Bagatellgrenze seien 700 € (entgegen LG Arnsberg u.a.); auszugehen sei von Brutto-Betrag
"Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind als Schadensfeststellungskosten im Rahmen des § 249 II S. 1 BGB grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Denn die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unm......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind als Schadensfeststellungskosten im Rahmen des § 249 II S. 1 BGB grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Denn die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 -Rn. 6, juris). Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ihm entstandenen Schäden einzuholen. Dies gilt allerdings im Rahmen der Schadensminderungspflicht dann nicht, wenn der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Die Bagatellgrenze ist nach der Rechtsprechung des BGH bei 700 € anzusiedeln (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, juris; Palandt, 77. A., § 249, Rn. 58). Dabei differenziert der BGH nicht, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt. Andere Gerichte gehen von einer höheren Bagatellgrenze aus. Das LG Arnsberg legt unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen (Erhöhung der Reparaturpreise sowie in diesem Zusammenhang steigender Verbraucherpreisindex) seiner Entscheidung die Bagatellgrenze in Höhe von 1.000,00 € zu Grunde. Außerdem vertritt das Gericht die Auffassung, dass bei einem Bagatellschaden der Geschädigte kein Gutachten einholen dürfe, es reiche ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Bei geringfügigen Schäden sei für den Geschädigten aufgrund der äußeren Umstände in der Regel erkennbar, dass keine größeren Schäden zu erwarten seien (LG Arnsberg, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 3 S 54/16 -, Rn. 4, juris). Auch das AG Menden setzt die Grenze bei ca. 1.000,00 € an (vgl. AG Menden, Urteil vom 05. März 2015 – 4 C 325/14 – juris). Verbreiteter ist unter den Gerichten allerdings die Annahme einer niedrigeren Bagatellgrenze von rund 500 € bis 750 € (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 – juris) oder 700 € bis 800 € (vgl. AG Hamm, Urteil v. 03.09.2012 – 24 C 567/11 – juris; vgl. auch Palandt, 77. A. (2018), a.a.O.: 700 €).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Bagatellgrenze vorliegend nicht unterschritten worden. Entscheidend ist nämlich der Bruttoreparaturbetrag, der vorliegend bei 904,66 € liegt. Dass die Reparatur im Zeitpunkt der Beauftragung naturgemäß noch nicht durchgeführt wurde – und also eine erstattungsfähige Reparaturkostenposition im Sinne des § 249 II 2 BGB nicht vorliegt – ist unerheblich. Denn grundsätzlich darf der private Geschädigte im Fall der späteren Reparaturbeauftragung den Bruttobetrag ersetzt verlangen, weshalb sich die vorweg zu bestimmende Billigkeitsgrenze auch an diesem Wert zu orientieren hat. Andernfalls würde ein ungewisser, nachträglicher Umstand (tatsächliche, vollumfängliche Reparatur durch einen Fachbetrieb) darüber entscheiden, ob die bereits angefallenen Schadensfeststellungskosten erstattungsfähig sind, oder nicht. Dies widerspräche dem Bedürfnis der Unfallbeteiligten nach Rechtssicherheit, zumal die Zedentin ihren PKW, sofern noch nicht geschehen, zukünftig noch reparieren lassen kann."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Bagatellschaden (hier: kein) bei Schaden von 1.018,43 €
"Auf das Unfallgeschehen sind - wie ausgeführt - Kontaktspuren am lackierten Heckstoßfänger im Bereich des linken Rückstrahlers sowie das Lösen der Kantenschutzleiste am Klägerfahrzeug zurückzuführen, deren Instandsetzung Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR erforderlich machte, weshal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf das Unfallgeschehen sind - wie ausgeführt - Kontaktspuren am lackierten Heckstoßfänger im Bereich des linken Rückstrahlers sowie das Lösen der Kantenschutzleiste am Klägerfahrzeug zurückzuführen, deren Instandsetzung Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR erforderlich machte, weshalb bereits betragsmäßig kein Bagatellschaden ersichtlich ist (vgl. BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 c], wonach bei Überschreitung einer Schadenshöhe von 1.400,00 DM / 715,81 EUR kein Bagatellschaden vorliegt)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Bei Bagatellschaden ist bei allein oberflächlichen Kratzern ein Gutachten nicht erforderlich
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spric......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spricht in seinem Gutachten selbst von leichten Schäden am Stoßfänger und der Klappe hinten. Auch aus den Lichtbildern im Gutachten wird erkennbar, insbesondere anhand der Bilder 5 bis 8, dass es sich um keine gravierende Beschädigung handelte. Das Argument schließlich, der Laie könne tieferliegende Schäden nicht ausschließen, weshalb für ihn auch ein oberflächlicher Schaden wie hier nicht als Bagatelle eingeordnet werden könne, es könnten tieferliegende Bauteile beschädigt sein, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Denn zum einen sind augenscheinlich im wesentlichen Lackschäden entstanden. Zum anderen hat der Kläger selbst das Fahrzeug unzerlegt in Augenschein genommen - es sind also gerade keine Anbauteile entfernt worden und dahinterliegende Teile zu untersuchen."
vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2018 - 421 C 438/17
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten nicht offenbare Schäden möglich sind
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z.B. Sensoren des Parkassistenten) beschädigt sind. Außerdem ist der Austausch einzelner Bauteile meist kostspielig und die Schäden sind nicht anders als durch den kompletten Austausch der beschädigten Teile zu beheben. Die Neulackierung reicht zur Schadensbeseitigung nicht immer aus; so wurde vorliegend eine Verformung der Stoßfängerabdeckung protokolliert (Bl. 13 d.A.). Die Unfallgeschädigte konnte deswegen nicht vorab darauf vertrauen, dass die Schäden mit geringfügigen Mittel zu beseitigen sein werden. Der Sinn und Zweck eines KFZ-Schadengutachtens liegt gerade darin, das für einen Laien auf den ersten Blick nicht erkennbare Ausmaß der Schäden zu ermitteln. Dass die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen wäre, hätte vorausgesetzt, dass die Geringfügigkeit der Schäden für die Unfallgeschädigte erkennbar gewesen ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch handelte es sich nicht um einen Bagatellschaden."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten nur, wenn erforderlich
"Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - juris). Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenn......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - juris). Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadenumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03 -, juris). Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den erwarteten Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss besondere Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten und nicht einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat (LG Arnsberg, Urteil v. 16.03.2016 - 3 S 179/15 - juris)."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
Gutachterkosten: 1. Bagatellschaden bis 1.000 €; 2. Gutachterkosten bei Bagatellschaden nur bei weiteren Uklarheiten/Risiken
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB §......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398). Dabei liegt die Wertgrenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398 m.z.w.N.), Wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können. Die Kammer schließt sich zunächst der in der ständigen Rechtsprechung weit vertretenen Auffassung an, dass maßgeblich für die Bagatellgrenze der Nettobetrag ist (z. B. LG Arnsberg Urt. v. 7.12.2016 - 3 S 54/16, BeckRS 2016, 123208), sodass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Bagatellgrenze in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 nicht überschritten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann, jedoch sind Gründe warum das in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 der Fall sein sollte, nicht substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger sich im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 887 ff.) eindringlich mit der Problematik auseinandersetzt, trägt er zum Fall Nr. 14 (O2) vor, dass die Fahrzeugseite links "äußerlich offensichtlich" beschädigt worden sei und auch später "keine weiterreichenden Beschädigungen" ersichtlich gewesen seien."
vgl. LG Münster, Urteil vom 08.11.2019 - 12 O 15/19
keine Gutachterkosten bei Bagatellschaden und keinen weiteren Risiken
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für die Geschädigte erkennbar. Dabei ist nicht allein auf das Empfinden der Geschädigten hinsichtlich der Heftigkeit des Zusammenstoßes abzustellen. Denn dabei handelt es sich um ein rein subjektives Merkmal. Es sind dabei auch die weiteren Umstände des Unfalles und das Schadenbild zu berücksichtigen. Dieses hält die Kammer i.R. tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO für aussagekräftig genug, um auf einen reinen Bagatellschaden zu schließen. Die erkennbaren Lackschäden zeigen einem verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich war. Dies auch im Zusammenhang mit der vorgelegten Verkehrsunfallanzeigen, die die Aussagen von zwei Zeuginnen des Unfallherganges wiedergibt.
Nach alledem ist der finanzielle Rahmen eines Bagatellschadens nicht überschritten und die Kammer nicht davon überzeugt, dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich erschienen ließen."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden, auch bei tatsächlich geringen Reparaturkosten
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 a].). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insoweit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 b])."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Sachverständiger darf beauftragt werden, wenn der Geschädigte etwaige tiefere Schäden nicht ausschließen kann
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange verborgene - Schäden entstanden sind. Hiernach durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Schaden: Wertminderung, merkantil
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigend......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigende Ereignis hätte erlöst werden können, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bagatellschäden werden im Verkehr in der Regel nicht als wertmindernd angesehen, so dass für diese ein gesonderter Ausgleich ausscheidet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 55) Ein Bagatellschaden liegt hier aber mit Blick auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ersichtlich nicht vor."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Vorrang der Naturalrestitution vor Kompensation
"1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.)."