"Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie hier vom Kläger, der den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm getragen hat - eingehalten werden." |