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Schutzzweck
Verkehrsteilnehmer



Betriebgefahr auch bei abgestellten Fahrzeugen

"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelä......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
 

Definition: "anderer Verkehrsteilnehmer"

""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenver......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
 

Schutzzweck der Überholverbote

"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den E......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
 

Schutzzweck des § 10 S. 1 StVO sind alle anderen Verkehrsteilnehmer

"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
 

§ 10 Satz 1 schützt primär den fließenden Verkehr

"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22