"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1955 - II ZR 345/53 -, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 -, NJW-RR 1986, 323, 324; Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94 -, NJW 1995, 1029, 1030; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2017 - 4 U 62/16 -, r + s 2018, 154, 156; Burmann, in: ders./Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 287, Rdnr. 16; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 331). So liegt es hier. Gerade angesichts der freien Sicht für den Beklagten zu 1 unterliegt es keinem Zweifel, dass ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Anscheinsbeweis, Anbeweis und Erschütterung / Entkräftung der alkoholbedingten Unfallverursachung
"Während allerdings - wie bereits dargelegt - in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallersc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Während allerdings - wie bereits dargelegt - in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5.Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22.November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102 -, juris; Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 2/22, VersR 2022, 1296). Dabei genügt zur Entkräftung des dann auch in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit geltenden Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (Senat, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 U 18/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Januar 1989 - 12 U 49/89, juris; BeckOK VVG/Klimke, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 81 Rn. 101; Knappmann VersR 2000, 11 (14)) nicht jede beliebige Erklärung des Versicherungsnehmers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers, mit der er belastet ist, einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel erklären. Er muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass eine andere Erklärung des Unfallverlaufs als seine alkoholbedingte Verursachung nicht fernliegt, sondern eine denkbare Möglichkeit darstellt (Senat, Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03, ZfSch 2004, 323; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102, juris)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Beweis der Beseitigung eines Vorschadens
"Der Geschädigte muss bei Existenz eines Vorschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte muss bei Existenz eines Vorschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind (OLG Hamm Beschl. v. 10.4.2018 - I-9 U 199/17, juris Rn. 4; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 401 f. (Stand: 01.12.2021))."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
Beweislast der haftungsausfüllenden Kausalität (Schaden)
"Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 18; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 388 (Stand: 01.12.2021))."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
Beweislast für alkoholbedingte Fahrfehler bei relativer Fahruntüchtigkeit
"Demgegenüber muss der Versicherer in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Demgegenüber muss der Versicherer in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22. November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323). Dabei sind die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Hinweise umso geringer, je näher die Blutalkoholkonzentration an dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegt (Senat, Urteil vom 7.April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - VersR 2009, 1068; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2004 - 4 U 132/03, ZfSch 2004, 520; OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010 - I-20 U 74/10, juris)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
kein Kausalitätsgegenbeweis bei Arglist
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
ht offen.
" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
"
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21