"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Gesch��digte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Ermittlung des Restwertes grundsätzlich auf regionalem MArkt
"Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftra......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Ersatzbeschaffung unter Gebot der Wirtschaftlichkeit
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch f��r die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung ber��cksichtigt werden m......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat -sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" -(vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 382)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Geschädigter muss nicht abwarten mit Schadenabarbeitung
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, juris)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Restwert entscheidend; (subjektive Schadensbetrachtung); Grenze: Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren; vielmehr kann der Geschädigte, der nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 13), sofern diese Veräußerung dem oben dargestellten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dieses beschränkt den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand des Geschädigten auf den Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, BGHZ 162, 161-169, juris Rn. 9).
Diese Grundsätze zu Grunde gelegt, hat der Kläger bei der Veräußerung den Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft nicht verlassen, indem er das Fahrzeug am 06.06.2018 an die aus D - und demnach aus seiner Region - stammende Käuferin, die nach ihrem Internetauftritt auf X-Lkw spezialisierte Fa. E, veräußert hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Mitverschulden des Geschädigten bei falschem Restwert grdsl. denkbar
"Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen M......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 -VI ZR 114/76 -VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 -aaO)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Mitverschuldenseinwand bei Verkauf ohne Restwertangebote
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung durch einen Sachverständigen verlassen konnte und ohne sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen, verbleibt dem Schädiger nämlich grundsätzlich die Möglichkeit einzuwenden, der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, juris Rn. 9). Ein solcher Verstoß ist dabei allerdings erst dann anzunehmen, wenn dem Schädiger der Nachweis gelingt, der Geschädigte hätte auf dem regionalen Markt einen höheren Preis nicht nur erzielen können, sondern müssen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 14)."