.B. einem Fahrzeugführer ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 zugerechnet, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h die im Autobahnbaustellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat und mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auch gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat und so reflektierende Absperrtafeln, die vor einer Baugrube aufgestellt waren, zu spät wahrgenommen hat, nachdem er veranlasst durch unzureichend aufgestellte Warnbaken in den Baustellenbereich gewechselt war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).
Nachdem es im Streitfall aber an einem unfallkausalen Geschwindigkeitsverstoß fehlt und auch sonst außer dem Überfahren der Fahrbahnmarkierung kein maßgebliches Mitverschulden festgestellt werden kann, hält die Kammer eine leicht überwiegende Eigenhaftung der Klägerin von 60% für angemessen und ausreichend, gleichzeitig aber auch geboten."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
kontaktloser Unfall - Kfz-Betrieb muss Reaktion zurechenbar auslösen
"Der Beklagte zu 2 ist zudem problemlos und eindeutig deutlich vor dem Fahrradweg, und das erst nach dem Sturz, zum Stehen gekommen. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 annäherte, reicht daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte zu 2 ist zudem problemlos und eindeutig deutlich vor dem Fahrradweg, und das erst nach dem Sturz, zum Stehen gekommen. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 annäherte, reicht daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung) für den Unfall zu bejahen (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 18; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 26; OLG München Urt. v. 30.6.2017 - 10 U 4051/16, BeckRS 2017, 116969 = juris Rn. 23).
Dass sich die Klägerin wegen des sich der Kreuzung nähernden Beklagtenfahrzeugs dennoch zur Bremsung veranlasst gesehen hat, reicht demnach nicht aus. Zwar ist der Vortrag der Klägerin zutreffend, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. BGH Urt. v. 21.9.2010 - VI ZR 265/09, SVR 2010, 466 Rn. 6 auch zur subjektiven Erforderlichkeit und einzigen Möglichkeit; siehe auch Senat Urt. v. 24.8.2021 - 7 U 81/20, NJW-RR 2022, 177 = juris Rn. 17). Vorliegend hat jedoch aus den genannten Gründen der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs gerade die Reaktion der Klägerin nicht zurechenbar ausgelöst. Es gab keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dahin, dass die Klägerin nicht auf den ihr zu Gute kommenden Vertrauensgrundsatz bauen konnte. Nach diesem Grundsatz durfte die Klägerin als sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmerin darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2 ihr Vorfahrtsrecht beachten wird, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gab (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 11). Sichtbaren Anlass hätte der Beklagte zu 2 aber nur gesetzt, wenn er die gestrichelte Linie des Fahrradweges überfahren oder sich aus seiner Fahrweise ergeben hätte, dass er diese unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Klägerin überfahren werde (vgl. zum Überschreiten oder zur wahrnehmbar drohenden Überschreitung der Mittellinie durch einen die Straße querenden Fußgänger BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 13 f.). Beides ist nicht schlüssig dargelegt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
Rechtsfahrgebot schützt sowohl überholenden Verkehr als auch Gegenverkehr
"Nicht nur nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrü......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nicht nur nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen. Einer der Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn erlauben, lag hier nicht vor. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß auch dann, wenn die Straße kein zügiges, aber - wie hier - doch ein langsames und vorsichtiges Passieren zweier Kraftfahrzeuge zuläßt, das Rechtsfahrgebot einem Be fahren der Straßenmitte entgegensteht. Dieses Gebot schützt den überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996, Az. VI ZR 299/95
Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und kann genutzt werden
"Richtig ist, dass sich auf der T2 ein mittels einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich befindet auf dem Radfahrer fahren dürfen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich nicht um Radweg, der nur Radfahrern vorbehalten ist. Radweg sind durch das Zeichen 237 gekennzeichnet.
......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Richtig ist, dass sich auf der T2 ein mittels einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich befindet auf dem Radfahrer fahren dürfen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich nicht um Radweg, der nur Radfahrern vorbehalten ist. Radweg sind durch das Zeichen 237 gekennzeichnet.
Vorliegend handelt es sich um einen Schutz- oder Angebotsstreifen für Radfahrer gem. § 45 Abs. 9 Ziff 1 StVO. Diese werden durch das Zeichen 340 von der Fahrbahn abgetrennt. Das bedeutet: "Wer ein Fahrzeug führt, darf aus der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr dabei nicht gefährdet werden."
Es handelt sich gerade nicht um einen Radweg und auch nicht um Sonderwege (wie bei Zeichen 237), denn die Markierung nach § 45 Abs. 9 StVO weist keinen Radweg aus. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Schutzstreifen sind auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Radfahrer dürfen auf dem Schutzstreifen im Rahmen des § 5 Abs. 8 StVO auf der Fahrbahn rechts wartende Fahrzeuge rechts überholen. Dies gilt gem. § 5 Abs. 7 StVO auch gegenüber zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeugen.
Der Kläger muss entgegenkommenden Verkehr unabhängig davon, ob er sich auf der T6 befindet oder auf diesem Schutzstreifen Vorfahrt gewähren, genauso wie er Fußgängern, die die C-T6 überquert hätten, gegenüber wartepflichtig gewesen wäre.
Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass dieser Schutzstreifen, der entlang der T2 durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 340) von der Fahrbahn abgetrennt ist, im Kreuzungsbereich gerade nicht durch eine durchgezogene Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt ist. Hier befindet sich eine unterbrochene Linie die es gerade erlaubt, beidseitig davon zu fahren.
Der Beklagte zu 2) hat sich deshalb in keinster Weise verkehrsordnungswidrig verhalten, als er im Kreuzungsbereich rechts an dem dort vor ihm fahrenden und links abbiegenden Fahrzeug vorbeigefahren ist."
vgl. AG Dortmund, Urteil vom 26.02.2019 - 425 C 6946/18
Sonderrecht nach § 38 StVO nur mit blauem Blinklicht und Martinshorn
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte (BGH, VersR 1975, 380; KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 22)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Vertrauensgrundsatz - vertraut der Geschädigte dem Vertrauensgrundsatz nicht und überreagiert, ist das sein Problem
"Es gab keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dahin, dass die Klägerin nicht auf den ihr zu Gute kommenden Vertrauensgrundsatz bauen konnte. Nach diesem Grundsatz durfte die Klägerin als sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmerin darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2 ihr Vorfahrtsrecht bea......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es gab keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dahin, dass die Klägerin nicht auf den ihr zu Gute kommenden Vertrauensgrundsatz bauen konnte. Nach diesem Grundsatz durfte die Klägerin als sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmerin darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2 ihr Vorfahrtsrecht beachten wird, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gab (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 11). Sichtbaren Anlass hätte der Beklagte zu 2 aber nur gesetzt, wenn er die gestrichelte Linie des Fahrradweges überfahren oder sich aus seiner Fahrweise ergeben hätte, dass er diese unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Klägerin überfahren werde (vgl. zum Überschreiten oder zur wahrnehmbar drohenden Überschreitung der Mittellinie durch einen die Straße querenden Fußgänger BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 13 f.). Beides ist nicht schlüssig dargelegt."