"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO, Rn. 13).
Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVO, Rn. 17). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 Rn. 14). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, Rn. 22 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
liegender Fußgänger vom Sichtfahrgebot geschützt
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landger......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landgericht anhand der entsprechenden Angaben des Zeugen A zutreffend und damit für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nämlich weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Folglich hat sich der Anhalteweg für den Beklagten zu 1) insoweit gerade nicht durch ein plötzliches Ablegen auf der Fahrbahn und damit nicht durch einen nicht voraussehbaren und damit nicht einkalkulierbaren Umstand verkürzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.4.2020 - III ZR 251/17 -, NJW 2020, 3106, Rn. 37 mwN, beckonline)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Verstoß gegen Sichtfahrgebot, wenn erst durch Unfall aufmerksam!?
"Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sowie insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1), der weder im Zuge des Ermittlungsverfahrens noch in erster Instanz, sondern erstmals vom Senat in zweiter Instanz angehört wurde, steht fest, dass der Bekla......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sowie insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1), der weder im Zuge des Ermittlungsverfahrens noch in erster Instanz, sondern erstmals vom Senat in zweiter Instanz angehört wurde, steht fest, dass der Beklagte zu 1) entweder entgegen den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO unaufmerksam war oder entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist, da er nach seinen eigenen Angaben erst durch die Kollision auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn aufmerksam geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.12.1987 - VI ZR 82/87 -, NZV 1988, 57, unter 1., beckonline sowie Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 99 mwN).
Dieser gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert."