"Eine Kreuzung ist dabei der Ort, an dem Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich u. U. jenseits fortsetzen, zusammentreffen (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10). Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. BGH Urt. v. 5.2........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Kreuzung ist dabei der Ort, an dem Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich u. U. jenseits fortsetzen, zusammentreffen (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10). Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
keine uklare Verkehrslage allein beim verlangsamen vor Abzweigen
"Denn eine unklare Verkehrslage ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ein Vorausfahrender vor einer linken Abzweigung auffällig langsam fährt, ohne sich nach links einzuordnen (OLG Celle Urt. v. 19.12.2007 - 14 U 97/07, juris Rn. 36 mwN).ach links einzuordnen (OLG Celle Urt. v. 19.12.2007 - 14 U 97/07, juris Rn. 36 mwN)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn eine unklare Verkehrslage ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ein Vorausfahrender vor einer linken Abzweigung auffällig langsam fährt, ohne sich nach links einzuordnen (OLG Celle Urt. v. 19.12.2007 - 14 U 97/07, juris Rn. 36 mwN)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Sicherheitsabstand zu Fahrrädern nach § 5 Abs. 4 StVO nur bei Bewegung
"Gemäß § 5 Abs. 4 StVO beträgt ein ausreichender Seitenabstand zu Radfahrern beim Überholen 1,5 Meter. Dieser Seitenabstand gilt aber nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist.d Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gemäß § 5 Abs. 4 StVO beträgt ein ausreichender Seitenabstand zu Radfahrern beim Überholen 1,5 Meter. Dieser Seitenabstand gilt aber nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
§ 8 Abs. 2 S. 3 StVO - Hineintasten
"Die Pflicht zum Hineintasten - also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können (vgl. nur BGH Urt. v. 21.5.1985 - VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757 = juris Rn. 15) - gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beginnt nach dem Gesetzeswortlaut, der Historie (BT-Drs. 420/70 S. 57), der Sys......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Pflicht zum Hineintasten - also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können (vgl. nur BGH Urt. v. 21.5.1985 - VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757 = juris Rn. 15) - gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beginnt nach dem Gesetzeswortlaut, der Historie (BT-Drs. 420/70 S. 57), der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm erst mit dem Hineinfahren in die Kreuzung / die Einmündung, also mit dem Überfahren der Schnittlinie der bevorrechtigten Straße (vgl. auch etwa LG Saarbrücken Urt. v. 27.4.2018 - 13 S 165/17, NJW-RR 2018, 864 = juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 - 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 56; KG Urt. v. 28.1.2010 - 12 U 40/09, NZV 2010, 511 = juris Rn. 10)."