"Neben der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist der zu geringe Abstand (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVG) gegen die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) abzuwägen. Dabei ist anerkannt, dass der Überholende anteilig für den Unfall mithaftet, wenn der Ü......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Neben der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist der zu geringe Abstand (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVG) gegen die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) abzuwägen. Dabei ist anerkannt, dass der Überholende anteilig für den Unfall mithaftet, wenn der Überholender den Fahrer eines entgegenkommenden Kfz zu abruptem Bremsen veranlasst und infolgedessen ein anderes Fahrzeug auffährt (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 25 Mitverantwortung des Geschädigten, Rn. 25_195).
Die Kammer hält hier die Verursachungsbeiträge für gleich groß. Sowohl das Fehlverhalten des Zeugen Z. als auch das Fehlverhalten des Zeugen V. haben gleichwertig zum Unfallgeschehen beigetragen. Das Verhalten des Zeugen Z. hat den Ausgangspunkt gesetzt. Ohne das Verhalten des Zeugen V. wäre es aber gleichwohl nicht zu einem Schaden gekommen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein Verursachungsbeitrag den anderen überwiegt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
Haftungsteilung bei Kollision zwischen vorbeifahrendem PKW und die Straße betretenden Müllmann
"Im Rahmen der gemäss § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt das Gericht eine jeweils gleich hohe Haftung der Parteien für angemessen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass den Zeugen U. ein erhebliches, der Beklagten zuzurechnen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen der gemäss § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt das Gericht eine jeweils gleich hohe Haftung der Parteien für angemessen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass den Zeugen U. ein erhebliches, der Beklagten zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, versuchte, die Strasse zu überqueren. Auf der Seite des Klägers ist neben der Betriebsgefahr des Pkw in Ansatz zu bringen, dass er schuldhaft gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO verstieß, indem er die gebotene Schrittgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine für ihn erkennbare Gefährdungslage herbeigeführt hat. Er musste damit rechnen, dass U. aus den oben ausgeführten Gründen nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr achtete."
vgl. LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 - 16 O 83/02
situationsbedingte Betriebsgefahr: Kolonnenfahren
"Besondere Betriebsgefahr ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, welche in der konkreten Verkehrssituation zur allgemeinen, die Gefährdungshaftung auslösenden Betriebsgefahr hinzutreten und die Gefahr einer Schadensverursachung erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Besondere Betriebsgefahr ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, welche in der konkreten Verkehrssituation zur allgemeinen, die Gefährdungshaftung auslösenden Betriebsgefahr hinzutreten und die Gefahr einer Schadensverursachung erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beckonline), so dass hierdurch die allgemeine Betriebsgefahr erhöht wird, ohne dass bereits Verschuldensmomente hinzukommen. Die besondere Betriebsgefahr ist stets situationsbezogen (so auch Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 4. A. Allgemeines Rn. 126, beckonline).
Situationsbezogen ergab sich jedenfalls, also ungeachtet eines eigenen Verkehrsverstoßes der Fahrerin, für das klägerische Fahrzeug eine besondere Betriebsgefahr. Bei der von der Gesellschafterin der Klägerin nach ihren Angaben gefahrenen (und unterstellt zulässigen) Geschwindigkeit im Bereich von 40 bis 45 km/h im innerstädtischen Kolonnenverkehr traf sie - auch bei (hier unterstellt) verkehrsangepasstem Verhalten - das in diesem Fall jedenfalls bei der streitgegenständlichen Kollision kausal gewordene Risiko einer Bremswegverkürzung infolge einer Unaufmerksamkeit des plötzlich vollbremsenden und/oder mit dem Vordermann kollidierenden Vorausfahrenden. Dieses dem Kolonnenverkehr immanente Risiko hat jedenfalls - insbesondere wenn der Blick auf den weiteren Verkehrsfluss voraus beeinträchtigt war - die Gefahr einer Schadensverursachung erhöht."