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Wiederbeschaffungswert
Allgemeines



Berechnung des Nettobetrages bei fiktiver Abrechung und Brutto-Wiederbeschaffungswert

"b) Das Berufungsgericht hat hierbei aus dem Blick verloren, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert von 7.400 € in Abzug zu bringende Umsatzsteuer bemisst sich folglich n......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
 

Rabatte und Vorteile sind nur anspruchsmindernd, wenn sie unproblematisch wahrzunehmen sind und bestehen

"Zum anderen ist der Vortrag aber auch unerheblich, denn zu berücksichtigen sind besondere Vorteile bei der Schadensabwicklung nur, wenn sie dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind, etwa weil sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes typischerweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 29. Ok......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21
 

Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert (ohne Restwertabzug)

"b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Disposition......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02
 

Wiederbeschaffungswert allein nach wirtschaftlicher Gleichwertigkeit zu bemessen

"2. Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wie......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
 

Wiederbeschaffungswert ist Marktwert für Anschaffung eines gleichen Fahrzeugs

"Zum einen ist für die Schadensabwicklung alleine der Preis maßgebend, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Auf die Anschaffungskosten, den Abschreibungswert oder den Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzie......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21