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Einmündung
Allgemeines



Einmündung

"Eine Kreuzung ist dabei der Ort, an dem Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich u. U. jenseits fortsetzen, zusammentreffen (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10). Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. BGH Urt. v. 5.2........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
 

Sicherheitsabstand zu Fahrrädern nach § 5 Abs. 4 StVO nur bei Bewegung

"Gemäß § 5 Abs. 4 StVO beträgt ein ausreichender Seitenabstand zu Radfahrern beim Überholen 1,5 Meter. Dieser Seitenabstand gilt aber nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist.d Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
 





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