Allgemeines: Vertrauen auf Berücksichtigung der Sonderrechte
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben (vgl. BGHZ 63, 327, 331; KG, VRS 100, 329). Dafür muss er ihnen eine kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit einräumen (vgl. KG aaO). Das folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (§ 35 Abs. 8 StVO). Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (KG, NZV 2008, 147; vgl. auch Hentschel aaO § 35 StVO Rn. 8; Burmann aaO § 35 Rn. 17, jeweils mwN.). Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Zeuge ... als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges gerecht geworden. Die Erstbeklagte befand sich unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug und hatte - wie auch die Berufung einräumt - bereits aus einer Entfernung von mehr als 25 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug. Grundsätzlich darf ein Fahrer eines Einsatzwagens annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen (vgl. KG aaO; OLG Bremen, VersR 1974, 577; Hentschel aaO § 38 Rn. 10). Aufgrund des Abstands zum Einsatzfahrzeug bestand für die Erstbeklagte auch hinreichende Zeit, sich auf das Einsatzfahrzeug einzustellen. Der Zeuge ... durfte nach diesen Umständen annehmen, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er durfte mit freier Bahn rechnen. Dieses Vertrauen war entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erstbeklagte an der Fahrbahnmittelinie stehen geblieben und nicht rechts herangefahren ist. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, ist nicht erst dann geschützt, wenn die Verkehrsteilnehmer erkennbar dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge leisten. Es knüpft vielmehr an die berechtigte Erwartung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges an, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen haben und sich auf das Fahrzeug einstellen können, dem Gebot entsprechend handeln werden. Es würde dem Sinn der Regelung des § 35 Abs. 5 a StVO zuwiderlaufen, wenn man die Inanspruchnahme von Sonderrechten davon abhängig machen wollte, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich entsprechend dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verhalten. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsste dann von der Inanspruchnahme der Sonderrechte absehen, wenn gegen das Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen würde. Damit würde die Möglichkeit, in Notfallsituationen von Sonderrechten Gebrauch zu machen, in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte aber gerade durch § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO vermeiden, dass die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird (vgl. BGHZ 63, 327, 332). Der Zeuge ... brauchte deshalb nicht abzuwarten, bis die Erstbeklagte nach rechts fuhr, sondern durfte darauf vertrauen, dass sie an der Fahrbahnmittelinie stehen bleiben und nicht auf die Gegenfahrbahn einfahren würde. Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit einem unmittelbar bevorstehenden Verkehrsverstoß der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Erstbeklagte hat - wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend in ihrer Vernehmung geschildert haben - zum Abbiegen erst angesetzt, als der Einsatzwagen bereits an das Beklagtenfahrzeug herangefahren war, so dass der Zeuge ... auch nicht mehr unfallvermeidend hätte reagieren können."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
außerhalb der Gefahrenlagen ist auf verkehrsschwache Personen nicht mehr Rücksicht zu nehmen als sonst
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in §3 Abs.2a StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne das eine Gefahr für ein verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO, Rn. 13).
Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVO, Rn. 17). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 Rn. 14). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, Rn. 22 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Reaktionspflicht beginnt bei erstem Anzeichen
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Stra��en-, Verkehrs- und Sichtverh��ltnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, sind jedoch rechtsfehlerhaft. Sie beruhen auf der Prämisse, eine Reaktionspflicht des Beklagten zu 1 habe erst zu dem Zeitpunkt bestanden, als der Kläger den Mittelstreifen überquerte und in die vom Beklagten zu 1 genutzte Fahrbahn geriet, weil ein Fahrzeugführer nicht damit zu rechnen brauche, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Damit überdehnt das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz, der jedenfalls auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1 herangezogen werden kann."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Vorderes Fahrzeug darf kräftig abbremsen im Vertrauen auf unfallvermeidendes Verhalten der hinteren Fahrzeuge
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08