"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelä......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann und sich durch die Schädigung gerade diejenigen spezifischen Gefahren realisierten, welche einem motorisierten Kraftfahrzeug innewohnen."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
Definition: "anderer Verkehrsteilnehmer"
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenver......." [vollständiges Zitat anzeigen]
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN). Darunter fällt zwar "primär" (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH, Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 53/84, NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der - wie hier der Beklagte zu 2 - auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl."
vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
Schutzzweck der Überholverbote
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den E......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ein faktisches Überholverbot kann nichts anderes gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Schutzzweck des § 10 S. 1 StVO sind alle anderen Verkehrsteilnehmer
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12). Im Falle der (mittelbaren) Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 StVO hätte deshalb in der vorliegenden Unfallsituation hierzu auch der Kläger gehört."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
§ 10 Satz 1 schützt primär den fließenden Verkehr
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und ist deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Ob und inwieweit § 10 Satz 1 StVO - vergleichbar dem Gebot des § 9 Abs. 5 StVO (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und anders als die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 15 ff.) - auf einem öffentlichen Parkplatz mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, ist umstritten (vgl. nur Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rn. 31a), kann hier aber dahinstehen."